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geändert habe, oder daß der Sprachgebrauch damals wenn es galt, für größere Unternehmungen, deren
in Berlin ein anderer gewesen sei, als in Lübeck, Gründung im allgemeinen Interessse erwünscht
ist wohl nicht anzunehmen. erschien, Kapital flüsssig zu machen und sich an
Zum Schluß darf noch eine Frage aufgeworfen solchen Gründungen zu beteillgen So haben bei
werden: Ist die Gebühr sür die Radfahrkarte in der Gründung des Hochofenwerkes neben 156 Kauf.
Wirklichkeit überhaupt eine Gebühr ? Welche besondere leuten und Industriellen und 48 Handwerkern und
amtliche Tätigkeit beansprucht der Radfahrer? Gar Kleinindustriellen nicht weniger als 53 Rentner und
keine. Im Gegenteil, die Behörde beansprucht von Privatleute Aktien gezeichnet, und zwar in Beträgen
ihm etwas, nämlich die Lösung einer Erkennungskarte. von M 1000 bis 30000 im ganzen mehr als
Nur ihr Interesse veranlaßt sie hierzu, nämlich ds .f 200000. Auch an der Gründung der Reederei
Interesse, sich die Kontrolle über den Radfahrer zu Horn sollen sich Rentner und Privatleute in hervor-
erleichtern. Die Gebühr von 25 Pfg. erscheint dann ragendem Maße beteiligt haben.
in Wirklichkeit als eine Steuer, eine besondere Was endlich die Bedeutung der Steuerleistung
Steuer, die das Polizeiamt neben der gesetzlichen der Rentner für unseren Staatshaushalt anbelangt,
Radfahrabgabe noch für sich erhebt. 346. so ist zu bemerken, daß sie zurzeit alljährlich allein
an Einkommensteuer etwa f 220000 zahlen
Die Bedeutung der Rentner für Lübeck. ttt Gsrtettrag Uu.jettemuztkener jges ttf
' . AM 2800000 veranschlagt). 354.
Gegen die von einzelnen Seiten zur Herstellung j
des Gleichgewichts unserer Finanzen empfohleee Hu dem Artikel, Beglaubigungen“’ in Nr. 31.
weitere Erhöhung der Einkommensteuer wird u. a. . f
eingewandt, man müsse sich hüten, durch eine solche Un Nr. 31 dieser Blätter meint Nr. 44 im
Maßregel den Zuzug von Rentnern nach Lübeck zu Hinblick auf eine in der Versammlung der Bürger-
unterbinden oder gar die hier ansässigen Rentner schaft vom 20. Juli 1908 gefallene Bemerkung über
zum Wegzuge zu veranlassen. Ich glaube, daß das die Beglaubigung einer Unterschrift durch einen
Gewicht dieses Einwandes nicht selten unterschäst Kanzlisten des Polizeiamtes, derartige Beglaubigungen,
wird, weil man sich weder über die Höhe unserer ebenso wie die gelegentlich auch von Geistlichen aus-
Einkommensteuer im Vergleich mit anderen Städten, gestellten Lebensatteste und Beglaubigungen von
noch über die Bedeutung der Rentner für Lübeck Unterschriften seien ungültig, weil sie nicht von den
genügend klar ist. Der erstere Punkt soll hier nicht dafür zuständigen Beamten vorgenommen seien.
erörtert werden, doch sei es gestattet, zu dem letzteren Diese Ansicht ist irrig. Nr. 44 beruft sich für sie
einige Bemerkungen zu machen. auf das Ausführungsgeseß zum Bürgerlichen Geseß-
Zunächst ist hervorzuheben, daß es keineswegs buche, aber mit Unrecht. Denn das erwähnte Geset
richtig ist, den gesundesten Zustand darin zu sehen, regelt die Frage der Zuständigkeit für die Be-
daß die Zahl der nicht erwerbstätigen Bevölkerung urkundung von Rechtsgeschäften und die Beglaubigung
im Verhältnis zur erwerbstätigen möglichst klein ist. von Unterschriften nur für das Gebiet des bürgerlichen
Es kommt ganz auf die Gründe der Untätigkeit an: Rechtes: soweit insbesondere das Bürgerliche Geset-
ist sie eine Folge von Volkskrankheiten, schlechter buch die gerichtliche oder notarielle Beurkundung
Ernährung u. dergl., so ist ein hoher Prozentsatz eines Rechtsgeschäftes oder die öffentliche Beglaubigung
der nicht erwerbstätigen Bevölkerung allerdings einer Unterschrift fordert, sind in Lübeck nur die
bedenklich, dagegen kann es nur als erfreulich in unserem Ausführungsgeseßze genannten Stellen
bezeichnet werden, wenn sich unter den Einwohnern und Personen zuständig. Die Zuständigkeit auf dem
eines Staates eine angemessene Zahl solcher Personen Gebiete des öffentlichen Rechtes dagegen wird durch
befindet, die in höherem Lebensalter in Muße die das Ausführungsgesez nicht berührt, und wenn sich
Früchte ihres Fleißes genießen. Ganz abgesehen auch im privatrechtlichen Verkehre z. B. Versicherungs-
davon, dêß solche Personen eine Klasse bilden, die gesellschaften in Fällen, in denen durch das Bürger-
dem Staate oder der Gemeinde wenig oder gar liche Gesezbuch keine öffentliche Beurkundung oder
keine besonderen Kosten verursacht, sind sie vielfach Beglaubigung gefordert wird, mit einer Lebens-
mehr als andere imstande und geeignet, ihre Zeit bescheinigung oder Beglaubigung durch andere amt-
und ihre Erfahrungen gemeinnütziger Tätigkeit zu liche Stellen als die in den §§ 16, 17 des A. G.
widmen. Daß ihnen, soweit Lübeck in Betracht zum Bürgerlichen Geseßbuche genannten begnügen,
kommt, auch die Neigung und der Wille hierzu jo steht dem nichts entgegen: ungültig kann man
keineswegs fehlt, dafür bietet ihre Mitwirkung auf solche Bescheinigungen und Beglaubigungen m. E.
den Arbeitsgebieten unserer Gesellschaft Beispiele genug. nicht nennen, wenn sie freilich auch keine Be-
Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Rentner urkundungen und Beglaubigungen im Sinne der
in Lübect nicht an lezter Stelle gestanden haben, §§ 128, 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind. 11.76