Senator Dr. Sch ön: Es waren versschiedene
Bedenken, so wegen der Vertragsklausel in betreff
der Rechte des Heiligen-Geist.Hospitals, dann auch
wegen des Umstandes, daß in diesem Falle von
einem Bürgerschaftsmitgliede namens des Staates
Verträge abgeschlossen sind.
Dr. Witt ern: Es ist wohl nicht anzunehmen,
daß nach der ganzen Behandlung, welche diese Sache
erfahren hat, und nach den verschiedenen Stadien,
die sie durchlaufen hat, heute noch in Einzelheiten
Änderungen durchzusezen sind. Ich möchte mir
[rr sc: einige Anfragen und Bemerkungen dazu
erlauben.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß im
Jahre 1897 ein Vertrag zwischen dem Staat und
Brügmann abgeschlossen iste. Er ist abgedruckt als
Drucksache 15 in den Verhandlungen zwischen Senat
und Bürgerschaft, Jahrgang 1897. Da befindet
sich unter V eine Bestimmung, die folgendermaßen
lautet: „Sollte zur Villenanlage am bezw. auf dem
Calvarienberge oder behufs Verbindung mit einer
neu zu errichtenden Bahnstation der Lübeckische
Staat eine Straße von dem ostwärts des Brüg-
mannschen Areals vorhandenen öffentlichen Wege
nach dem Calvarienberge oder nach der Bahnstation
anzulegen wünschen, so verpflichtet sich Brügmann,
das hierzu von seiten des Staates beanspruchte
Areal unentgeltlich abzutreten.“
Ich möchte zu diesem Punkte fragen, ob den
Behörden, als sie den jeßzigen Vertrag vorbereiteten,
die Vertragsbestimmungen gegenwärtig waren, die
damals zugunsten des Staates getroffen sind und
ob man versucht hat, daraus bei dieser Vertrag-
schließung Vorteile zu erzielen.
Zweitens: In § 5 des Vertrages der ersten Kom-
mission hieß es im Absatz 3: „Gegen die südliche Ver-
längerung der Kaiser-Allee ist eine Vorgartentiefe
von mindestens 12 Meter inne zu halten." Nach
dem Vertrage des zweiten Kommisssionsberichtes soll
es anstatt 12 Meter 6 Meter heißen. Nach der
Begründung, die zu dem Vertrage gegeben ist, scheint
mir allerdings hier nicht die Konsequenz richtig ge-
zogen zu sein. Es ist dort nämlich gesagt, daß
Brügmann noch einen Streifen von 6 Meter her-
gegeben hat von seinem Areal. Dafür ist ihm
gestattet, nur 6 Meter Vorgartentiefe zu haben.
Die Herabsezung der Vorgartentiefe auf nur
6 Meter rechtfertigt sich aber nur für die Westseite
der Straße, nicht auch für die Ostseite. Vielleicht
liegt hier nur ein Versehen in der Fassung vor.
Dann möchte ich noch auf folgendes hinweisen,
und das ist für mich das Wesentlichste. Es ist
darüber auch im Bürgerausschuß des längeren ver-
handelt worden. In 8 5 im vorletzten Absatz heißt es:
ZZ.
P ...s
Verhandl. d. Bürgerschaft am 3. Dezember 1906
„Für den Fall, daß Herr Brügmann auf dem an die
Linie o bis p angrenzenden Grundsstücksteil ein
Logierhaus errichtet, soll dieses außer dem Dach-
geschoß zwei Obergeschosse enthalten dürfen." Welchen
Zweck hat diese Bestimmung? Das Gebäude soll
zwei Obergeschosse enthalten dürfen, also nicht mehr.
Ich nehme an, daß man hier Brügmann eine Be-
schränkung auferlegen will, damit nicht durch ein
allzu großes Gebäude die Aussicht auf die See für
das Hintergebäude und die dort befindlichen oder
künftig entstehenden Wohnhäuser beschränkt wird. Ich
bedauere persönlich, daß man überhaupt diesen Teil
des großen Kurgartens, der mit so großen, schönen
Bäumen bestanden ist, bebaut und daß man es nicht
erreicht hat, Brügmann zu veranlassen, auf die Be-
bauung dieses Teiles zu verzichten. Man hiätte
ihm dafür andere Vorteile einräumen können. Aber
sei dem, wie ihm wolle, das Mindeste, was man er-
warten muß, ist, daß man jedenfalls diese Vorschrift
im vorletzten Absag des Paragraphen 5 pratktischer
ausgestalte. Wenn auch nur zwei Obergeschosse zu
bauen gestattet sein soll, so kann doch ein recht
hohes Gebäude errichtet werden, wenn ein beispiels.
weise hohes Hochparterre und ein recht modernes,
hohes Dach gebaut wird. Die Bestimmung des
Paragraphen 5 gibt nur dann die Gewähr, daß sie
ihren Zweck erreicht, wenn ein Höchstmaß für das
Haus vom Boden ab bis zum Dachfirst vorgeschrieben
wird. Ich möchte jedenfalls die Aufmerksamkeit der
Baudeputation auf diesen Punkt hinlenken ~ ich
glaube, das ist die Instanz, die die Pläne zu prüfen
hat -, damit sie nach dieser Richtung ' hin sorg-
fältig Obacht gibt und ein nicht zu hohes Gebäude
entstehen läßt.
Senator Heinr. Evers: Der Herr Vorredner
fragt an, ob denjenigen Herren, die diesen Vertrag
abgeschlossen haben, der frühere Vertrag erinnerlich
gewesen ist. Darüber kann ich keine Auskunft
geben, weil bei der ersten Vertragschließung der
Senat nicht beteiligt gewesen ist. Bei den weiteren
Verhandlungen im Senat und den Behörden hat
man den genannten Vertrag sehr wohl im Auge
gehabt. Das dem Staate hiernach zustehende
Recht wird durch diesen neuen Vertrag auch nicht
aufgehoben.
Was die Vorgartentiese in der Kaiser-Allee be-
sonders bei dem zweiten Vertrage, der unter Ein-
wirkung der Senatskommissare abgeschlossen ist,
betrifft, so ist von uns aus darauf Wert gelegt,
daß die Tiefe von 12 Meter auf 6 Meter er-
mäßigt ist, um hinten wieder Areal zu gewinnen.
Wenn Sie sich die Karte ansehen, werden Sie
zugeben, daß damit nichts verloren ist, daß diese
Häuser bis zu 6 Meter an die Straßenfluchtlinie