als Lübeck, Hessen ausgenommen, mit einer der-
artigen Vorlage hervorgetreten ist. Jch habe noch
nicht gehört, daß z. B. Hamburg, Preußen oder
Braunschweig im Sinne der Vorlage operiert haben.
Wenn auf die Reklamen Bezug genommen ist, welche
diese Herrschaften in die Welt senden, so kann ich
sie mit Ihnen durchaus verurteilen. Aber sie sind
ja zum Teil nur eine Nachahmung derjenigen Ge-
schehnisse, die bei den großen staatlichen Geld-
verlosungen mehr oder minder zutage traten.
Sie sind nur etwas marktschreierischer als es früher
bei den Staatslotterien der Fall war. Wenn von
den Gewinnchancen gesprochen ist, die diese Gesell-
schaften ihren Geschäftsfreunden darstellen ~ ich
spreche nur von den reellen Gesellschaften , so
glaube ich doch, daß die Chancen, die zum Teil in
den Prospekten mit Zahlen belegt worden sind, doch
nicht ohne weiteres als gleich Null bezeichnet werden
können. Ich versage es mir ausdrücklich, auf diesen
Punkt näher einzugehen, weil ich alles vermeiden
will, was gerade aus meinem Munde als eine
Reklame für diese Gesellschaften ausgelegt werden
könnte, die ich durchaus nicht wünsche und die ich
in meinem Privatleben und auch amtlich niemals zu
machen versucht habe. In dieser Beziehung habe
ich immer nur den Rat gegeben, wenn Leute dieser-
halb an mich herangetreten sind : Bleiben Sie davon,
kaufen Sie lieber ein staatliches Prämienlos und
versuchen Sie damit Ihr Glück, zu diesen Spiel-
gesellschaften kann ich nicht raten. Ich möchte aber
eins erwähnen. Wenn bei den heutigen Gepflogen-
heiten der Spielgesellschaften irgendwelche derartig
schlimmen Dinge passiert sind, wie die Vorlage sie
berührt, sollte dann nicht dem Staat die Gelegenheit
gegeben sein, durch genaueste Kontrolle und vielleicht
auch durch geeignete spezielle Maßnahmen die leicht
gläubige Menge von den unreellen Geschäften fern-
zuhalten und diese selber unschädlich zu machen ?
Warum ist nicht versucht worden, nähere geseßliche
Bestimmungen, vielleicht einen Treuhänder zu
schaffen, der in der Lage gewesen wäre zu prüfen,
ob die Lose vorhanden sind und der dann die Lose
in amtliche Verwahrung genommen und mit den
Büchern verglichen hätte ? Es gibt noch andere
Mittel in dieser Beziehung, wenn Sie die Vor-
mundschaft des Staates so weit treiben wollen, daß
er überall seine schüzende Hand über diejenigen, die
nicht alle werden, hält. Aber Sie müßten dann
allerdings noch Beamte anstellen und aus dem Staats-
säckel weitere Mittel fordern, wenn Sie so weit-
gehende Ziele erreichen wollen. Aus den Motiven
des Senates habe ich nicht unbedingt entnommen,
daß es durchaus notwendig sei, alle diese Spiel-
gesellschaften über einen Kamm zu scheren und ihnen
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gefunden werden, gegen diejenigen, die nach. irgend-
einer Richtung hin in betrügerischer Absicht ihren
Mitbürgern das Geld aus der Tasche stehlen, vor-
zugehen. Wir sollten aber keinen Weg beschreiten,
der uns mit dem geltenden Reichsrecht in Kollision
bringen könnte.
Dann darf ich noch kurz zu der Formulierung
des Geseyßes übergehen. In dieser Beziehung habe
ich allerdings sehr ernste Bedenken vorzutragen, die
es mir unmöglich machen, der heutigen Vorlage
zuzustimmen. Es ist im § 1 gesagt worden, daß
derjenige bestraft werden soll, der gewerbsmäßig die
Bildung solcher Gesellschaften oder Vereine in die
Wege leitet, ihre Leitung, Vertretung oder Geschäfts-
führung übernimmt oder sie in anderer Weise
fördert. Das ist ein so ungeheuer dehnbarer
Begriff, daß ich Sie dringend bitten muß, sich diesen
Passus recht genau anzusehen. Wo es sich um eine
Ausnahmegessetzgebung handelt, muß man dreifache
Vorsicht üben, ehe man einen jolchen Passus gesetz-
gebêrisch in die Welt schickt. Was heißt denn „sie
in anderer Weise fördern“ ? &Es kommen an
Bankiers und Bankleiter nach verschiedenen Richtungen
hin Gelegenheiten zur Ausführung von Geschäften
im Rahmen der Vorlage heran, wodurch der Richter,
der nur subjektiv zu urteilen hat, durchaus eine
Förderung dieses verbotenen Gejellschaftsspieles
erblicken kann. Es kann ein Bankier irgendwie ein
Los kaufen und in Verwahrung nehmen, um später-
hin die Erfahrung zu machen, auch wenn er vorher
eine genaue Prüfung der Dinge vorgenommen hat,
daß auf. Grund einer solchen Hinterlegung von
Prämienlosen eine Spielgesellschaft sich gebildet
hat, die gewerbsmäßig diese Lose zur Grundlage
nimmt, um ein verbotenes Spiel zu treiben. Es
muß diese Bestimmung zu den schärfsten Bedenken
Veranlassung geben, wenn sie so bleibt, wie sie ist,
denn dann werden die Gutgläubigen genau so ge-
troffen wie die Schuldigen.
Auch im § 2 ist ein Saz, der zu ernsten Be-
denken Anlaß gibt. Nach ihm soll derjenige besqzst
werden, der Abschnitte oder Anteile . . . ..: \. feil-
bietet oder veräußert, oder dieses Feilbieten
oder Veräußern als Mittelsperjon fyrde!t
In diesem Say liegt für mich eine solche Yatlöthet
daß ich mit dem besten Willen nicht sagen yu.
was darunter verstanden werden soll, noch. ?
weniger, was darunter vom Richter unter Umsstän !
verstanden werden kann. Denn der Richter ju
später nach dem Wortlaut des Gesetzes zu urtei r,
und er ist nur sich selber verantwortlich, wie