b23 . Verhandl. d. Bürgerschaft am 8. Oktober 1906.
können, sondern nur hintereinander. Wenn sie die
aber nur hintereinander ablegen können, dann liegt
doch zwischen dem ersten und zweiten und dritten
Examen ein gewisser Zeitraum. Hier in den Be-
stimmungen wird aber festgesetzt, daß diese Lehre-
rinnen mit einem Anfangsgehalt von / 900 an-
gestellt werden sollen. Da sie aber, wenn sie als
Hülfslehrerinnen eintreten, die Prüfungen noch nicht
abgelegt haben, können sie auch dieses fesstgesetzte
Anfangsgehalt nicht beziehen, sondern erst, nachdem
sie die Prüfung abgelegt haben.
Herr Dr. Ziehl bedankte sich für ein ihm als
Mitglied der Oberschulbehörde von der Bürgerschaft
zu machendes Geschenk. Herr Dr. Ziehl stellt die
Sache doch nicht richtig dar. Ich will das jetzt zu
Recht Bestehende behalten; denn augenblicklich ist nach
den gesetzlichen Bestimmungen die Behörde in der
Lage, in dem ihr gegebenen Rahmen das Gehalt
festzusetzen. Ich beantrage gar nichts Neues hier
und will die Bürgerschaft gar nicht veranlassen, der
Dberschulbehörde ein Geschenk zu machen, sondern
ich will das Bestehende so lange behalten, bis eine
nderung des Unterrichtsgeseges vorgenommen wird
und dann andere Bestimmungen getroffen werden.
Jm übrigen will ich nicht der Oberschulbehörde oder
irgendeiner anderen Behörde empfehlen, nun nach
Belieben in diesem Rahmen schalten und walten zu
wollen. Das hat aber auch die Behörde bisher nicht
getan, sondern sie hat Grundsätze festgestellt, nach
denen verfahren ist. Es ist auch den Hülfslehre-
rinnen durchaus bekannt, daß darnach ihr Gehalt
festgesezt wird. Es fehlt nur, daß Senat und
Bürgerschaft diese Bestimmungen als gültig erklären,
und das eben wünsche ich aus den von mir dar-
gelegten Gründen noch aufgeschoben zu sehen. Wenn
nun durch Verweisung der Ziffer II an eine Kom-
mission das Allerschlimmste geschehen sollte, daß näm-
lich die Sache zum 1. April 1907 nicht fertig würde,
so könnte man doch nach dem Vorgehen in anderen
Fällen sagen: Di- Vorlage wird dann auf den 1. April
zurückdatiert. Ferner wollen Sie nicht vergessen,
daß gar nicht so gewaltige Änderungen im Gehalte
der sogenannten Elementarlehrerinnen vorgesehen sind.
Das Gehalt bleibt doch ziemlich in demselben Rahmen,
und es handelt sich im wesentlichen nur um / 100.
Wird die Beratung zum 1. April nicht fertig, so
doch schlimmsten Falles ein Vierteljahr später, und
datiert die Vorlage dann zurück, so ist jegliche Härte
vermieden. Wir haben aber Gelegenheit gehabt, das
zu schaffen, was recht ist. Vor allen Dingen bin
ich, entgegengeseßt der Meinung des Herrn Senats-
kommissars, der Ansicht, daß wir Artikel 95 nicht
abermals ändern sollten, ohne der Hülfslehrer zu
gedenken. Es hört sich ja sehr schön an, daß sie ge-
wissermaßen eine Assessorenzeit durchmachen. Es
fragt sich nur, ob sie oder ihre Eltern dazu in der
Lage sind. Ich bin der Meinung, daß, wenn ein
Lehrer seine sechs Ausbildungsjahre und vielleicht
noch ein Militärjahr hinter sich hat, er dann doch
in der Lage sein sollte, auf eignen Füßen zu stehen
und von seinen Eltern nicht noch fernerhin Zuschüsse
zu erwarten. Ich will keine Vergleiche ziehen. Ich
müßte sonsi auf gewerbliche Arbeiter zurückgehen, um
nachzuweisen, daß die in denselben Jahren ein um
mehrere hundert Mark höheres Einkommen haben,
als die Lehrer. Nur dieser Hinweis + ich will
absichtlich nicht weiter auf die Sache eingehen ~
dürfte genügen zur Begründung dessen, daß das Ge-
halt von ./ 900 bis . 1200 für Hülfslehrer
einer Aufbesserung bedarf. Wenn ich bitte, die ganze
Ziffer II an eine Kommission zu verweisen, so ist
auch dieser Punkt für mich dabei maßgebend, und
ich bitte Sie alle, dem Gehör zu schenken. Aus dem
gleichen Grunde beantrage ich bei Ziffer III, auch
den Hülfslehrern bei ihrer festen Anstellung die
Hälfte derjenigen Dienstzeit, die den Zeitraum von
vier Jahren seit der Anstellung als Hülfslehrer über-
schreitet, für den Fall ihrer Pensionierung anzu-
rechnen. Man soll gegen die Damen galant sein
(Heiterkeit), ganz gewiß; aber wir haben es hier mit
Beamten zu tun. Warum man den weiblichen Be-
amten die Dienstzeit anrechnen will, den männlichen
nicht, weiß ich nicht. Vielleicht wird der Herr
Senatskommissar mir sagen, daß sei bei den Lehrern
nicht nötig, denn die Statistik der lezten Jahre habe
gezeigt, daß die Hülfslehrer nach verhältnismäßig
kurzer Zeit ins Amt kommen. Für diejenigen, die
momentan Hülfslehrer sind + das gebe ich zu +
wird es im allgemeinen nicht erforderlich sein, daß
ihnen diese Dienstjahre noch besonders angerechnet
werden. Aber es gibt auch Hülfslehrer, die aus
irgendwelchem Grunde länger warten müssen, bis
sie ins feste Amt kommen. Es kann der Fall sein,
daß sie z. B. gesundheitlich nicht ganz auf der Höhe
sind, so daß der Physikus empfiehlt, mit der festen
Anstellung noch zu warten. Dann sind sie aus diesem
Grunde verurteilt, länger zu warten, bis sie zur
festen Anstellung kommen, und da bin ich der Mei-
nung, daß der Grundsaß „Gleiches Recht für alle,“
doch auch für sie gelten müßte. Aus diesem Grunde
beantrage ich:
3. die Ziffer III der Senatsvorlage so zu fassen,
daß „den Hülfslehrern und Hülfslehrerinnen
bei ihrer festen Anstellung die Hälfte derjenigen
Dienstzeit, die den Heitraum von vier Jahren
seit der Anstellung als Hülfslehrer oder
Hülfslehrerin überschreitet, für den Fall ihrer
Pensionierung angerechnet werde.“