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Punkt an eine Kommission verwiesen wird. (Leb-
hafter Widerspruch.)
Q VBade-Schlutup: Ich möchte sehr dringend
bitten, dagegen zu stimmen, daß die Senatsvorlage
an eine Kommission verwiesen wird. Die Gemeinde
Schlutup wünscht zum 1. April die neue Gemeinde-
ordnung zu bekommen. Zu dem Antrage des Herrn
Staatsanwalt Dr. Benda möchte ich sagen, daß ich
auch damit einverstanden bin, wenn der von ihm
erwähnte Passus gestrichen wird. Ich hätte aller-
dings gewünscht, daß dem jetzigen Geistlichen und
Küster die Gemeindeabaaben erlassen werden, aber
ich bin auch damit einverstanden, wenn der Antrag
ds Herrn Staatsanwalt Dr. Benda angenommen
wird.
Damit ist die allgemeine Beratung beendet.
Der Antrag Thiele auf Verweisung der Senats-
vorlage an eine Kommission wird hierauf abgelehnt.
Es folgt die Einzelberatung.
Zu Art. 3 beantragt Wissell folgende Fassung
des Absayes 2:
„Das Gemeindestatut unterliegt der Bestätigung
der Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung darf nicht
versagt werden, wenn das Gemeindestatut den be-
stehenden Gesetzen entspricht.“
Senator Dr. Neumann: Jch bitte Sie, es bei
der Bestimmung der Vorlage zu belassen. Diese
Bestimmung entspricht den Vorschriften der bis-
herigen Landgemeindeoronung und der Gemeinde-
ordnung für Travemünde, und ich glaube nicht, daß
die neuere Entwicklung der Dinge uns veranlassen
kann, von diesen Kautelen ohne Not etwas auf-
ugeben.
) Der Antrag wird hierauf abgelehnt und Art. 3
in der Fassung der Senatsvorlage angenommen.
; §r gert 8 beantragt Wissell folgende Fassung
er Ziffer 1:
„l. jedem zwanzigjährigen Gemeindemitgliede,
welches mindestens seit drei Monaten in der Ge-
meinde den Wohnsitz hat uud die lübeckische
Staatsangehörigkeit besitzt.“
Der Antrag wird abgelehnt und der Art. 8 in
der Fassung der Senatsvorlage angenommen.
Zu Art. 9 beantragt Wisssell in Abjay 4 die
Worte „der Ehemann für seine Ehefrau“ zu |streichen.
Der Antrag wird abgelehnt und Art. 9 in der
Fassung der Senatsvorlage angenommen.
HZu Art. 10 beantragt Wisssell Streichung der
Hiffer 3 und 4.
Senator Dr. Neumann: Der Gesichtspunkt,
auf Grund desssen diese Personen, die unter Ziffer 3
und 4 genannt sind, vom Wahlrecht ausgeschlossen
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werden sollen, ist nicht der, den Herr Wisssell ange-
nommen hat. Es handelt sich hier nicht gewisser:
maßen um eine Bestrafung böswilliger Schuldner,
sondern darum, daß diejenigen Leute, die eine so
geringe wirtschaftliche Selbständigkeit in ihren
eigenen Angelegenheiten bekundet haben, daß die
Voraussetzungen von Ziffer 3 und 4 auf sie zu-
treffen, auch als ungeeignet angesehen werden, über
die Angelegenheiten der Gemeinde mitzuraten und
zu taten.
Wissell: Ich kann es unter keinen Umständen
für richtig anerkennen, daß Leute, die in die Lage
gekommen sind, den Offenbarungseid leisten zu müssen,
eine geringe wirtschaftliche Selbständigkeit zeigen.
In die Lage kann jeder kommen, mag er wollen oder
nicht. Die Verhältnisse können dazu zwingen, und
da kann man nicht sagen, die Person habe persönlich
geringe wirtschaftliche Selbständigkeit bewiesen. Es
sind die wirtschaftlichen Verhältnisse gewesen, die,
mächtiger als er, ihn dazu gezwungen haben. So
wie es hier steht, wird die Armut an und für sich
bestraft, und der Armut wegen wird jemand das
Recht genommen, teilzunehnen an den Gemeinde-
aufgaben und seine Kräfte in den Dienst der Ge-
meinde zu stellen. Das halte ich für verkehrt, und
darum meine ich, es ist ein bitteres Unrecht, dem-
jenigen, der durch die Not gezwungen ist, den Offen-
barungseid leisten zu müssen, das Wahlrecht zu ver-
wehren. Genau so trifft das auf denjenigen zu, der
durch die Not gezwungen ist, Armenuntersstütung in
Anspruch zu nehmen. Da kann eine Sturmflut
kommen, und die Leute, die nicht versichert sind,
müssen vielleicht öffentliche Armenunterstüzung in
Anjpruch nehmen. Keiner von uns ist dagegen ge-
sichert, und ich meine, hier soll man der Armut
nicht Rechte nehmen, die sie sonst in jeder Beziehung
würdig auszuüben vermöchte.
Der Antrag Wissell wird hierauf abgelehnt und
Art. 10 in der Fassung der Senatsvorlage ange-
nommen.
Zu Art. 13 beantragt Wissell folgende Fassung:
„Die Wahlen haben stattzufinden nach den
Grundsätzen des allgemeinen, gleichen, geheimen
und direkten Wahlrechts.“ ]
Wiss ell: Herr Bade meinte, die Gemeinde-
verwaltung sei bereit, gleiches Stimmrecht einzuführen,
wenn die Lasten gleich wären. Er proklamiert
damit den Grundsatz, daß das Steuerverhältnis, die
Höhe der Beträge, die jemand in die Kasse der Ge-
meinde gleiten läßt, auch bestimmend sein soll für
den Einfluß in der Gemeinde. Ich bin der Meinung,
daß die Verteilung der Lasten nach der Tragfähig