r H B 11
( f | +
14
wenn man alles sieht, drängt sich bei etwas Phan-
tasie einem manchmal der Gedanke an das Fell
eines Fuchses auf, und man wird es empörend
finden, daß derartige Klassenunterschiede gemacht und
zulässig sind. Es gibt allerdings eine Art von
Klassen, auf die auch schon Herr Pastor Evers bei-
läufig gekommen ist, ohne aber die Konsequenzen
daraus zu ziehen, die auch unsern Beifall finden
könnten, nachdem einmal die Unentgeltlichkeit von
Ihnen abgelehnt ist: Klassen nicht in der Bestattung,
sondern in der Bezahlung ein und derselben Be-
stattung, abgestuft nach dem Einkommen, meinet-
wegen auch nach dem Vermögen. Wenn die ver-
ehrliche Bürgerschaft dazu kommen sollte, in dieser
Weise Klassen einzuführen, würden wir wahrscheinlich
einstimmig diesen Beschluß fassen können. Ich
möchte Ihnen überlassen, diesbezügliche Anträge zu
stellen, das würde ganz zweifellos einen recht guten
Eindruck nach außen machen. Ich beantrage zur Be-
seitigung des Klassenwesens folgendes:
1. In der Überschrift des §8 20 wird dem ersten
Worte: „Begräbnisklassen“’ vorangeseßt: ,„Be-
seitigung der.“
2. Der erste Absaß des § 20 lautet: „Die Be-
stattungen geschehen nicht nach Klassen."
3. Dem Vorstehenden entsprechend ist die Be-
gräbnisordnung redaktionell zu ändern.
Die Anträge werden abgelehnt und der Senats.
antrag angenommen.
F. I. G. Sch w art (zu § 24): Ich möchte
bemerken, daß die Maße hier sehr knapp bemessen
sind. Ich glaube, der Fachmann wird mir bestätigen,
daß der Wunsch des Publikums ist, ja nicht zu
niedrige Deckel zu wählen. Das Maß ist nach
meiner Ansicht viel zu niedrig genommen, und es
müßte für die Höhe der Särge wenigstens 10 cm
mehr gerechnet werden. Da ich einmal über Maße
spreche, möchte ich noch auf § 6 zurückkommen. Da
ist unter 3 ein Fehler gemacht worden, das werden
Ihnen Fachleute bestätigen. Für Ruhegräber für Er-
wachsene und für Kinder von sechs Jahren und dar-.
über ist die Länge des Grabes nur auf 2 m be-
eser . Dos Maß k zie ftznez. Die meisten
ärge sind 2,07 m und 2,10 m lang.
Senator Dr. Stooss: Soweit ich beim eiligen
Vergleichen der Maße finden kann, sind die vorge-
schlagenen Maße nicht geringer als die bisherigen.
So ist z. B. für Särge für Privatgräber in der alten,
jezt noch geltenden Ordnung die Höhe auf 78 cm
begrenzt. Jn der Vorlage sind dafür 80 em gesetzt,
das Maß ist also gegen früher erweitert. Ich habe
(.
Al
)
nicht erfahren, daß die Höhenmaße zu gering be-
messen seien; sie werden sich also in der Praxis doch
wohl bewährt haben.
F. I. G. Schw ar z: Dann möchte ich den
Antrag stellen, daß die Maße geändert werden, denn
für die Praxis stimmt das Maß nicht. Ich bean-
trage daher, in § 24 statt „80 em hoch“ zu sagen
„90 em hoch“ und statt „To em hoch“ zu setgen
„85 em hoch.“
Wortführer Dr. G ör ß : Die Bürgerschaft be-
findet sich in einer eigentümlichen Lage. Jetzt hören
wir von einem Sachverständigen, daß die Maße zu
geringe sind. Allen früheren Vorlagen hat man bis-
her dieses Maß zugrunde gelegt, und es ist von
keiner Seite erklärt, daß es tatsächlich zu gering sei.
Es ist aber der Antrag Schwartz vielleicht um des-
willen überflüssig, weil an der Spitze des § 24 steht,
„In der Regel dürfen die Särge" usw. Wenn es
sich um einen außergewöhnlich großen Menschen
handelt, wird natürlich der Sarg auch größer sein.
Senator Dr. Stooss: Ich darf nochmals hin-
weisen auf die Höhenvorschriften der alten, jett noch
geltenden Ordnung. Sie haben zu Beanstandungen
niemals Veranlassung gegeben. Dort waren 43, 72
und 78 em vorgeschrieben, jeßt haben wir sie nach
oben abgerundet und 50, 75 und 80 em vorge-
schlagen. Die Maße sind also sämtlich schon er-
weitert. Ich halte die Bedenken des Herrn Schwartz
nicht für begründet.
Der Antrag Schwartz wird hierauf angenommen.
Wortführer Dr. G ör z : Ich weiß nicht, ob es
jezt noch ratsam ist, auf § 6 zurückzukommen, von
dem Herr Schwarg eben mitteilt, daß unter 3 das
Maß auf mindestens 2,30 m festgesett werden
müßte.
Dr. Zi e h l (zur Geschäftsordnung) : Dagegen
erhebe ich Widerspruch. Daß ein Paragraph, der
bereits angenommen ist, nun noch wieder abgeändert
werden soll, entspricht nicht der Geschäftsordnung.
Wenn wir etwas angenommen haben, ist es an-
genommen, und es könnte höchstens geändert werden,
wenn die ganze Bürgerschaft damit einverstanden
ist. Aber auch dann bezweifle ich noch, ob es zu-
lässig wäre. Ein einmal angenommener Antrag
kann nicht abgeändert werden, es sei denn, daß wir
die Beratungen wieder ganz von vorn beginnen zv)
eine zweite Lesung stattfindet, die schon imme
kommen joll, die wir aber leider noch nicht haben.
Ich warne die Bürgerschaft, im Augenblick so ett!
zu beschließsen. Dann kann jederzeit immer eim