Full text: Lübeckische Blätter. 1908 ; Stenographische Berichte über die Verhandlungen der Bürgerschaft zu Lübeck im Jahre 1908 (50)

7% berechtigt sei, einseitig die Erhebung einer solchena HBürgerschast ausgesprochen. Die in dem Senats. neuen Gebühr, wie dies in diesem Falle geschehen, antrag vorgeschlagene Änderung des Gesetzes über festzusetzen. die Radfahrabgabe sieht zugleich den Wegfall der In der Sitzung des Bürgerausschusses vom bisher vorgeschriebenen Legitimationskarte vor. 15. Januar d. J. wurde denn auch bereits von In derselben Sitzung lehnte der Bürgerausschuß dem Mitglied Köhn der Antrag gestellt, den Senat den Antrag auf Wegfall der in der Senatsverordnung zu ersuchen, die in seiner Verordnung vom 24. Dezember vom 24. Dezember 1907 festgeseßten Gebühr von 1907 festgesezte Legitimationsgebühr von 25 Pf. %25 Pf. für die neueingeführte Radfahrkarte ab. sür eine Radfahrkarte wieder aufzuheben und die Es ist bemerkenswert, daß der Senatsbeschluß Karte unentgeltlich zu verabfolgen. Die Beschlußks wegen Änderung der Radfahrabgabe gerade am fassung über diesen Antrag wurde bis auf die nächte 15. Januar d. J., also an demselben Tage gefaßt Sitzung des Bürgerausschusses hinausgeschoben. Eine worden ist, an welchem der Antrag wegen Aufhebung Begründung war diesem Antrag allerdings niht der 25-Pf.-Gebühr für Ausstellung einer Radfahr. beigesügt, sie konnte sich aber offenbar nur stüßen karte im Bürgerausschuß gestellt war. Es liegt nahe, auf die Bestimmung im Artikel 50 unsrer Ver- die Auffassung des Senats dahin zu deuten, daß fassung, wonach die Mitgenehmigung der Bürgerscha ft nunmehr, nachdem die zweite Legitimationskarte weg- erforderlich ist: gefallen, jeder Grund zum Widerspruch gehoben sFein IV. zur Einführung. Aufhebung und Veränderung nmüsse. Das ist ein Irrtum! Die Hauptfrage: wie direkter oder indirekter Steuern und Abgaben kommt der Senat dazu, einseitig die Erhebung einer aller Art. neuen Gebühr anzuordnen ? bleibt bestehen. Der Zu den , Abgaben aller Art“ gehören nun un. Bürgerausschuß tagt hinter verschlossenen Türen; es zweifelhaft auch die von den einzelnen Behörden ist daher unmöglich, die Gründe, welche zur Ab- unsers Freistaates zu hebenden Gebühren, wie dies lehnung des Köhnschen Antrages geführt haben, zu durch die unter Mitgenehmigung der Bürgerschast prüfen. Man kann sich der Annahme nicht erwehren, erlassene Bekanntmachung vom 19. Dezember 1898 als habe der Bürgerausschuß unter dem Eindruck der bewiesen wird, in welcher die von den verschiedenn plötzlichen und überraschenden Nachgiebigkeit des Amtsstellen, darunter auch das Polizeiamt, zu heben. Senats in der Angelegenheit der Radfahrabgabe sich den Gebühren einzeln aufgeführt werden. befunden. Ebensowenig sind die Erwägungen bekannt, Die durch das schon erwähnte Geset vom die den Senat verhindert haben, die durch den Köhn- 18. März 1899 festgeseßte Radfahrabgabe, deren schen Antrag gebotene Gelegenheit zu benuzgen, um Ertrag zu keinem andern Zweck als zur Anlage und aus der Verlegenheit, die durch die einseitige Gebühren- Unterhaltung der Radfahrwege verwendet werden darf, festsetzung entstanden war, herauszukommen. hatte hinsichtlich ihrer Höhe, \/2 6 für jedes Rad, Nun kann man ja einwenden, es handle sich nur schon längst den Widerspruch weiterer Kreise hervor. um eine einmalige Ausgabe von 25 Pf. für den gerufen, da ihr Ertrag in keiner Weise mehr zu dem einzelnen, die Sache verdiene daher eine weitere vorliegenden Bedürfnis im Verhältnis zu stehen schienn. Behandlung gar nicht. Es muß aber doch darauf auf- Die Bürgerschaft hatte bereits am 20. März 1909 wmerksam gemacht werden, daß es sich zunächst um den Senat um Herabseßzung oder Aufhebung der das etwa Zehntausendfache dieses kleinen Betrages, Abgabe ersucht. Es folgte ein Beschluß des Bürger. dann aber auch um einen Grundsay der Verfassung ausschusses vom 19. Dezember 1906 wegen Auf, handelt, bei dem, wie der selige Hansemann zu sagen hebung des Gesetzes und gleichmäßiger Besteuerung pflegte, alle Gemütlichkeit aufhört. der Fahrräder, Reitpferde und Fuhrwerke. Endlich Und noch eins muß hervorgehoben werden. Die hatte die Bürgerschaft am 4. Februar 1907 beschlosseen mehrerwähnte Senatsverordnung bedroht die Über- den Senat um eine Vorlage zu ersuchen, wodurch tretung der darin angeordneten Vorschriften, darin die Abgabe auf den Say von M 3 für jedes Rad ist natürlich auch die Lösung und Bezahlung der ermäßigt werde. Auf alle diese Beschlüsse hatte dr Radfahrkarte einbegriffen, mit Geldstrafe bis A 60 Senat bisher sich nicht bewogen gefühlt, eine Ane doder mit Haft bis zu 14 Tagen. Wenn nun ein wort zu erteilen. Um so überraschender mußte es o Bestrafter richterliche Entscheidung anruft, so ist wirken, daß dem Bürgerausschuß am 29. Januar doch der Fall wohl recht möglich, ja nach unsrer d. J. ein vom 15. Januar d. J. datierter Senats. Auffassung wahrscheinlich, daß das Gericht dabei in antrag zur Begutachtung vorgelegt wurde, wonach eine Prüfung der rechtlichen Eigenschaft der Senats- die Radfahrabgabe von ./6 6 auf . 3 herabgesekt vorschrift eintreten und diese für ungültig erklären werden soll. Der Bürgerausschuß hat sich gutachtlch würde. Die Bürgerschaft, die ja über den Senats- für die Mitgenehmigung dieses Antrages seitens dr antrag wegen Änderung der Radfahrabgabe zu be-
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