Full text: Lübeckische Blätter. 1906 ; Verhandlungen der Bürgerschaft. 1906 (48)

r H B 11 ( f | + 14 wenn man alles sieht, drängt sich bei etwas Phan- tasie einem manchmal der Gedanke an das Fell eines Fuchses auf, und man wird es empörend finden, daß derartige Klassenunterschiede gemacht und zulässig sind. Es gibt allerdings eine Art von Klassen, auf die auch schon Herr Pastor Evers bei- läufig gekommen ist, ohne aber die Konsequenzen daraus zu ziehen, die auch unsern Beifall finden könnten, nachdem einmal die Unentgeltlichkeit von Ihnen abgelehnt ist: Klassen nicht in der Bestattung, sondern in der Bezahlung ein und derselben Be- stattung, abgestuft nach dem Einkommen, meinet- wegen auch nach dem Vermögen. Wenn die ver- ehrliche Bürgerschaft dazu kommen sollte, in dieser Weise Klassen einzuführen, würden wir wahrscheinlich einstimmig diesen Beschluß fassen können. Ich möchte Ihnen überlassen, diesbezügliche Anträge zu stellen, das würde ganz zweifellos einen recht guten Eindruck nach außen machen. Ich beantrage zur Be- seitigung des Klassenwesens folgendes: 1. In der Überschrift des §8 20 wird dem ersten Worte: „Begräbnisklassen“’ vorangeseßt: ,„Be- seitigung der.“ 2. Der erste Absaß des § 20 lautet: „Die Be- stattungen geschehen nicht nach Klassen." 3. Dem Vorstehenden entsprechend ist die Be- gräbnisordnung redaktionell zu ändern. Die Anträge werden abgelehnt und der Senats. antrag angenommen. F. I. G. Sch w art (zu § 24): Ich möchte bemerken, daß die Maße hier sehr knapp bemessen sind. Ich glaube, der Fachmann wird mir bestätigen, daß der Wunsch des Publikums ist, ja nicht zu niedrige Deckel zu wählen. Das Maß ist nach meiner Ansicht viel zu niedrig genommen, und es müßte für die Höhe der Särge wenigstens 10 cm mehr gerechnet werden. Da ich einmal über Maße spreche, möchte ich noch auf § 6 zurückkommen. Da ist unter 3 ein Fehler gemacht worden, das werden Ihnen Fachleute bestätigen. Für Ruhegräber für Er- wachsene und für Kinder von sechs Jahren und dar-. über ist die Länge des Grabes nur auf 2 m be- eser . Dos Maß k zie ftznez. Die meisten ärge sind 2,07 m und 2,10 m lang. Senator Dr. Stooss: Soweit ich beim eiligen Vergleichen der Maße finden kann, sind die vorge- schlagenen Maße nicht geringer als die bisherigen. So ist z. B. für Särge für Privatgräber in der alten, jezt noch geltenden Ordnung die Höhe auf 78 cm begrenzt. Jn der Vorlage sind dafür 80 em gesetzt, das Maß ist also gegen früher erweitert. Ich habe (. Al ) nicht erfahren, daß die Höhenmaße zu gering be- messen seien; sie werden sich also in der Praxis doch wohl bewährt haben. F. I. G. Schw ar z: Dann möchte ich den Antrag stellen, daß die Maße geändert werden, denn für die Praxis stimmt das Maß nicht. Ich bean- trage daher, in § 24 statt „80 em hoch“ zu sagen „90 em hoch“ und statt „To em hoch“ zu setgen „85 em hoch.“ Wortführer Dr. G ör ß : Die Bürgerschaft be- findet sich in einer eigentümlichen Lage. Jetzt hören wir von einem Sachverständigen, daß die Maße zu geringe sind. Allen früheren Vorlagen hat man bis- her dieses Maß zugrunde gelegt, und es ist von keiner Seite erklärt, daß es tatsächlich zu gering sei. Es ist aber der Antrag Schwartz vielleicht um des- willen überflüssig, weil an der Spitze des § 24 steht, „In der Regel dürfen die Särge" usw. Wenn es sich um einen außergewöhnlich großen Menschen handelt, wird natürlich der Sarg auch größer sein. Senator Dr. Stooss: Ich darf nochmals hin- weisen auf die Höhenvorschriften der alten, jett noch geltenden Ordnung. Sie haben zu Beanstandungen niemals Veranlassung gegeben. Dort waren 43, 72 und 78 em vorgeschrieben, jeßt haben wir sie nach oben abgerundet und 50, 75 und 80 em vorge- schlagen. Die Maße sind also sämtlich schon er- weitert. Ich halte die Bedenken des Herrn Schwartz nicht für begründet. Der Antrag Schwartz wird hierauf angenommen. Wortführer Dr. G ör z : Ich weiß nicht, ob es jezt noch ratsam ist, auf § 6 zurückzukommen, von dem Herr Schwarg eben mitteilt, daß unter 3 das Maß auf mindestens 2,30 m festgesett werden müßte. Dr. Zi e h l (zur Geschäftsordnung) : Dagegen erhebe ich Widerspruch. Daß ein Paragraph, der bereits angenommen ist, nun noch wieder abgeändert werden soll, entspricht nicht der Geschäftsordnung. Wenn wir etwas angenommen haben, ist es an- genommen, und es könnte höchstens geändert werden, wenn die ganze Bürgerschaft damit einverstanden ist. Aber auch dann bezweifle ich noch, ob es zu- lässig wäre. Ein einmal angenommener Antrag kann nicht abgeändert werden, es sei denn, daß wir die Beratungen wieder ganz von vorn beginnen zv) eine zweite Lesung stattfindet, die schon imme kommen joll, die wir aber leider noch nicht haben. Ich warne die Bürgerschaft, im Augenblick so ett! zu beschließsen. Dann kann jederzeit immer eim
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