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kommission (Vorsitzender); Kommission für land- und
forstwirtschaftliche Unfallversicherung (Vorsitzender);
Stadt. und Landamt (Vorsitender); Polizeiamt
(Stellvertreter)t; Medizinalkollegium; Behörde für
Wohnungspflege; Finanzdepartement; Rechnungsbehörde;
Armenanstalt.
Senator Dr. Vermehren: Disziplinarhof für
Beamte (Stellvertreter); Reservatkommission und Rat-
hausverwaltung (Rathausherr); Zollkommission (Vor-
sizender); Oberersatzkkommission; Beamtenkommission;
Kommission für land. und forsstwirtschaftliche Unfall-
versicherung (Stellvertreter); Kommission für An-
gelegenheiten der Armenverbände; Rekursbehörde in
Gewerbesachen; Senatsausschuß für Beschwerden in
Bausachen (Stellvertreter)>; Senatsausschuß für Be-
schwerden in Sielssachen (Stellvertreter); Stadt. und
Landamt; Oberschulbehörde; Navigationssschule und
Kommissariat für die Seeschiffer- und Seesteuermanns-
prüfungen (Stellvertreter); Steuerbehörde; Krankenhaus
Vorsitender); von Brömbsen-Testamente.
Senator Rabe: Senatsausschuß für Gewerbe-
und Versicherungswesen (Stellvertreter); Reservat-
kommission und Rathausverwaltung; Kommission für
Handel und Schiffahrt; Zollkommission; Kommission für
Angelegenheiten der Armenverbände (Stellvertreter);
Rekursbehörde in Gewerbesachen; Finanzdepartement;
Steuerbehörde; Kirchhofsbehörde; Jrrenanstalt; von
Brömbsen-Testamente.
Senator Strack: Kommission für Handel und
Schiffahrt; Zollkommission; Steuerbehörde; Bau-
deputation (Lotsenwesen); Kanalbaubehörde; Ver-
waltungsbehörde für städtische Gemeindeansstalten.
Antwort.
In Nr. 17 dieser Blätter wünscht ein Herr 1060,
bei dem am 23. März d. J. eine Sammlerin mit
einem Sammelbogen unter der Schutmarke „Kranken-
pflege für evangelische Diakonissen“ erschienen ist und
einen Beitrag erbeten und erhalten hat, Auskunft
darüber, wer der Inhaber dieser Firma sei. Er ist
dazu dadurch veranlaßt, daß bald nach Ostern ein
Bote bei ihm erschienen ist und den seit Jahren von
ihm „dem Verein für Krankenpflege durch evangelische
Diakonissen“ gewährten Beitrag gegen die übliche
Quittung mit der Unterschrift des Kassenführers B.
abgeholt hat. Wer ist nun so fragt Herr 1060
der Inhaber der erstgenannten Firma? Die Frage
wäre wohl am leichtesten zu beantworten gewesen, wenn
Herr 1060 sich direkt an den ihm bekannten Kassen-
führer B. oder den Unterzeichneten gewandt hätte.
Dann würde nach Beantwortung weniger Fragen sich
herausgestellt haben, ob hier – milde ausgedrückt
„ein unlauterer Wettbewerb,“ oder, was als möglich
angenommen werden muß, ein verzeihlicher Irrtum
vorliege. Da aber Herr 1060 diesen nächstliegenden
Weg nicht betreten, sondern eine Antwort in diesen
Blättern gewünscht hat, so darf er es nicht verübeln,
wenn ihm vorerst eine die Sache klarsstellende Frage
entgegengehalten wird. Ist etwa das in Frage stehende
Schriftstük nicht ein Sammelbogen, sondern ein
in schwarzes Leder gebundenes Buch gewesen, das auf
weißem Schilde deutlich die aufgestempelten Worte
trägt „Verein für Krankenpflege durch evangelische
Diakonissen“ und hat in dem Buche eine mit der Unter-
schrift des Vorsitzenden und des Kassenführers versehene
Legitimationskarte gelegen, welche die Inhaberin des
Buches als zu Sammlungen für den Verein berechtigt
erklärt? Falls Herr 1060 diese Frage bejaht, dann
wird der Vorstand des Vereins für Krankenpflege durch
evangelische Diakonissen ihn freundlichst um Entschul-
digung bitten, daß troß der Sorgfalt in der Ausferti-
gung der Sammelbücher ein Irrtum sich eingeschlichen
haben muß, und ist bei dem warmen JInteresse, das Herr
1060 für die Diakonissenssache zeigt, überzeugt, damit
keine Fehlbitte zu tun. Dann verhält sich nämlich die
Sache folgendermaßen. Der Verein für Krankenpflege
durch evangelische Diakonissen hat abgesehen von der
Unterstützung durch die Gesellschaft zur Beförderung
gemeinnütziger Tätigkeit und andere Vereine eine
dreifache Einnahmequelle, aus welcher er die zur
Erhaltung der vier Diakonissenheime mit achtzehn
Schwestern erforderlichen Mittel schöpft: 1) die für
Pflege von Bemittelten eingehenden Vergütungen,
2) die Beiträge der etwa 400 Mitglieder, welche nach
§ 2 der vom Senat bestätigten Satzungen sich zu
einem regelmäßigen Jahresbeitrag verpflichtet haben,
3) die bei Ausdehnung der Tätigkeit des Vereins auf
die Vorstädte St. Jürgen und St. Lorenz eingerichteten
Sammelbücher, durch welche solchen, die sich nicht
zu einem größeren Jahresbeitrag verpflichten können
oder wollen, Gelegenheit geboten werden soll, mit
Beiträgen von zehn Pfennigen an ihr Interesse für die
Sache zu betätigen. Zu diesem letzteren Zweck sind
die beiden Vorstädte in Sammelbezirke von je drei
bis vier Straßen eingeteilt, und eine Anzahl von
jüngeren Damen haben mit einer wohl nur von dem
in die Sache Eingeweihten genügend gewürdigten Selbst-
losigkeit und Opferwilligkeit die mühsame Aufgabe
übernommen, Haus bei Haus die meist gerne gegebenen
kleineren Beitäge einzusammeln und an den Kasssenführer
abzuliefern. Welchen Dank der Verein der unverdrossenen
Tätigkeit dieser Sammlerinnen schuldet, mag Herr 1060
aus der Tatsache ersehen, daß seit Durchführung
dieser Einrichtung der in früheren Jahren chronisch
gewordene Fehlbetrag aus der Abrechnung verschwunden
ist. Nun sind zwar in den nach dem neuessten Adreßbuch
angefertigten Sammelbüchern die Namen derer, die
bereits einen satzungsgemäßen Mitgliederbeitrag ent-