Full text: Lübeckische Blätter. 1906 ; Verhandlungen der Bürgerschaft. 1906 (48)

R Bürgerschaft vorzulegen.“ Ich bin der Meinung, die Bürgerschaft könnte unter allen Umständen über die Frage ebensogut ein Wörtlein mitzureden haben wie der Senat. Das habe ich zu sagen, ich möchte Sie bitten, meinen Anträgen Folge zu geben und sie anzunehmen. Senator Dr. Neumann: Ich möchte noch auf die Anregung des Herrn Schulmerich zu Art. 20 Ziffer 4 zurückkommen. Ich habe mich soeben davon überzeugt, daß der Wortlaut, wie er in der Vorlage steht, der richtige ist und Herr Schulmerich sich im Irrtum befindet. Die Geistlichen gehören in Ziffer 4 nicht hinein und zwar aus folgenden Gründen. In Artikel 17 heißt es: Wählbar in den Gemeindevor- stand sind diejenigen Gemeindemitglieder, welche zur Ausübung des Gemeinderechts befugt sind. Da aber der Geistliche nach der bisherigen Fassung der Vor- lage keine Gemeindeabgaben zahlt, ist er nach Art. 8 nicht zur Ausübung des Gemeinderechts befugt und daher nicht wählbar. Deswegen ist es richtig, daß dem Geistlichen kein Ablehnungsrecht gewährt wird. Wenn der Antrag des Herrn Schulmerich, daß auch die Lehrer von Gemeindeabgaben befreit sein sollen, angenommen werden sollte, müßten in Konsequenz dessen in Art. 20 Ziffer 4 auch die Worte „und Lehrer" gestrichen werden, denn wenn die Lehrer nicht wählbar sind, so bedürfen sie auch des Ableh- nungsrechtes nicht. Was die Ausführungen des letzten Herrn Vor- redners anlangt, so möchte ich mich in der General- debatte darauf beschränken zu erklären, daß ich die Anträge vom Standpunkte des Herrn Vorredners be- greiflich finde, daß aber die Gemeinde Schlutup über diese Dinge anders denkt und der Senat keine Ver- anlassung gehabt hat, zu diesen Dingen eine andere Stellung einzunehmen, wie sie die bisherige Ge- meindevertretung eingenommen hat. Bade-Schlutup: Ich möchte Herrn Schulmerich eins entgegenhalten. Seit dem Jahre 1886 haben wir das Unterrichtsgesezt. Von dem Zeitpunkte an sind die Lehrer an den Landschulen Staatsbeamte gewesen. Eigentlich hätten wir sie schon seit diesem Jahre als Staatsbeamte behandeln müssen und nicht als Lehrer an Landschulen. Infolgedessen wäre es richtig gewesen, wenn wir sie seit 1886 zu den Ab- gaben der Gemeinde herangezogen hätten. Das ist nicht geschehen. Aber jetzt, wo für Schlutup eine neue Landgemeindeordnung geschaffen werden soll, halte ich es für richtig, wenn jetzt auch die Lehrer an den Landschulen, welche Staatsbeamte sind, zu den Abgaben herangezogen werden. Anders verhält es sich mit dem Pastor und dem Küster bei uns. Pastor und Küster stellt die Gemeinde selbst an, sie sind Gemeindebeamte, und infolgedessen hat die Ge- 147 Verhandl. d. Bürgerschast am 26. März 1906. meinde geglaubt, diese Herren von der Gemeinde- steuer befreien zu müssen. Die Lehrer aber jetzt, wo sie seit 1886 Staatsbeamte sind, zu befreien, liegt kein Grund vor, und ich wüßte nicht, aus welchem Grunde das geschehen sollte. Dann möchte ich noch zu den Ausführungen von Herrn Wissell eins be- merken. Er beschwert sich, daß wir ein abgestuftes Stimmenverhältnis behalten wollen. Wir wären ganz gern bereit, ein allgemeines, gleiches Stimm-. recht einzuführen, wenn alle Gemeindemitglieder gleiche Lasten trügen. (Sehr richtig.) Aber ich kann bemerken, daß bei uns in der Gemeinde Schlutup 40 Mitglieder die Hälfte der Lasten zahlen und über 400 die andere Hälfte. Daß es nun gerecht ist, daß jeder gleiches Recht hat, kann ich nicht einsehen. Schul merich: Es kommt mir wirklich, das glaube ich auch gesagt zu haben, nicht darauf an, daß die Lehrer überhaupt von den Gemeindeabgaben befreit bleiben, sondern es kommt mir darauf an, wenn eine Änderung beliebt wird, daß dies klar zum Ausdruck kommt und daß wir nicht von Fall zu Fall ent- scheiden. In Schlutup sollen die Lehrer und Lehre- rinnen nunmehr zu den Gemeindeabgaben heran- gezogen werden. Das ist etwas Neues, was in der Landgemeindeordnung für alle übrigen Landgemeinden nicht vorgesehen ist, und ich sehe keinen Grund, jest, wo zufälligerweise für Schlutup eine neue Land- gemeindeordnung geschaffen wird, die dort wirkenden Lehrer anders zu stellen als in den übrigen Ge- meinden. Ich habe nur aus dem Grunde beantragt, den bisherigen Zustand durch Änderung des Art. 34 vorläufig bestehen zu lassen, damit die Bürgerschaft Gelegenheit erhält, im allgemeinen zu entscheiden, ob in den Landgemeinden die Lehrer zu den Gemeinde- lasten beitragen sollen oder nicht. Darum bin ich der Meinung, daß wir gut tun, die alte Bestimmung wieder in die neue Ordnung aufzunehmen. Der Herr Senatskommissar hat ausgeführt, daß meine Auffassung nicht begründet sei, aus diesen Be- stimmungen gehe hervor, daß auch Frauen in den Gemeindevorstand gewählt werden könnten. Ich muß allerdings gestehen, daß mich seine Ausführungen nicht überzeugt haben, daß das Gegenteil klar genug ausgesprochen ist. Ich habe auch keinen Grund ge- funden, weshalb von der bisherigen klaren Bestim- mung: Wählbar in den Gemeindevorstand sind nur männliche stimmberechtigte, im Gemeindebezirk wohn- hafte Gemeindemitglieder, abgegangen ist, denn wenn es in Zukunft nur in Art. 17 heißen wird: Wähl. bar in den Gemeindevorstand sind diejenigen Ge- meindemitglieder, welche zur Ausübung des Gemeinde- rechtes befugt sind, können, an der Auffassung muß ich festhalten, auh Frauen, wenn sie Grundbesitz haben, gewählt werden. Darum bin ich der Mei-
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