Full text: Lübeckische Blätter. 1908 ; Stenographische Berichte über die Verhandlungen der Bürgerschaft zu Lübeck im Jahre 1908 (50)

1 Z 4 II. Angekauft wurden. daß über die Zeit der neuen Versammlung, wenn Nobili, Decapodes et Stomatopodes de la merrouge. eine Vertagung beschlossen ist, mit dem ständigen Schmiedekuecht, Hymenühtacer e é Senatskommissar eine Verständigung stattfinden muß; Seit, Großschmetterlinge der Erde. Abt. Exot. denn Urt ar Fr Bufefzyt gagtet 1 fire jeqtes pr Lottes se Medättssrt: ...; Wortführer mit dem für die Verhandlungen giegler, ports, hren 1. . Teil. ti! z: Girgeeheft bestellten Senatskommisssar sich Vs:! grüsse] Veranlassung, nochmals auf diese Frage zurück Hofteti: Butattzlt .- U"? ti z;06, rns der Grpgrf ' “ Fortfepuugen b oui: hat hier der stue Senatskommissar s H soteruver Ft. tEtßq z onunen ta ven tek sisctectth “ur "Ücte tt ci che Jahrbücher. gen des Tierreichs. möglich mit Einwilligung der Senatskommissare“. Zoologischer Anzeiger. jg ZF F141 s trek ruztn. (the: 11 hihliothecs Zoologiea. von dem Wortführer widersprochen worden. Zunächst oslegicat . scon J 48.1206; erwähnt, wie schon in dem Aufsaß der Nr. 29 Martini und Chemnitz: Konchylien-Kabinett. richtig bemerkt ist, die Verfassung überhaupt nichts ; i von einer Vertagung. Hierüber hat also die Bürger- Uechrichtblattderdeutscheu walakozöhlogischenGefelchaft. schaft allein durch ihre Geschäftsordnung zu be- Zeitichrift für wissenschaftliche Insektenbiolo gie. FIL; te ces tt. rfchutz. g !!: Fqtiedtueht loc.: Käfer schaft wird, soweit sie nicht im vorstehenden fest- tg ! E f gestellt worden, durch eine von der Bürgerschaft zu ttt. Ve Cisct üter Eiitéßaß. fefehliejerhe Geschäftsordnung geregelt.“ Letztere d: aurait setzt Bs Rt "s tr tet Stettiner entomologische Zeitschrift. P:! J4UY die Sstu g wenn Fr Hertapung ver auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungs- Kann die Bürgerschaft sich vertagen? gegenstände noch nicht erledigt sind, kann e y'; In Nr. 29 dieser Bläiter - findet sich ein kurzer wg ron [tz Autresentz. besütwfen. tze Aufsatz über die Frage „Kann die Bürgerschaft sich Beschlusse die Zustimmung der Senatskommissare vertagen ? Wie nicht anders zu erwarten war, erforderlich sei. Demnach kaun die Bürgerschast wird die Zulässigkeit der Vertagung von dem Ver- zweifellos zu jeder Heit ihre Sitzung vertagen ohne fasser anerkannt, aber der in dem Aufsatz vorkommende Zustimmung und selbst im Widerspruch mit den Sas, daß wegen Beschlußunfähigkeit auch eine Ver- Senatskommissaren. G ;. Ä gpz: tagung nicht beschlossen werden könne, ist unrichtig. . Wohlgemerkt handelt es sich in dem bisherigen Merkwürdigerweise wird der hierfür in Betracht lediglich um die generelle Vertagung der kommende Paragraph der Geschäftsordnung von dem Sitzung überhaupt. Ganz W Verfasser sogar selbst unter den Stellen angeführt, Frage zu beantworten, und beides muß streng aus- an denen in der Geschäftsordnung von der Vertagung einandergehalten „werden, ob die Bürgerschaft auch die Rede ist. Paragraph. 11 lautet nämlich: „Die unter Fortseyzung ihrer Verhandlungen einen einzelnen Feststellung des Protokolls sowie eine Vertagung Gegenstand von der Tagesordnung absezen oder die tit f trutll’rr. tr. frre vjse Vöc b .LJ. . sttishrsuns bariber a. ch: Tb der Verfasser der Ansicht ist, daß die Ver- bei Senatsanträgen allerdings der , der tagung von der Bürgerschaft nur im Einvernehmen Senatskommissare; denn § 24 der Geschäftsordnung init den Senatskommissaren beschlossen werden kann lautet: „Eine Abänderung der aufgestellten Tages. oder nicht, geht aus dem Aufsay nicht deutlich ordnung ist, soweit sie Anträge des Senats betrifft, hervor. Zweifellos richtig ist dagegen seine Ansicht, nur mit Zustimmung der Kommissare des Senats
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