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daß die von den Behörden getroffene Entscheidung Senator Dr. St o o s 83: Der Senat hat selbsst-
vollkommen zutreffend ist, auch in bezug auf Krüger verständlich den Rat- und Bürgerschluß nicht ab-
und andere Beamte. Der Senat hatte die Aufgabe, ändern wollen und ihn nach seiner Auffassung auch
den Rat- und Bürgerschluß vom 11. Dezember 19007 nicht abgeändert, sondern er hat ihn nur ausgelegt.
auszulegen. Er mußte sich hierbei namentlich auh wie er nach seiner Meinung ausgelegt werden mußte.
die Frage vorlegen, in welchem Verhältnis dieser Daß die andere Auslegung mit dem Wortlaut nicht
Rat- und Bürgerschluß zu dem im Februar 1902 direkt in Widerspruch steht, gebe ich zu. Aber der
erlassenen Nachtrag zum Beamtengesey steht. Der Senat ist der Meinung, wenn es im Gesetz heißt:
Senat ist dabei zu der Entscheidung gekommen, daß „Würde der Beamte in der Folgezeit in der früheren
für diejenigen Beamten, die n a < dem 1. April in Stelle durch Alterszulagen ein höheres Gehalt
ein anderes Amt versett sind, die Gehaltsbestimmung erlangt haben“, mit dieser früheren Stelle die Stelle
nach dem Gehalt sich richte, das für das frühere zu verstehen sei, wie sie zu der Zeit war, als der
Amt durch den genannten Rat. und Bürgerschluß Beamte sie noch bekleidete, und daß er daher sich
vom 1. April ab festgesetzt worden ist, daß dagegen gauf Anderungen der Stelle, die erst nach seinem
für solche Beamte, welche v o r dem 1. April 1907 Ausscheiden aus ihr eingetreten sind, nicht berufen
in eine andere Stellung aufgerückt sind, das später kann. Wie gesagt, ich gebe gern zu, daß die Aus-.
aufgebesserte Gehalt ihrer ersten Stelle nicht mehr legung zweifelhaft sein kann, aber der Senat hat die
maßgebend sein könnte. Deshalb ist Beamten, deren Ulberzeugung, daß dies die richtige Auslegung ist.
Gehalt anders berechnet war, eine Rückzahlung des W .
zu viel erhobenen Betrags auferlegt worden. Brecht: Es ist mir nicht ganz klar, wie es
Lippert: Es ist richtig, daß der Senat das kommen kann, daß dieser Zweifel erst gegenwärtig
Recht hat, Ausführungsanweisungen zu Gesetzen zu auftaucht. Als wir im Jahre 1902 den damaligen
erlassen. Aber diese dürfen doch nicht so weit gehen, Heuen Normalbeamtenetat zustande brachten und
daß sie materiell in die gesetzlichen Bestimmungen gleichzeitig die veränderte Bestimmung in das Geset
eingreifen und diese sogar aufheben. Das ist hier aufnahmen, hätte doch schon in einer Reihe von
geschehen. Im Rat-. und Bürgerschluß ist lediglich Fällen das Gleiche stattfinden müssen wie jet, denn
gesagt worden: Würde der Beamte in der Folgezeit damals hatten wir die Gehälter sämtlicher Kategorien
in der früheren Stellung durch Alterszulagen ein von Beamten erhöht, und namentlich war, wenn ich
höheres Gehalt erlangt haben usw. Der Fall, den nicht irre, bei den Lehrern das Verhältnis der Gehalts-
ich meine, liegt so: Der betreffende Beamte whürde säße der zweiten zur ersten Gehaltsklasse ganz und
als Schußmann für die Folgezeit /’ 1900 haben. gr auf dem neuen § 13 aufgebaut. Bei der Ver-
Er ist deshalb in die nächsthöhere Klasse von / 1960 sesung von Lehrern zweiter Gehaltsklasse in die erste
einrangiert worden. Das ist nach dem Wortlaut des kommt diese Bestimmung regelmäßig in Anwendung,
Rat. und Bürgerschlusses nicht anders möglich. Nach und das muß auch 1902 vorgekommen sein. Ich
der Berechnung des Senats würde aber das Schut- möchte daher die Frage aufwerfen, ob denn die
mannsgehalt, wie es früher bestand, zugrunde zu gegenwärtige Auslegung auch in den seit dem Jahre
legen sein. ' Das hat der Rat- und Bürgerschluß 1902 vorgekommenen Fällen gehandhabt ist oder ob
nicht gewollt. Er wollte gerade den Fall treffen, sie erst jeut als die richtige aufgefaßt worden ist.
daß ein Beamter in seiner früheren Stellung mehr Ich für meine Person, der ich an der Abfassung des
haben würde als in der jezigen. Es ist ganz klar, § 13 beteiligt gewesen bin, muß gestehen, daß ich
wenn der betreffende Beamte heute noch Schugmann auch auf dem Standpunkt des Herrn Lippert stehe.
wäre, würde nicht der Beamtenbesoldungsetat von 1902 Ich kann mir nicht denken, daß die Meinung des
für ihn Gültigkeit haben, sondern die kürzlich ge- Senats zutreffend ist.
faßten Beschlüsse. Es besteht eine Meinungsver- Wortführer Dr. Görtz: Als Wortführer glaube
schiedenheit über die Frage, ob hier eine einseitige ich behaupten zu können, daß die Auffassung der
Abänderung des Rat- und Bürgerschlusses oder nicht Bürgerschaft bei dem Rat- und Bürgerschluß, den
erfolgt ist. Jch bitte die Bürgerschaft, der Frage wir gefaßt haben, so, wie Herr Lippert dargelegt hat,
näherzutreten, ob tatsächlich ein derartiger Eingriff gewesen ist. Auch habe ich die Darlegungen des
vorliegt. Ich sehe mich veranlaßt, den Antrag zu Urhebers der Bestimmungen, Geheimrat Brecht, immer
stellen, daß die Bürgerschaft das Ersuchen an den in diesem Sinne aufgefaßt. Wenn dieser meine Aus-
Senat richtet, ihr diese Verfügung zuzustellen, damit führung bestätigt, dann kann von einer reinen Aus-
geprüft werden kann, ob hier tatsächlich die Abänderung legungsfrage, die der Senat entscheiden kann, nicht
eines Rat- und Bürgerschlusses vorliegt oder nicht. gut mehr die Rede sein, dann handelt es sich, wenn
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