Full text: Lübeckische Blätter. 1908 ; Stenographische Berichte über die Verhandlungen der Bürgerschaft zu Lübeck im Jahre 1908 (50)

171 kann. Zur Voraussetzung hat diese Einrichtung aller ordnung und des Strafvollzuges im Hinblick auf dings, daß der Staatsanwalt nach Erlangung der die jugendlichen Straffälligen hinausgeschoben wird. Überzeugung von der mangelnden „Einsicht“ der Im Gegenteil dürften die obigen Ausführungen Jugendlichen das Recht, ja die Pflicht hat, entweder wohl die Meinung bestätigt haben, daß eine Reform die Klageerhebung abzulehnen oder das begonnene notwendig ist. Verfahren einzustellen oder die Außerverfolgsezung Aber abgesehen von allen Zukunftsplänen und des Angeklagten zu beantragen. Wie wir in Nr. 13 „wünschen ist es nunmehr Sache der Jugendfreunde, des vorigen (XII.) Jahrganges der ,Deutschea allerorten an die Justizbehörden mit Anträgen auf Juristen-Heitung“ lesen, ist diese Anschauung strittig, die Heranziehung derartiger gutachtlicher Organe bei wird aber vom Referenten, Staatsanwalt Wachsmuth, der strafrechtlichen Verfolgung von Jugendlichen Krefeld, verteidigt. Erfreulich ist, daß er neben senen heranzutreten. Dieser Ausschuß ~ für dessen Organi- juristischen Deduktionen, auf die hier nicht näher sation infolge der verschiedenen örtlichen Verhältnisse einzugehen ist, auch der oben erwähnten psychologishe, natürlich a priori keinerlei maßgebende Normen pädagogischen Begründung Raum gibt: „Hu erwägen aufzustellen sind ~ fände auch, oder besser gerade bleibt auch noch, daß Jugendliche von den Schranken. bei der Mitwirkung an den dem Vormundschafts- des Strafgerichts, wenn es irgend geht, ferngehalten richter obliegenden Jugendfürsorgeangelegenheiten werden sollen“ (a. a. O. S. 763). Und er weist (Maßnahmen aus §§ 1666 bzw. 1838 BGB. und mit Recht auf den in der gegenteiligen Meinung Verhängung der Fürsorgeerziehung) ein weites Feld liegenden Nonsens hin, daß jugendliche Täter stes dankbarer Betätigung. Eine derartige Einrichtung vor Gericht gestellt werden müßten, bloß um ihrn ist auf die Jnitiative des Amtsrichters Landsberg Freispruch zu hören. Dabei übersieht er allerdinng, in Lennep mit Erfolg ins Leben getreten, wie wir daß nach Absatz 2 desselben Paragraphen in dem seinem Referat über die Behandlung straffälliger freisprechenden Urteil eine Bestimmung darüber zu Jugendlicher (auf dem oben erwähnten Kongresse für treffen ist, ob der Angeschuldigte seiner Famile dInnere Mission) entnommen haben. Sie dürfte an- überwiesen oder in eine Erziehungs. oder Besserungss gesichts des bedauerlichen häufigen Wechsels in den anstalt gebracht werden soll, eine Maßregel, die wegen Vormundschastsgerichten von ganz besonders günstigem der Konkurrenz des Strafrichters mit dem Vormund Einfluß auf die zweckmäßige Verwaltung dieser schastsrichter nicht ohne Bedenken ist. Dagegen wichtigen Ämter sein, indem sie eine enge und dauernde können wir ihm nur zustimmen, wenn er seine An Fühlung zwischen den Trägern derselben und den schauung noch mit dem Hinweise darauf verteidigt, Jugendfreunden bzw. Leitern der Jugendfürsorge- daß der Staatsanwalt auch ohne Vorliegen eines organisationen ermöglichen. Denn leider muß es ge- gerichtlichen Urteils berechtigt und verpflichtet ist, sagt sein, daß jetzt vielfach die Anordnungen von zutresfendenfalls.die Verhängung der Fürsorgeerzienung Vormundschaftsrichtern nur auf dem Papier stehen, gegen den Jugendlichen zu veranlassen und auh weil diesen die Kenntnis der Verhältnisse und der sonst beim Vormundschaftsgericht geeignete Erziehungs. zur Bessserung in Betracht kommenden Hilfsmaß- maßnahmen zu erwirken. nahmen fehlt. Bielleicht wird diese Mitwirkung Zurückkommend auf die Einrichtung des Fürsorge von Laien, aber von sehr sachkundigen ~~ das ist ausschusses in Haspe, müssen wir, jedenfalls zun natürlich Voraussezung ~ dazu beitragen, daß an lebhaften Bedauern aller Prinzipienreiter und Aus- Stelle das Buchstabens immer mehr der Geist der landsverehrer, zunächst feststellen, daß die wesentlichen Geseße Geltung bekommt und besonders, daß in der Gesichtspunkte der amerikanischen Jugendgerichtshöfe Frage der Behandlung straffälliger Jugendlicher die nicht zur Geltung gekommen, ja Gerichtshöfe über- Forderung der Besserung und Erziehung herrschend haupt ausgeschaltet sind. Trotzdem oder - wre wird.*) mancher sagen würde ~ gerade deswegen ist doch : diese Einrichtung von allen Jugendfreunden mi Förderung der Berufsausbildung von Frauen. großer Freude zu begrüßen. Sie zeigt uns, daß es auch ohne Änderung des Gesetzes möglich, ist Der Verein zur Förderung weiblicher Berufs. und wenigstens einem Teile der straffälligen Jugendlichen Cryerbstätigteit gehört nicht zu den eigentlichen die Bekanntschaft mit dem Gericht und infolgedessen Wohltätigkeitsaustalten und eistet doch die eminent auch meist mit dem Gefängnisse, jedenfalls aber eine praktische Wohltat, Frauen uad Mädchen für einen Eintragung in das Strafregister zu ersparen. Beruf auszubilden und sie dadurch auf eigene Füße (Brauchten doch in Haspe in einem Jahre 13 vm " 15 Straffälligen nicht erst vor Gericht gestellt zu *) Vorstehende Ausführungen, aus der Feder von Dr. werden.) Das darf natürlich kein Grund dafür sein, Recke.Berlin, sind der Concordia, Heitschrift der Hentral. daß die Reform des Strafrechts, der Strafprozeßs telle für Volkswohlfahrt, entnommen.
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