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~ und, indem er die Schreckgestalt des akademisch ge-.
bildeten Dorfschullehrers und das Steuergespenst,
das den Gehaltsmehrforderungen der Lehrer folgen
muß, an die Wand malt, eine Beunruhigung in
weite Kreise unsrer Stadt trägt, die geeignet ist, den
ruhigen Gang der Entwicklung zu stören. Oder
sollte es vielleicht gerade der Zweck dieser Veröffent-
lichung sein, die maßgebenden Faktoren in ihren Ent-
schließungen zu beeinflussen? Jch wäre Herrn 165
sehr dankbar, wenn er mir diese Fragen beantworten
wollte. Daß seine Befürchtungen, das Seminar
könne sich zur Vorbereitungsanstalt für die Universität
entwickeln wollen, grundlos sind, habe ich schon oben
nachgewiesen. Damit ist auch die andre Gefahr, die
in Gestalt der unerschwinglich hohen Lehrergehälter
drohte, hinfällig geworden. Es wird aber Herrn 165
erfreulich sein zu hören, daß auch zwischen den von mir
beantragten Reformen im Lehrerbildungswesen und
den Gehaltsaufbesserungen der Lehrer keine direkten
Beziehungen bestehen, da in Wirklichkeit durch diese
die Ausbildung der Seminaristen überhaupt nicht
oder nur unwesentlich verteuert wird. Sollte bei der
nächsten Gehaltsbewegung von seiten der Lehrerschaft
die Erhöhung ihrer Ausbildungskosten mit ins
Treffen geführt werden, so können sich diese Aus-
führungen nicht auf die von mir geplanten Re-
formen beziehen, sondern nur auf die einschneidenden
Veränderungen, die die Verstaatlichung des Seminars
vor drei Jahren mit sich brachte. Damals verloren
die Seminaristen ihre zum Teil recht erheblichen Ein-
nahmen aus dem Schuldienste, so daß dadurch ihre
Ausbildung um etwa . 7009800 teurer wurde
als früher.
Ich hoffe also, Herrn 165 überzeugt zu haben,
daß ich mit den mehrfach erwähnten Reformen im
Lehrerbildungswesen durchaus kein Attentat auf den
Staatssäckel, weder direkt noch indirekt, plane, und
den Nachweis erbracht zu haben, daß das Seminar
nicht höher hinaus will, als es die An-
forderungen, die die Jetztzeit an die Bildung
eines Lehrers stellt, nötig machen.
Auf die Ausstellungen, die Herr 165 sonjst noch
an meinem Jahresbericht macht, behalte ich mir vor,
bei anderer Gelegenheit zurückzukommen.
Dr. Möbusz.
Veräußerungsabgabe
in Zwangsverssteigerungsfällen.
Ein Hypothekarier, der inn er h a l b seines Postens
das Grundstück im Wege der Zwangsverssteigerung
ersteht, ist von der Entrichtung der Veräußerungs-.
abgabe von zwei Prozent des Veräußerungswertes
frei. Stellt sich heraus, daß der Hypothekarier auch
nur mit einem Pfennig über seinen Posten hinaus
Meistbietender geblieben ist, so hat er die volle Ver-
äußerungsabgabe verwirkt. |
Dieser gegenwärtige hiesige Rechtszustand hat
seit Einführung des neuen reichsgesetlichen Zwangs-
versteigerungsverfahrens verschiedene Härten gezeitigt,
die darauf beruhen, daß der Hypothekarier, der seinen
Posten voll ausbieten will, bei Ermittlung des hierzu
erforderlichen Betrages mit einer Reihe unsicherer
Faktoren zu rechnen hat, die erst im Verteilungs-
verfahren endgültig ziffernmäßig festgestellt werden
und definitiv erkennen lassen, inwieweit die Meist-
gebotssumme durch sie absorbiert wird.
Im Jahrgang 1905 Seite 642 dieser Blätter
ist bereits darauf hingewiesen, daß im Versteigerungs-
termin das Gericht bei Feststellung des geringsten
Gebotes die Gerichtskosten nur schätzungsweise in
Rechnung stellen kann und daß in der Praxis bereits
wiederholt der meistbietend gebliebene Hypothekarier
wider seinen Willen veräußerungsabgabepflichtig ge-
worden ist, weil nachträglich sich die tatsächlichen
Gerichtskosten als niedriger herausstellten und infolge-
dessen wider Erwarten das Meistgebot über den
verteidigten Posten hinaus reichte.
Diesem Mißsstand soll nun abgeholfen werden
durch folgende Zusatzbestimmung zu Artikel 2 der
Verordnung vom 5. Juni 1901. die Veräußerungs-
abgabe betreffend :
„UÜberschreitet das Gebot, auf das dem er-
werbenden Gläubiger der Zuschlag erteilt ist, die
Summe, bis zu welcher er zur vollen Deckung
seiner Forderung bieten mußte, nicht um mehr
als um den Unterschied zwischen dem Betrage
der Gerichtskosten bei ihrer zur Feststellung des ge-
ringsten Gebotes vom Gerichte vorgenommenen
Veranschlagung und ihrem wirklichen Betrage, so
gilt troß der Überschreitung das Grundstück als
vom Gläubiger innerhalb seines Rechtes erworben.“
Ein entsprechender Gesetzentwurf des Senates hat
bereits am 28. März 1906 die Genehmigung des
Bürgerausschusses gefunden und dürfte demnächst
die Bürgerschaft beschäftigen.
Meines Dafürhaltens würde hierdurch nur halbe
Arbeit geschafft werden und eine Reihe ganz gleich.
liegender Fälle unberücksichtigt bleiben. Ich hebe
folgende hervor :
Der Hypothekarier, der seinen Posten verteidigen
will, muß zuvor ausbieten die im Range vorge-:
henden Hypotheken Dritter nebst Zinsen und Kosten,
sowie sonstige im Grundbuche vermerkten dinglichen
Rechte, wie Dienstbarkeiten. Vorkaufsrechte und der-
leichen.
G Die Kapitalbeträge der Hypotheken sind nun
zwar aus dem Grundbuche ziffernmäßig ersichtlich und
J.;]