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Das machen, und zwar wenn möglich unter Übersendung durch die Praxis eine authentische Auslegung erfahren.
auch, des Blattes, in dem sich die Unrichtigkeit finde. HVon einer solchen Auslegung ist in dem Dekrete
ischen Der Verein wird sich dann bemühen, eine Berichtigung meines Erachtens gar nicht die Rede, der Senat beruft
> in zu erlangen. sich auf die bisherige Praxis vielmehr offenbar nur
nicht s : in dem Sinne, wie man allgemein bei zweifelhaften
er be- Die Gebühr für Radfahrkarten. Rechtsfragen die Ergebnisse der Praxis verwertet:
s ist eine Vorschrift jahrzehntelang in einem bestimmten
daß Unter dieser Überschrift behandelt in Nr. 32 diesere Sinne ausgelegt worden, ohne daß Zweifel an der
Be- Blätter Herr 345 die in einem Dekrete des Senates Richtigkeit dieser Auslegung laut geworden sind, so
weiß an die Bürgerschaft vom 8. Juli 1908 erörterte Frage, wird man nicht ohne Grund bis zum Beweise des
habe ob und inwieweit der Senat ohne Mitgenehmigung Gegenteils zu der Annahme neigen, daß die Inter-
hörde der Bürgerschaft Gebührenvorschriften erlassen kann. pretation durch die Praxis das Richtige getroffen hat.
. Be- Es sei mir gestattet, an seine interessanten Ausfüh-. Dieses Festhalten an dem Bisherigen hat natürlich
dem rungen einige kurze Bemerkungen zu knüpfen. seine Grenzen; innerhalb dieser Grenzen ist es vielleicht
ment, Nr. 345 beginnt seine eigenen Darlegungen ein wenig Sache des Gefühles oder des Temperaments
zum damit, daß er die Berufung des Senates auf Hiffer des einzelnen, wie viel Gewicht er darauf legt, daß etwas
1dern III des Artikels 50 der Verfassung für verfehtt bisher immer so oder so gewesen ist. Ich muß bekennen,
i der erklärt, wenn die „Abgaben aller Art“ der Ziffer IV daß. ich es sehr verständlich finden würde, wenn der Senat
acht auch Gebühren in sich begriffen, und begründet dies sich auf den Standpunkt stellt, er dürfe ein Recht,
dem an erster Stelle damit, daß der Zusaß „aller Art‘ das er sechzig Jahre lang unbestritten und in gutem
ent- genügend deutlich zum Ausdruck bringe, daß zu Glauben ausgeübt hat, nicht aufgeben, solange nicht
doch ihnen auch Abgaben zu rechnen seien, die auf zweifelsfrei nachgewiesen sei, daß ihm das Recht in
das Gebieten lägen, deren Regelung im übrigen der Wirklichkeit nicht zustehe.. '
Be- Mitwirkung der Bürgerschaft nicht bedürfe. Von den Gründen, die Herr 345 für seine
ich Wenn das richtig wäre, so wäre die ganze Frage Ansicht anführt, scheint mir am gewichtigsten der
irdig meines Erachtens erledigt.. Denn wenn zu den Einwand zu sein, der Erlaß einer Gebührenvor-
doch Abgaben auch die Gebühren gehören und wenn schrift in der Verordnung über den Radfahrverkehr
sache Gebührenvorschriften immer der Mitgenehmigung der sei überhaupt kein Gegenstand polizeilicher Verfügung.
enen Bürgerschaft bedürfen, also auch dann, wenn sie sich Wenn die Vorschrift des Artikels 50 Ziffer UI der
und lediglich auf den dem Senate vorbehaltenen Gebieten Verfassung, die dem Senat das Recht gibt, polizeiliche
nach bewegen, so dürfen sie natürlich auch nicht auf dem Verfügungen zu erlassen, in der Tat so zu verstehen
nen, Gebiete polizeilicher Verfügungen vom Senate allen ist, daß jede einzelne Bestimmung einer polizeilichen
arer erlassen werden. Aber in diesem Punkte scheint mn Verordnung eine Maßregel „zur Abwehr von Stö-
§ der Senat den richtigeren Standpunkt einzunehmen: rungen für die gute Ordnung des Gemeinwesens“
er sagt meines Erachtens mit Recht, daß es eine fein muß, so wird sich der Senat im vorliegenden
Pstitio principii wäre, wenn man aus dem Bestehen besonderen Falle allerdings auf sie nicht berufen
der Vorschrift der Ziffer IV des Artikels 50 ohne können. Ich neige freilich zu der Auffassung, daß
igen weiteres entnehmen wollte, daß sie das Recht des diese Auslegung .des Vorbehaltes zu eng ist, und
1tig, Senates zur einseitigen Gebührenfestsezung auf daß zu den polizeilichen Verfügungen auch solche
delt den ihm vorbehaltenen Gebieten ausschließe; die Vorschriften gehören, die nicht unmittelbar Maßregeln
tige Frage sei gerade, wie die Bestimmungen der Ziffern der gedachten Art darstellen, die aber mit solchen im
cht, [M] und IV des Artikels 50 sich zueinander verhielten. HZusammenhange stehen und deren Erlaß eine Folge
dent Auch was Nr. 345 über die Bedeutung der der polizeilichen Regelung des betreffenden Gegen-
alle bisherigen Praxis für die Auslegung der fraglichen standes bildet. Ähnlich werden auch die Vorbehalte
ach- Bestimmungen sagt, scheint mir den Kern der Sache des Einführungsgesezes zum Bürgerlichen Gesetbuch
Der nicht ganz zu treffen. In dieser Beziehung hält zugunsten des Landesrechts ausgelegt, so daß mau
iber Nr. 345 für ausschlaggebend, daß die Verfassung gz. B. auf Grund des Vorbehalts für das Gesinde-
icht nach Ziffer 111 ihres Artikels 50 nicht aus der recht das Landesrecht für befugt erachtet, die Auf-
des Praxis interpretiert werden dürfe, weil der Senat rechnung gegen Lohnforderungen des Gesindes zu
das danach zur authentischen Interpretation von Gesetzen gestatten. Ich bin in dieser Beziehung indes noch
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zu Verfassung habe in bezug auf die Gebührenfraze erörtern würde.