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Bürgerschaft vorzulegen.“ Ich bin der Meinung,
die Bürgerschaft könnte unter allen Umständen über
die Frage ebensogut ein Wörtlein mitzureden
haben wie der Senat. Das habe ich zu sagen, ich
möchte Sie bitten, meinen Anträgen Folge zu geben
und sie anzunehmen.
Senator Dr. Neumann: Ich möchte noch auf
die Anregung des Herrn Schulmerich zu Art. 20
Ziffer 4 zurückkommen. Ich habe mich soeben davon
überzeugt, daß der Wortlaut, wie er in der Vorlage
steht, der richtige ist und Herr Schulmerich sich im
Irrtum befindet. Die Geistlichen gehören in Ziffer 4
nicht hinein und zwar aus folgenden Gründen. In
Artikel 17 heißt es: Wählbar in den Gemeindevor-
stand sind diejenigen Gemeindemitglieder, welche zur
Ausübung des Gemeinderechts befugt sind. Da aber
der Geistliche nach der bisherigen Fassung der Vor-
lage keine Gemeindeabgaben zahlt, ist er nach Art. 8
nicht zur Ausübung des Gemeinderechts befugt und
daher nicht wählbar. Deswegen ist es richtig, daß
dem Geistlichen kein Ablehnungsrecht gewährt wird.
Wenn der Antrag des Herrn Schulmerich, daß auch
die Lehrer von Gemeindeabgaben befreit sein sollen,
angenommen werden sollte, müßten in Konsequenz
dessen in Art. 20 Ziffer 4 auch die Worte „und
Lehrer" gestrichen werden, denn wenn die Lehrer
nicht wählbar sind, so bedürfen sie auch des Ableh-
nungsrechtes nicht.
Was die Ausführungen des letzten Herrn Vor-
redners anlangt, so möchte ich mich in der General-
debatte darauf beschränken zu erklären, daß ich die
Anträge vom Standpunkte des Herrn Vorredners be-
greiflich finde, daß aber die Gemeinde Schlutup über
diese Dinge anders denkt und der Senat keine Ver-
anlassung gehabt hat, zu diesen Dingen eine andere
Stellung einzunehmen, wie sie die bisherige Ge-
meindevertretung eingenommen hat.
Bade-Schlutup: Ich möchte Herrn Schulmerich
eins entgegenhalten. Seit dem Jahre 1886 haben
wir das Unterrichtsgesezt. Von dem Zeitpunkte an
sind die Lehrer an den Landschulen Staatsbeamte
gewesen. Eigentlich hätten wir sie schon seit diesem
Jahre als Staatsbeamte behandeln müssen und nicht
als Lehrer an Landschulen. Infolgedessen wäre es
richtig gewesen, wenn wir sie seit 1886 zu den Ab-
gaben der Gemeinde herangezogen hätten. Das ist
nicht geschehen. Aber jetzt, wo für Schlutup eine
neue Landgemeindeordnung geschaffen werden soll,
halte ich es für richtig, wenn jetzt auch die Lehrer
an den Landschulen, welche Staatsbeamte sind, zu
den Abgaben herangezogen werden. Anders verhält
es sich mit dem Pastor und dem Küster bei uns.
Pastor und Küster stellt die Gemeinde selbst an, sie
sind Gemeindebeamte, und infolgedessen hat die Ge-
147 Verhandl. d. Bürgerschast am 26. März 1906.
meinde geglaubt, diese Herren von der Gemeinde-
steuer befreien zu müssen. Die Lehrer aber jetzt, wo
sie seit 1886 Staatsbeamte sind, zu befreien, liegt
kein Grund vor, und ich wüßte nicht, aus welchem
Grunde das geschehen sollte. Dann möchte ich noch
zu den Ausführungen von Herrn Wissell eins be-
merken. Er beschwert sich, daß wir ein abgestuftes
Stimmenverhältnis behalten wollen. Wir wären
ganz gern bereit, ein allgemeines, gleiches Stimm-.
recht einzuführen, wenn alle Gemeindemitglieder
gleiche Lasten trügen. (Sehr richtig.) Aber ich kann
bemerken, daß bei uns in der Gemeinde Schlutup
40 Mitglieder die Hälfte der Lasten zahlen und
über 400 die andere Hälfte. Daß es nun gerecht
ist, daß jeder gleiches Recht hat, kann ich nicht einsehen.
Schul merich: Es kommt mir wirklich, das glaube
ich auch gesagt zu haben, nicht darauf an, daß die
Lehrer überhaupt von den Gemeindeabgaben befreit
bleiben, sondern es kommt mir darauf an, wenn eine
Änderung beliebt wird, daß dies klar zum Ausdruck
kommt und daß wir nicht von Fall zu Fall ent-
scheiden. In Schlutup sollen die Lehrer und Lehre-
rinnen nunmehr zu den Gemeindeabgaben heran-
gezogen werden. Das ist etwas Neues, was in der
Landgemeindeordnung für alle übrigen Landgemeinden
nicht vorgesehen ist, und ich sehe keinen Grund, jest,
wo zufälligerweise für Schlutup eine neue Land-
gemeindeordnung geschaffen wird, die dort wirkenden
Lehrer anders zu stellen als in den übrigen Ge-
meinden. Ich habe nur aus dem Grunde beantragt,
den bisherigen Zustand durch Änderung des Art. 34
vorläufig bestehen zu lassen, damit die Bürgerschaft
Gelegenheit erhält, im allgemeinen zu entscheiden, ob
in den Landgemeinden die Lehrer zu den Gemeinde-
lasten beitragen sollen oder nicht. Darum bin ich
der Meinung, daß wir gut tun, die alte Bestimmung
wieder in die neue Ordnung aufzunehmen.
Der Herr Senatskommissar hat ausgeführt, daß
meine Auffassung nicht begründet sei, aus diesen Be-
stimmungen gehe hervor, daß auch Frauen in den
Gemeindevorstand gewählt werden könnten. Ich muß
allerdings gestehen, daß mich seine Ausführungen
nicht überzeugt haben, daß das Gegenteil klar genug
ausgesprochen ist. Ich habe auch keinen Grund ge-
funden, weshalb von der bisherigen klaren Bestim-
mung: Wählbar in den Gemeindevorstand sind nur
männliche stimmberechtigte, im Gemeindebezirk wohn-
hafte Gemeindemitglieder, abgegangen ist, denn wenn
es in Zukunft nur in Art. 17 heißen wird: Wähl.
bar in den Gemeindevorstand sind diejenigen Ge-
meindemitglieder, welche zur Ausübung des Gemeinde-
rechtes befugt sind, können, an der Auffassung muß
ich festhalten, auh Frauen, wenn sie Grundbesitz
haben, gewählt werden. Darum bin ich der Mei-