Full text: Lübeckische Blätter. 1906 ; Verhandlungen der Bürgerschaft. 1906 (48)

J Kenntnisse wöchentlich einige Unterrichtsstunden (die Fortbildungsschule) zu besuchen. Eltern oder deren Stellvertreter, Arbeits. und Lehrherren sind verbunden, die unter ihrer Obhut oder in ihrem Dienst oder Brot stehenden Kinder zur Teilnahme an dem Fortbildungsunterricht anzumelden und ihnen die zum Besuch desselben erforderliche Zeit zu gewähren. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu fünfzig Mark bestraft. Jede Gemeinde ist verpflichtet, einen Fortbildungs- unterricht zu veranstalten. Der Fortbildungsunterricht soll die in der Volks. schule erworbenen Kenntnisse in der Art und Richtung befestigen und erweitern, daß dieselben dem Schüler stets in ihrer unmittelbaren Beziehung auf die Bedürfnisse des Lebens erscheinen und daß er sich ihrer in seiner beruflichen Tätigkeit als Werkzeug zu bedienen lernt. Keine Klassse der Fortbildungsschule darf mehr als vierzig Schüler zählen. Die Abendstunden solen für den Fortbildungsunterricht nicht ver- wendet werden. Nach der Verordnung vom Jahre 1891 kann auf Antrag der Gemeinde die Oberschulbehörde gestatten, daß entweder für alle zum Besuche der êFortbildungsschule verpflichteten Mädchen, oder nur für diejenigen, welche durch ihre. Eltern oder deren Stellvertreter zur Teilnahme bestimmt werden, der Fortbildungsunterricht in Gestalt einer Unter- weisung in Haushaltungskunde mit Übungen im Kochen erteilt werde. Der Unterricht in einer als Haushaltungsschule eingerichteten Fortbildungsschule soll neben der prak-. tischen Anleitung zu einer den allgemeinen örtlichen Verhältnissen entsprechenden Fertigkeit in der Zu- hrtetuy der Kost für einen einfachen Haushalt umfassen: Unterweisung und Übungen in allen mit der Führung eines Haushaltes zusammenhängenden schriftlichen Arbeiten, Aufzeichnungen und Be- rechnungen; ferner Belehrung über Wohn- und Schlafräume, über Heizung und Beleuchtung, über Wäsche und Kleidung, über Nährwert, Auswahl und Aufbewahrung der Lebensmittel, über Kranken- pflege und ähnliches. Die am Unterrichte teilnehmenden Mädchen, deren Zahl für eine Klasse 36 nicht übersteigen soll, werden für die Übungen im Kochen in Gruppen von höchstens je sechs Schülerinnen geteilt. Wenn für die örtliche Beaufsichtigung einer Haushaltungsschule Bestimmungen getroffen werden, ist jedenfalls auf eine Beteiligung hierfür geeigneter Frauen Bedacht zu nehmen. Außer den in den eben wiedergegebenen Be- stimmungen erwähnten Fortbildungsschulen, die in jeder Gemeinde vorhanden sind, hat Baden noch gegen 50 Gewerbeschulen, über 90 gewerbliche Fort: bildungsschulen und einige 30 kaufmännische Schulen. Durch einen Erlaß vom 13. August 1904 wurden diese alle auch den Mädchen geöffnet. Nach der Verordnung vom Jahre 1904 können durch statutarische Bestimmung für eine Gemeinde oder für den Bereich mehrerer Gemeinden die in den Gewerbebetrieben daselbst beschäftigten, gemäß dem Geseßze vom 18. Februar 1874, den Fort- bildungsunterricht betreffend, zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten gewerblichen und kaufmännischen Arbeiter ~ Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge + beiderlei Geschlechts verpflichtet werden, an Stelle des allgemeinen Fortbildungsunterrichts eine am Orte ihrer Beschäftigung oder in einer benachbarten Gemeinde bestehende Gewerbe- oder Handelsschule, gewerbliche oder kaufmännische Fort- bildungsschule zu besuchen. Die Verpflichtung zum Besuch des gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterrichts kann bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgedehnt werden. Das also leistet Baden und hält diese Fürsorge für nötig. Sollte sie etwa für die Lübecker Mädchen weniger nötig sein? – Sollte für die zeitgemäße Ausbildung des weiblichen Geschlechtes in Lübeck vielleicht kein Geld vorhanden sein ? Jeder Staat braucht möglichst tüchtiges Menschen- material, sowohl Männer als Frauen, und hat das größte Interesse daran, die b eiden heranwachsenden Geschlechter gleicherweise gut auszubilden. Wo ein Wille, da ist ein Weg. Noch nie wollte der Norddeutsche an Fleiß und Tüchtigkeit hinter irgend jemand zurückbleiben, sei es der einzelne, sei es der Staat. Und darum muß Lübeck sorgen, daß seine Töchter sich nicht etwa als ungebildet und ygehidt vor den süddeutschen Schwestern schämen müssen. 1235. Bayreuth als Stätte einer deutschen Kultur. Rede bei der ersten Lübecker Veranstaltung zugunsten der Richard Wagner-Stipendienstiftung. Montag den 6. November 1905. Von Prof. Dr. Zimmermann. (Schluß.) Da geschah das Wunder. Ein sc
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