. '. .] ~ Berhandl. d. Bürgerschaft am 23. November 1908.
hin ein Beispiel zu geben, daß wir vorangehen, in Wissell: Herr Dr. Meyer hat recht, daß im
unserer deutschen Stadt unsere deutsche Sprache zu ganzen Reichsvereinsgesez nur ein einziger Paragraph
verleugnen. , enthalten ist, der der Landesgeseßgebung die Mög-
Von weiteren Vorbehalten [für die Landesgesezt- lichkeit bietet, abweichend vom Reichsgesetz eine
gebung hat Herr Stelling nicht gesprochen, insbesondere andere Regelung vorzunehmen. Das ist der von
nicht vom § 24 des Reichsgeseßzes, so daß ich auf Herrn Dr. Meyer angezogene § 12. Dort ist in
ihn nicht einzugehen brauche. Damit mir die bestimmter Weise der Landesgeseggebung, nicht der
Herren nicht zu unrecht Vorwürfe machen, ich bitte Landeszentralbehörde, das Recht gegeben, eventuell
Sie wiederholt: Weisen Sie uns nach, daß ein Bestimmungen zu fassen, und was wir in dieser
Bedürfnis bei uns besteht, durch Landesgeseg von Hinsicht wünschen, ist, daß Lübeck von dem ihm ge-
den Vorbehalten des Reichsvereinsgeseßes Gebrauch sezlich gewährleisteten Recht Gebrauch macht, um
zu machen. Dann bin ich für den Antrag. So- die Verhältnisse so weit wie möglich zu erhalten, wie
lange er aber nicht besser begründet wird, wie es sie früher hier bestanden. Wenn Herr Stelling
bisher geschehen ist, bitte ich Sie, meine Herren, den nebenbei auch gleich über die besondere Handhabung
Antrag abzulehnen. des Reichsvereinsgeseßes gesprochen hat, lag das in
Fehling: Herr Stelling hat im Einklanag der Natur der Sache begründet. Ich weiche in der
mit dem Antrag des Herrn Wissell den Wunsch Hinsicht ab von Herrn Dr. Meyer, der meinte, wir
ausgesprochen, daß das Reichsvereinsgeseß in Lübed hjätten keine Wünsche zu äußern; im Gegenteil, wir
möglichst freiheitlich Fei. Glücklicherweise läuft haben recht viele und recht große Wünsche zu äußern
dieser Wunsch darauf hinaus, daß der gegenwärtige und wollen auch der Landeszentralbehörde sagen,
Zustand sich möglichst an den früheren Zustand daß die Regelung, wie sie sie vorgenommen hat, in
anschließe und die Handhabung des Gesezes nicht keiner Weise richtig ist. Stirbt hier jemand in der
anders sei wie früher. Ich glaube, daß ein Stadt und der ganze Leichenzug geht hinter dem
Unterschied in der Handhabung auch nicht zu Wagen durch die Stadt, kräht kein Hahn danach,
konstatieren ist. Jm übrigen hat Herr Dr. Meyer und es ist keine Erlaubnis des Polizeiamtes er-
mit Recht darauf hingewiesen, daß die meisten forderlich. Geht aber ein Trupp vielleicht von
Einzelwünsche Herrn Stellings nicht durch Rat- unuan der Hansahalle ab, um die Leiche von der Friedhofs.
Bürgerschruß erfüllt werden können, daß vielmehr kapelle aus zu begleiten, muß man für diesen kleinen
durch das Reichsvereinsgesez dem Senat die alleinige Weg in weltentlegener Gegend die Erlaubnis des
Entscheidung ?überlassen ist. Ich stimme den ‘Auss Polizeiamtes haben. Da sagt Herr Stelling, das
führungen des Herrn Dr. Meyer im übrigen sei widerssinnig. Wenn die Erlaubnis nicht er-
vollinhaltlich zu, glaube aber doch, daß einige Worle forderlich ist für einen Leichenzug, der durch die
zu dem berühmten § 12 am Platze sind. Wenn Stadt geht, liegt kein Grund vor, in dem eben er-
die polnischen Arbeiter, die wir in unserem Industrie- wähnten Falle draußen auf der Chaussee, die kaum
bezirke haben, zusammenkommen und sich in polnischer angebaut ist, eine besondere Erlaubnis vorzuschreiben.
Sprache unterhalten, werden unsere Staatsinteressen Herr Dr. Meyer meinte, es läge kein Bedürfnis
in keiner Weise berührt. Darin eine Gefahr zu vor, den bei Kücknitz beschäftigten Arbeitern den
sehen, würde meines Erachtens eine Überspannung Gebrauch einer andern Sprache zu lassen. Ja, ganz
nationaler Gesinnung sein. Unsere fremdsprachliche gewiß, derjenige, der von dem Standpunkt ausgeht,
Bevölkerung durch die Schikanen des Reichsvereinss. daß sie ja deutsch sprechen können, wird ein Be-
gesezes zu drangsalieren, würde ich der Lübecker dürfnis nicht anerkennen. Aber was ist es denn,
Behörden nicht für würdig halten. Aber auch in das namentlich den Liberalen im Reichstag die Zu-
dieser Beziehung brauchen wir keinen Akt der stimmung zu dem Gesez so erschwert hat ? Es ist
Landesgesezgebung. § 12 sagt in seinem letzten ihnen klar geworden, daß die gewerktschaftliche Agi-
Abssat, daß die Landeszentralbehörde, also der tation, die Aufklärung dieser Leute über ihre Lage
Senat, das Recht hat, zu bestimmen, daß fremds durch das Sprachenverbot unterbunden ist. Hunderte
sprachliche Arbeiter in ihrer Muttersprache Vers von Leuten sind in Neulübeck beschäftigt, die keine
sammlungen abhalten können. Es würde interessieeen, andere Sprache sprechen wie polnisch, tschechisch oder
zu erfahren, ob sich in dieser Beziehung bereits böhmisch und denen die deutsche Sprache kaum so
eine Praxis. gebildet hat. Ich bitte, daß eventuel. geläufig ist, daß man sich mit ihnen im Deutischen
per Senct in. diesem Sinne die zentralbehördlichen unterhalten kaun. Und Sie wollen, wo uns das
Befugnisse ausüben möge. Reichsvereinsgeseß die Möglichkeit zu einer Underung
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