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gewerbepolitischen und steuerpolitischen Gründen eine 40 000 ./ jährlich angenommen werden, so steht
Sondersteuer zu tragen geeignet sind. dieses Ergebnis doch in keinem Verhältnis zu dem
Der Verfasser des Aufsatzes kann ferner der Schaden, der dadurch angerichtet wird, daß ein
Behauptuna des früheren Artikels nicht zustimmen, Bundesstaat ein eigenes Sondergesetz zur Schädigung
der lübectische Entwurf schließe sich nur rein äußerlich zweier Gewerbebetriebe zugunsten von deren Kon-
an das preußische Gesez an, während er sich dem kurrenten erläßt. Daß dem Detailhandel durch eine
Wesen nach ganz erheblich von ihm unterscheide. bloße Besteuerung der Warenhäuser ohne ihre Ver.
Dieses Nichterkennen der Wesensmerkmale beider nichtung nicht gedient ist, hat die Entwicklung in
Gesetze muß bei dem Verfasser des neueren Aufsatzes Preußen gelehrt, wo die Warenhäuser troß des
um so mehr überraschen, als er sonst eine gute Steuergeseßes eine ungeheure Umsatzsteigerung herbei-
Kenntnis der vorliegenden Steuerfrage zeigt. Obwohl geführt haben. Das aber ist die direkte Folge der
das schon in aller Deutlichkeit im ersten Aufsatz preußischen Warenhaussteuer gewesen, eine Folge,
gesagt worden ist, sei deshalb wiederholt, daß es sich die wahrlich dem Detailhandel das Unerwünschteste
bei dem lübeckischen Geseß um eine nackte Umsat- ist, was ihm zustoßen kann. Wenn daneben der
besteuerung handelt, während eben das Wesen des Detailhandel nicht abgenommen, sondern in einem –
preußischen Gesetzes eine Kombination von Um- gemessen am Zuwachs der Gesamtbevölkerung –
saß- und Ertragsbesteuerung bildet. Das ist unverhältnismäßigen Maße zugenommen hat, so
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ungeeignetsten sind, eine Umsatssteuer zu tragen, weil die beabsichtigte günstige Wirkung der Warenhaus-
eben ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gar nicht in steuer zu sehen, weil eben das Zwischenglied fehlt,
einem Verhältnis zum Umsay steht, und da jeder daß durch die Sondersteuer die Warenhäujer in ihrer
Steuertheoretiker bisher die Umsatbesteuerung als Ausdehnung heruntergedrückt worden seien; nein,
die denkbar ungerechteste aller finanziellen Auflagen trog der Kapitalkonzentration der modernen Waren-
bezeichnet hat. Würde man hingegen den Ertrag häuser hat sich der Detailmittelstand zu erhalten
maßgebend sein lassen, so würde es niemals zu so und zu vermehren verstanden. Anderseits können sich
exorbitanten Sätzen kommen, wie sie auch wiederum die Warenhäuser trozdem mit Warenhaussteuern
der lübectische Steuerentwurf vorsieht, weil es eben nicht versöhnen, weil sie eben viel lieber in einer
jedem objektiv denkenden Menschen aus Gerechtigkeits- ruhigen Geschäftspraxis sich weiterentwickeln, als
gefühl widerstrebt, den einen Teil. des Detailhandels daß sie durch eine derartige Warenhausssteuer zu
etwa mit 1% % des Ertrages zur Gewerbesteuer enourmen Umsatsteigerungen gezwungen werden;
heranzuziehen und einigen wenigen Detailhandels- das ist auch der Grund, weshalb gerade Lübeck eine
betrieben 50 % des Ertrages zu konfiszieren. Steuer nicht einführen sollte. Das am Play be-
Wenn der Artikel als Höchstmaß 10 % des kindliche größte Warenhaus hat sich aus kleinen
Ertrages für eine Steuergrenze festlegte, und nicht Anfängen durch eine ruhige Geschäftspraxis zu einem
20 % wie in Preußen, so geschah das lediglich aus bedeutenden Unternehmen heraufentwickelt; diese
dem Grunde, weil eben 20 % nach der Ansicht des Entwicklung heißt es stören, wenn man plötzlich eine
Verfassers bereits dem reichsrechtlich gewährleisteten schwere Sondersteuer gegen einen derartigen Betrieb
Grundssaße der Gewerbefreiheit widersprechen, und einführt, der nun versjuchen muß, durch gewaltige
weil ungünstigstenfalls sich auch der Gegner einer Umsatsteigerungen, durch Anwendung außerordentlicher
Sonderbesteuerung noch immer eher mit einer gewissen Reklame und dergleichen Mittel die finanziellen
erhöhten Ertragsbesteuerung versöhnen könnte als steuerlichen Einbußen wieder auszugleichen. Das
mit einer reinen Umsatzsteuer. Im übrigen vwürde aber wird nicht allein der Geschäftspraxis des
es schon ein Gewinn sein, wenn die Annahme des Warenhausbetriebes, sondern dem gesamten Detail-
Verfassers des Aufsatzes in Nr. 33 Wahrheit würde, handel schaden, der doch wahrlich kein Interesse
daß nämlich die Steuerbehörde oder der Bürger. daran hat, daß der Staat selbst einzelne Gewerbe-
ausschuß es gewiß nicht unterlassen würden, nah- betriebe zwingt, die Preise noch mehr herab-
träglich eine Grenze einzufügen, bis zu der die zuseßen, dafür aber den Umsag um so mehr zu
Ertragsbesteuerung hinaufgehen dürfe. steigern, um dadurch die Sonderbelastung wieder aus-
Vir hoffen aber noch immer, da man uns eine zugleichen.
sachliche Begründung für die Warenhausssteuer in So spricht eine Reihe spezieller steuerpolitischer
Lübeck bisher schuldig geblieben ist, auf eine volk. Gründe gegen eine Warenhaussteuer, und eine Reihe
ständige Beseitigung des Entwurfes einer Warenhaus. lokaler Gründe gegen eine Besteuerung der lübeckischen
sondersteuer. Wenn als Ertrag einer Steuer jelbst Warenhäuser. Als höchsier Gesichtspunkt aber sjollte