auch vielleicht eine Kleinigkeit sparen wird, viel ist
es nicht, weil die Konstruktionshöhe der Brücke, die
tragenden Teile, so eng bemesssen sind wie irgend
möglich. Dann hat Herr Blunck gesagt, wenn man
die Brücke festlege, bleibe für den Wettbewerb nichts
nach. Das bezweifle ich ganz entschieden. Sie
werden den Wettbewerb nicht ausschreiben können,
wenn Sie nicht bestimmte Grundlagen geben. Für
die Brücke kommt der Wettbewerb auch meines Er-
achtens weniger in Betracht. Für die Verkehrsrich-
tung der Straße zwischen der äußeren Brücke und
der Stadt bleibt der Wettbewerb in vollem Umfang
bestehen, und zwar aus dem Grunde, weil wir für
die Umführung der Straße um die Holsstentortürme
herum den Wettbewerb in weitestem Maße eintreten
lassen wollen. In betreff der Lage der inneren
Holstenbrücke sind wir vollständig frei, weil dieselbe
infolge der Achse der Holstenstraße nach Süden ver-
schoben werden kann.
Dr. Wichmann: Ich möchte mein Bedauern
darüber aussprechen, daß der ständige Herr Senats-
kommissar glaubt, mit so billigen Scherzen die sehr
herzhligten Einwände des Herrn Blunck zurückweisen
zu können.
Senator Dr. Sch ön: Ich habe mir keinen
Scherz erlaubt, sondern nur auf die Tatsache hinge-
wiesen, daß drei Monate bereits über die Prüfung
verflossen sind. Ich habe weder scherzhaft gesprochen,
noch einen Scherz machen wollen.
Blun >: Der Herr Spezialkommisssar des
Senates meinte, ich hätte gesagt, wir könnten
60 Zentimeter sparen. Das ist ein Irrtum. Ich
habe gesagt, man kann 25 Zentimeter sparen. Ich
glaube, die ganze Konstruktionshöhe der Brücke be-
trägt etwa 40 Zentimeter und die ganze Höhe, die
außerdem zur Verfügung steht, noch 25 Zentimeter.
Die könnte man sparen, und das halte ich auch für
richtig. Der ständige Herr Senatskommissar meinte,
die Bürgerschaft hätte drei Monate Zeit gehabt, die
ich jezt beanspruchte. Das ist doch ein Irrtum.
Der Bürgerausschuß hat die Zeit gehabt, die Bürger-
schaft hat jezt gar keine Zeit. Sie soll sich in drei
oder vier Tagen entscheiden. Ich möchte aber für die
Bürgerschaft auch die dem Bürgerausschuß gewährte
Zeit in Anspruch nehmen. Ich möchte Ihnen daher
nochmals empfehlen, in einer kommissarischen Be-
ratung die Bedenken noch einmal zu prüfen, die ich
geäußert habe.
Damit isl die Debatte erschöpft.
ß Die Härgersheft lehnt hierauf den Antrag von
unck ab.
Die Bürgerschaft stimmt in Ansehung der Hiffer 1
der Senatsvorlage der vom Bürgerausschuß empfoh-
51
Verhandl. d. Bürgerschaft am 19. Februar 1906.
lenen Abänderung mit 49 gegen 46 Stimmen bei
und erteilt im übrigen der Senatsvorlage die be-
antragte Mitgenehmigung.
Es folgt die Beratung des sechsten Senats-
antrages.
Wortführer Dr. Görtz teilt mit, daß Wissell be-
antragt, den Nachtrag zum Gesetze vom 15. Dezember
1902, das lübeckische Staatsbürgerrecht betreffend,
zu fassen, wie es sich aus nachstehendem ergibt:
Die Einleitung lautet statt „Die Artikel 1
und 3 des Gesetzes" „Die Artikel 1, 2 und 3
des Gesetzes usw.“
Die ersten drei Worte im Artikel 1 werden
gestrichen und dafür gesetzt:
„Jeder zwanzigjährige oder schon früher.“
Weiter wird der erste Zwischensatz zwischen dem
ersten und zweiten Komma, sowie das erste Komma
selbjst gestrichen. Dem ersten Absat wird hinzu-
gefügt „und tritt mit Erteilung des Staats-
bürgerrechts in die daraus ergebenden Rechte und
Pflichten ein."
Artikel 2 lautet:
hug ' stzlltesitetsutttuue!tn we
uneingeschränkt die gleichen Rechte zu. Die
entgegenstehenden Bestimmungen der Verfassung
oder anderer auf die Teilnahme an der öffent-
lichen Verwaltung bezüglichen Gesete und Ver-
ordnungen sind vom Tage der Verkündigung
dieses Gesetzes ab aufgehoben. Die redaktionelle
Fassung der sich hiernach ändernden gesetzlichen
Bestimmungen bleibt besonderem Gesetz vor-
behalten.“
In Artikel 3 wird die Bestimmung unter
Ziffer 2 wie folgt gefaßt:
2. „daß er das zwanzigste Lebensjahr vollendet
hat oder schon früher volljährig erklärt ist.“
Die weiteren Bestimmungen unter Ziffer 3
und 4, sowie Absat 2 werden gestrichen.
In der Gessamtberatung ergreist das Wort
Dr. Ziehl: Der Senat hat uns drei Nach-
träge zu dem Geset, das lübeckische Staatsbürger-
recht betreffend, entgegengebracht. Ich vermisse
einen vierten Nachtrag, der das Verhältnis der Arzte
zu der Ärztekammer regelt. In der Arztekammer-
ordnung steht im § 4: „Wählbar sind alle wahl-
berechtigten Ärzte, welche das lübeckische Staats:
bürgerrecht besitzen." Genau so steht es in der Kauf-
mannsordnung und der Apothekeroronung. Da hätte
meiner Meinung nach auch das Gesetz betreffend die
Ärztekammer geändert werden müssen. Als dieses
Gesetz gemacht wurde, haben die lübeckischen Ärzte