k ! m H Co
von den konzessionierten Unternehmern geraten, die geschehen ist. Mich interessiert hier nur die Frage,
nun gewissermaßen eine Monopolstellung dem mit welchem Rechtsgrunde sich hier die Behörde an.
Publikum gegenüber besizen. Das muß ja zu einer wmaßt, Strafen festzusezen. Für uns kommen zwei
Ringbildung bei ihnen führen. Und die ist auh Gesetze in Frage, welche die Strafbefugnisse der Be-
eingetreten! Sie haben sich vereinigt - es sind hjörden regeln. Das eine ist das Ausführungsgessetz
nur sechs —, haben sich über die Preise verständigt gur Strafprozeßordnung vom 7. November 1899.
und das Publikum kanns zahlen. Da heißt es im § 11: „Wegen Zuwiderhandlungen
Aber wie nun auch das Elektrizitätswerk seine gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher
Rechte gebraucht, das mag Ihnen daraus erssichtlich sein, Abgaben und Gefälle können die zur Erhebung zu-
daß einem um die Erlaubnis Einreichenden geschrieben ständigen Behörden die Strafe durch Bescheid gemäß
wurde — das war durch Schriftsaß vom 26. September H$ 459 der Strafprozeßordnung festsetzen." Diese
1905 —, er habe in erster Linie den Nachweis zu HBestimmung kann nicht in Frage kommen, denn es
erbringen, daß er in Lübeck ansässig sei, daselbst handelt sich bei der von mir kritisierten Strafan-
eine eigene Werkstatt besitze und bereits größere drohung nicht um Vorschriften über die Erhebung
Anlagen selbständig ausgeführt habe. Das ging ja öffentlicher Abgaben und Gefälle, sondern die Strafe
noch weit über die Vorschriften der Verordnung ist nur angedroht für die Vornahme einer dem
hinaus. Solche Bedingungen zu stellen, war die Elektrizitätswerk vorbehaltenen Arbeit. Also auf
Behörde unter keinen Umständen, nicht einmal auf Grund dieses Gesetzes ist die Strafandrohung nicht
Grund ihrer Verordnung befugt. Die Bedingungen geschehen. Nun haben wir aber noch ein speziell
sind dann aber in dem betreffenden Fall nachgewiesen lübsches Gesetz, die Strafbefugnisse der Polizei- und
und als dann abermals eine Abweisung kam, ohne Verwaltungsbehörden des Staates und der Stadt-
jede Motivierung, da schrieb der Betreffende durch gemeinde Lübeck usw. betreffend, vom 20. Juni 1879.
seinen Vertreter in einer Beschwerde an die Ver- Dieselbe eben von mir aus dem Ausführungsgesetz
waltungsbehörde für städtische Gemeindeanstalten, der Strafprozeßordnung verlesene Vorschrift findet
daß man ja nicht einmal den Schein eines Grundes sich auch hier (§ 6), und weiter die folgende, daß
für die Versagung der Erlaubnis angeführt habe, die Polizei- und Verwaltungsbehörden befugt sind,
sondern schlechthin nur Willkür die Erlaubnis innerhalb ihres Wirkungskreises einzelne unter An-
untersage. Der Unsstand, daß der Betreffende drohung einer in dem Bescheide namhaft zu machenden
möglicherweise seinem bisherigen Prinzipal künftig Geldstrafe zu Handlungen oder Unterlassungen an-
Konkurrenz machen werde, könne doch schlechthin für zuhalten. Auch diese Vorschrift kommt nicht in
die Verwaltungsbehörde kein Grund sein, dem Be. Hetracht, weil die Strafe durch einen Bescheid für
treffenden die Möglichkeit abzuschneiden, seinem den Fall eines Tun oder Unterlassens gegen einen
Erwerb in Lübeck nachzugehen. Die Willkür hat einzelnen erst angedroht werden muß. So fehlt
man auf sich sitzen lassen und nichts dagegen also auch hier für die Strafandrohung jede gesetliche
gesagt. Die Erlaubnis hat der Betreffende aber Grundlage. Das sind doch Verhältnisse, die nicht
noch heute nicht. unerörtert bleiben dürfen. Ich bin mir zwar darüber
Aber damit ist die Geschichte noch nicht zu Ende. völlig klar, daß, käme die in Frage stehende Ver-
Die kritisierte Verordnung enthält folgenden § /3. ordnung einmal zur Beurteilung des Gerichts, sie
„Sollte ein Unternehmer oder ein bei demselben als ungültig erklärt werden würde, aber ich wünsche
beschäftigter Monteur oder Arbeiter eine Installations- dies einmal nicht mit Rücksicht auf das Ansehen
anlage, oder eine Veränderung, Ergänzung oder der Behörden und mit Rücksicht auf die den Be-
Ausdehnung einer solchen ohne ausdrückliche Erlaubnis teiligten entstehenden Umstände. Wir haben diesem
des städtischen Elektrizitätswerkes und ohne Beachtung Bestreben, zu reglementieren und zu verordnen,
des § 1 Absatz 2 (Anschluß darf nur durch das entschiedenen Widerstand entgegenzusetzen, namentlich
Elektrizitätswerk erfolgen] wenn auch nur probe- wenn es noch in dieser Form der reinen Willtür
weise an das Leitungsnetß anschließen, so verwirkt auftritt. Das Elektrizitätswerk setzt sich nämlich
der Unternehmer, unbeschadet der Schadenersazt-. außerdem noch selbst über die Vorschriften der eigenen
forderungen des städtischen Elektrizitätswerkes für Verordnung hinweg. Die Anlagen hier im Rat-
entgangene Stromeinnahme, beschädigte Apparate haussaal und der Feuerwehr sind von Privaten her-
(Elektrizitätszähler), für diese Zuwiderhandlung eine gestellt, obwohl die Verordnung vorschreibt, „daß
Strafe von . 20." Das will ich gar nicht glossieren, dFrnstallationsarbeiten in Staats- und städtischen Ge-
daß man Jemanden bestrafen will, der vielleicht. bäuden ausschließlich vom städtischen Elektrizitäts-
völlig unschuldig ist, gegen dessen Willen oder werk bewirkt werden." Unter diesen Umständen stelle
gar ausdrückliches Verbot dies mit Strafe bedrohte ich folgenden Antrag:
I0