Full text: Lübeckische Blätter. 1908 ; Stenographische Berichte über die Verhandlungen der Bürgerschaft zu Lübeck im Jahre 1908 (50)

. 1 - - daß die von den Behörden getroffene Entscheidung Senator Dr. St o o s 83: Der Senat hat selbsst- vollkommen zutreffend ist, auch in bezug auf Krüger verständlich den Rat- und Bürgerschluß nicht ab- und andere Beamte. Der Senat hatte die Aufgabe, ändern wollen und ihn nach seiner Auffassung auch den Rat- und Bürgerschluß vom 11. Dezember 19007 nicht abgeändert, sondern er hat ihn nur ausgelegt. auszulegen. Er mußte sich hierbei namentlich auh wie er nach seiner Meinung ausgelegt werden mußte. die Frage vorlegen, in welchem Verhältnis dieser Daß die andere Auslegung mit dem Wortlaut nicht Rat- und Bürgerschluß zu dem im Februar 1902 direkt in Widerspruch steht, gebe ich zu. Aber der erlassenen Nachtrag zum Beamtengesey steht. Der Senat ist der Meinung, wenn es im Gesetz heißt: Senat ist dabei zu der Entscheidung gekommen, daß „Würde der Beamte in der Folgezeit in der früheren für diejenigen Beamten, die n a < dem 1. April in Stelle durch Alterszulagen ein höheres Gehalt ein anderes Amt versett sind, die Gehaltsbestimmung erlangt haben“, mit dieser früheren Stelle die Stelle nach dem Gehalt sich richte, das für das frühere zu verstehen sei, wie sie zu der Zeit war, als der Amt durch den genannten Rat. und Bürgerschluß Beamte sie noch bekleidete, und daß er daher sich vom 1. April ab festgesetzt worden ist, daß dagegen gauf Anderungen der Stelle, die erst nach seinem für solche Beamte, welche v o r dem 1. April 1907 Ausscheiden aus ihr eingetreten sind, nicht berufen in eine andere Stellung aufgerückt sind, das später kann. Wie gesagt, ich gebe gern zu, daß die Aus-. aufgebesserte Gehalt ihrer ersten Stelle nicht mehr legung zweifelhaft sein kann, aber der Senat hat die maßgebend sein könnte. Deshalb ist Beamten, deren Ulberzeugung, daß dies die richtige Auslegung ist. Gehalt anders berechnet war, eine Rückzahlung des W . zu viel erhobenen Betrags auferlegt worden. Brecht: Es ist mir nicht ganz klar, wie es Lippert: Es ist richtig, daß der Senat das kommen kann, daß dieser Zweifel erst gegenwärtig Recht hat, Ausführungsanweisungen zu Gesetzen zu auftaucht. Als wir im Jahre 1902 den damaligen erlassen. Aber diese dürfen doch nicht so weit gehen, Heuen Normalbeamtenetat zustande brachten und daß sie materiell in die gesetzlichen Bestimmungen gleichzeitig die veränderte Bestimmung in das Geset eingreifen und diese sogar aufheben. Das ist hier aufnahmen, hätte doch schon in einer Reihe von geschehen. Im Rat-. und Bürgerschluß ist lediglich Fällen das Gleiche stattfinden müssen wie jet, denn gesagt worden: Würde der Beamte in der Folgezeit damals hatten wir die Gehälter sämtlicher Kategorien in der früheren Stellung durch Alterszulagen ein von Beamten erhöht, und namentlich war, wenn ich höheres Gehalt erlangt haben usw. Der Fall, den nicht irre, bei den Lehrern das Verhältnis der Gehalts- ich meine, liegt so: Der betreffende Beamte whürde säße der zweiten zur ersten Gehaltsklasse ganz und als Schußmann für die Folgezeit /’ 1900 haben. gr auf dem neuen § 13 aufgebaut. Bei der Ver- Er ist deshalb in die nächsthöhere Klasse von / 1960 sesung von Lehrern zweiter Gehaltsklasse in die erste einrangiert worden. Das ist nach dem Wortlaut des kommt diese Bestimmung regelmäßig in Anwendung, Rat. und Bürgerschlusses nicht anders möglich. Nach und das muß auch 1902 vorgekommen sein. Ich der Berechnung des Senats würde aber das Schut- möchte daher die Frage aufwerfen, ob denn die mannsgehalt, wie es früher bestand, zugrunde zu gegenwärtige Auslegung auch in den seit dem Jahre legen sein. ' Das hat der Rat- und Bürgerschluß 1902 vorgekommenen Fällen gehandhabt ist oder ob nicht gewollt. Er wollte gerade den Fall treffen, sie erst jeut als die richtige aufgefaßt worden ist. daß ein Beamter in seiner früheren Stellung mehr Ich für meine Person, der ich an der Abfassung des haben würde als in der jezigen. Es ist ganz klar, § 13 beteiligt gewesen bin, muß gestehen, daß ich wenn der betreffende Beamte heute noch Schugmann auch auf dem Standpunkt des Herrn Lippert stehe. wäre, würde nicht der Beamtenbesoldungsetat von 1902 Ich kann mir nicht denken, daß die Meinung des für ihn Gültigkeit haben, sondern die kürzlich ge- Senats zutreffend ist. faßten Beschlüsse. Es besteht eine Meinungsver- Wortführer Dr. Görtz: Als Wortführer glaube schiedenheit über die Frage, ob hier eine einseitige ich behaupten zu können, daß die Auffassung der Abänderung des Rat- und Bürgerschlusses oder nicht Bürgerschaft bei dem Rat- und Bürgerschluß, den erfolgt ist. Jch bitte die Bürgerschaft, der Frage wir gefaßt haben, so, wie Herr Lippert dargelegt hat, näherzutreten, ob tatsächlich ein derartiger Eingriff gewesen ist. Auch habe ich die Darlegungen des vorliegt. Ich sehe mich veranlaßt, den Antrag zu Urhebers der Bestimmungen, Geheimrat Brecht, immer stellen, daß die Bürgerschaft das Ersuchen an den in diesem Sinne aufgefaßt. Wenn dieser meine Aus- Senat richtet, ihr diese Verfügung zuzustellen, damit führung bestätigt, dann kann von einer reinen Aus- geprüft werden kann, ob hier tatsächlich die Abänderung legungsfrage, die der Senat entscheiden kann, nicht eines Rat- und Bürgerschlusses vorliegt oder nicht. gut mehr die Rede sein, dann handelt es sich, wenn 92.2.
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