Full text: Lübeckische Blätter. 1906 ; Verhandlungen der Bürgerschaft. 1906 (48)

) KK ~ und, indem er die Schreckgestalt des akademisch ge-. bildeten Dorfschullehrers und das Steuergespenst, das den Gehaltsmehrforderungen der Lehrer folgen muß, an die Wand malt, eine Beunruhigung in weite Kreise unsrer Stadt trägt, die geeignet ist, den ruhigen Gang der Entwicklung zu stören. Oder sollte es vielleicht gerade der Zweck dieser Veröffent- lichung sein, die maßgebenden Faktoren in ihren Ent- schließungen zu beeinflussen? Jch wäre Herrn 165 sehr dankbar, wenn er mir diese Fragen beantworten wollte. Daß seine Befürchtungen, das Seminar könne sich zur Vorbereitungsanstalt für die Universität entwickeln wollen, grundlos sind, habe ich schon oben nachgewiesen. Damit ist auch die andre Gefahr, die in Gestalt der unerschwinglich hohen Lehrergehälter drohte, hinfällig geworden. Es wird aber Herrn 165 erfreulich sein zu hören, daß auch zwischen den von mir beantragten Reformen im Lehrerbildungswesen und den Gehaltsaufbesserungen der Lehrer keine direkten Beziehungen bestehen, da in Wirklichkeit durch diese die Ausbildung der Seminaristen überhaupt nicht oder nur unwesentlich verteuert wird. Sollte bei der nächsten Gehaltsbewegung von seiten der Lehrerschaft die Erhöhung ihrer Ausbildungskosten mit ins Treffen geführt werden, so können sich diese Aus- führungen nicht auf die von mir geplanten Re- formen beziehen, sondern nur auf die einschneidenden Veränderungen, die die Verstaatlichung des Seminars vor drei Jahren mit sich brachte. Damals verloren die Seminaristen ihre zum Teil recht erheblichen Ein- nahmen aus dem Schuldienste, so daß dadurch ihre Ausbildung um etwa . 7009800 teurer wurde als früher. Ich hoffe also, Herrn 165 überzeugt zu haben, daß ich mit den mehrfach erwähnten Reformen im Lehrerbildungswesen durchaus kein Attentat auf den Staatssäckel, weder direkt noch indirekt, plane, und den Nachweis erbracht zu haben, daß das Seminar nicht höher hinaus will, als es die An- forderungen, die die Jetztzeit an die Bildung eines Lehrers stellt, nötig machen. Auf die Ausstellungen, die Herr 165 sonjst noch an meinem Jahresbericht macht, behalte ich mir vor, bei anderer Gelegenheit zurückzukommen. Dr. Möbusz. Veräußerungsabgabe in Zwangsverssteigerungsfällen. Ein Hypothekarier, der inn er h a l b seines Postens das Grundstück im Wege der Zwangsverssteigerung ersteht, ist von der Entrichtung der Veräußerungs-. abgabe von zwei Prozent des Veräußerungswertes frei. Stellt sich heraus, daß der Hypothekarier auch nur mit einem Pfennig über seinen Posten hinaus Meistbietender geblieben ist, so hat er die volle Ver- äußerungsabgabe verwirkt. | Dieser gegenwärtige hiesige Rechtszustand hat seit Einführung des neuen reichsgesetlichen Zwangs- versteigerungsverfahrens verschiedene Härten gezeitigt, die darauf beruhen, daß der Hypothekarier, der seinen Posten voll ausbieten will, bei Ermittlung des hierzu erforderlichen Betrages mit einer Reihe unsicherer Faktoren zu rechnen hat, die erst im Verteilungs- verfahren endgültig ziffernmäßig festgestellt werden und definitiv erkennen lassen, inwieweit die Meist- gebotssumme durch sie absorbiert wird. Im Jahrgang 1905 Seite 642 dieser Blätter ist bereits darauf hingewiesen, daß im Versteigerungs- termin das Gericht bei Feststellung des geringsten Gebotes die Gerichtskosten nur schätzungsweise in Rechnung stellen kann und daß in der Praxis bereits wiederholt der meistbietend gebliebene Hypothekarier wider seinen Willen veräußerungsabgabepflichtig ge- worden ist, weil nachträglich sich die tatsächlichen Gerichtskosten als niedriger herausstellten und infolge- dessen wider Erwarten das Meistgebot über den verteidigten Posten hinaus reichte. Diesem Mißsstand soll nun abgeholfen werden durch folgende Zusatzbestimmung zu Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 1901. die Veräußerungs- abgabe betreffend : „UÜberschreitet das Gebot, auf das dem er- werbenden Gläubiger der Zuschlag erteilt ist, die Summe, bis zu welcher er zur vollen Deckung seiner Forderung bieten mußte, nicht um mehr als um den Unterschied zwischen dem Betrage der Gerichtskosten bei ihrer zur Feststellung des ge- ringsten Gebotes vom Gerichte vorgenommenen Veranschlagung und ihrem wirklichen Betrage, so gilt troß der Überschreitung das Grundstück als vom Gläubiger innerhalb seines Rechtes erworben.“ Ein entsprechender Gesetzentwurf des Senates hat bereits am 28. März 1906 die Genehmigung des Bürgerausschusses gefunden und dürfte demnächst die Bürgerschaft beschäftigen. Meines Dafürhaltens würde hierdurch nur halbe Arbeit geschafft werden und eine Reihe ganz gleich. liegender Fälle unberücksichtigt bleiben. Ich hebe folgende hervor : Der Hypothekarier, der seinen Posten verteidigen will, muß zuvor ausbieten die im Range vorge-: henden Hypotheken Dritter nebst Zinsen und Kosten, sowie sonstige im Grundbuche vermerkten dinglichen Rechte, wie Dienstbarkeiten. Vorkaufsrechte und der- leichen. G Die Kapitalbeträge der Hypotheken sind nun zwar aus dem Grundbuche ziffernmäßig ersichtlich und J.;]
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