Full text: Lübeckische Blätter. 1906 ; Verhandlungen der Bürgerschaft. 1906 (48)

b23 . Verhandl. d. Bürgerschaft am 8. Oktober 1906. können, sondern nur hintereinander. Wenn sie die aber nur hintereinander ablegen können, dann liegt doch zwischen dem ersten und zweiten und dritten Examen ein gewisser Zeitraum. Hier in den Be- stimmungen wird aber festgesetzt, daß diese Lehre- rinnen mit einem Anfangsgehalt von / 900 an- gestellt werden sollen. Da sie aber, wenn sie als Hülfslehrerinnen eintreten, die Prüfungen noch nicht abgelegt haben, können sie auch dieses fesstgesetzte Anfangsgehalt nicht beziehen, sondern erst, nachdem sie die Prüfung abgelegt haben. Herr Dr. Ziehl bedankte sich für ein ihm als Mitglied der Oberschulbehörde von der Bürgerschaft zu machendes Geschenk. Herr Dr. Ziehl stellt die Sache doch nicht richtig dar. Ich will das jetzt zu Recht Bestehende behalten; denn augenblicklich ist nach den gesetzlichen Bestimmungen die Behörde in der Lage, in dem ihr gegebenen Rahmen das Gehalt festzusetzen. Ich beantrage gar nichts Neues hier und will die Bürgerschaft gar nicht veranlassen, der Dberschulbehörde ein Geschenk zu machen, sondern ich will das Bestehende so lange behalten, bis eine nderung des Unterrichtsgeseges vorgenommen wird und dann andere Bestimmungen getroffen werden. Jm übrigen will ich nicht der Oberschulbehörde oder irgendeiner anderen Behörde empfehlen, nun nach Belieben in diesem Rahmen schalten und walten zu wollen. Das hat aber auch die Behörde bisher nicht getan, sondern sie hat Grundsätze festgestellt, nach denen verfahren ist. Es ist auch den Hülfslehre- rinnen durchaus bekannt, daß darnach ihr Gehalt festgesezt wird. Es fehlt nur, daß Senat und Bürgerschaft diese Bestimmungen als gültig erklären, und das eben wünsche ich aus den von mir dar- gelegten Gründen noch aufgeschoben zu sehen. Wenn nun durch Verweisung der Ziffer II an eine Kom- mission das Allerschlimmste geschehen sollte, daß näm- lich die Sache zum 1. April 1907 nicht fertig würde, so könnte man doch nach dem Vorgehen in anderen Fällen sagen: Di- Vorlage wird dann auf den 1. April zurückdatiert. Ferner wollen Sie nicht vergessen, daß gar nicht so gewaltige Änderungen im Gehalte der sogenannten Elementarlehrerinnen vorgesehen sind. Das Gehalt bleibt doch ziemlich in demselben Rahmen, und es handelt sich im wesentlichen nur um / 100. Wird die Beratung zum 1. April nicht fertig, so doch schlimmsten Falles ein Vierteljahr später, und datiert die Vorlage dann zurück, so ist jegliche Härte vermieden. Wir haben aber Gelegenheit gehabt, das zu schaffen, was recht ist. Vor allen Dingen bin ich, entgegengeseßt der Meinung des Herrn Senats- kommissars, der Ansicht, daß wir Artikel 95 nicht abermals ändern sollten, ohne der Hülfslehrer zu gedenken. Es hört sich ja sehr schön an, daß sie ge- wissermaßen eine Assessorenzeit durchmachen. Es fragt sich nur, ob sie oder ihre Eltern dazu in der Lage sind. Ich bin der Meinung, daß, wenn ein Lehrer seine sechs Ausbildungsjahre und vielleicht noch ein Militärjahr hinter sich hat, er dann doch in der Lage sein sollte, auf eignen Füßen zu stehen und von seinen Eltern nicht noch fernerhin Zuschüsse zu erwarten. Ich will keine Vergleiche ziehen. Ich müßte sonsi auf gewerbliche Arbeiter zurückgehen, um nachzuweisen, daß die in denselben Jahren ein um mehrere hundert Mark höheres Einkommen haben, als die Lehrer. Nur dieser Hinweis + ich will absichtlich nicht weiter auf die Sache eingehen ~ dürfte genügen zur Begründung dessen, daß das Ge- halt von ./ 900 bis . 1200 für Hülfslehrer einer Aufbesserung bedarf. Wenn ich bitte, die ganze Ziffer II an eine Kommission zu verweisen, so ist auch dieser Punkt für mich dabei maßgebend, und ich bitte Sie alle, dem Gehör zu schenken. Aus dem gleichen Grunde beantrage ich bei Ziffer III, auch den Hülfslehrern bei ihrer festen Anstellung die Hälfte derjenigen Dienstzeit, die den Zeitraum von vier Jahren seit der Anstellung als Hülfslehrer über- schreitet, für den Fall ihrer Pensionierung anzu- rechnen. Man soll gegen die Damen galant sein (Heiterkeit), ganz gewiß; aber wir haben es hier mit Beamten zu tun. Warum man den weiblichen Be- amten die Dienstzeit anrechnen will, den männlichen nicht, weiß ich nicht. Vielleicht wird der Herr Senatskommissar mir sagen, daß sei bei den Lehrern nicht nötig, denn die Statistik der lezten Jahre habe gezeigt, daß die Hülfslehrer nach verhältnismäßig kurzer Zeit ins Amt kommen. Für diejenigen, die momentan Hülfslehrer sind + das gebe ich zu + wird es im allgemeinen nicht erforderlich sein, daß ihnen diese Dienstjahre noch besonders angerechnet werden. Aber es gibt auch Hülfslehrer, die aus irgendwelchem Grunde länger warten müssen, bis sie ins feste Amt kommen. Es kann der Fall sein, daß sie z. B. gesundheitlich nicht ganz auf der Höhe sind, so daß der Physikus empfiehlt, mit der festen Anstellung noch zu warten. Dann sind sie aus diesem Grunde verurteilt, länger zu warten, bis sie zur festen Anstellung kommen, und da bin ich der Mei- nung, daß der Grundsaß „Gleiches Recht für alle,“ doch auch für sie gelten müßte. Aus diesem Grunde beantrage ich: 3. die Ziffer III der Senatsvorlage so zu fassen, daß „den Hülfslehrern und Hülfslehrerinnen bei ihrer festen Anstellung die Hälfte derjenigen Dienstzeit, die den Heitraum von vier Jahren seit der Anstellung als Hülfslehrer oder Hülfslehrerin überschreitet, für den Fall ihrer Pensionierung angerechnet werde.“
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