Full text: Lübeckische Blätter. 1906 ; Verhandlungen der Bürgerschaft. 1906 (48)

als Lübeck, Hessen ausgenommen, mit einer der- artigen Vorlage hervorgetreten ist. Jch habe noch nicht gehört, daß z. B. Hamburg, Preußen oder Braunschweig im Sinne der Vorlage operiert haben. Wenn auf die Reklamen Bezug genommen ist, welche diese Herrschaften in die Welt senden, so kann ich sie mit Ihnen durchaus verurteilen. Aber sie sind ja zum Teil nur eine Nachahmung derjenigen Ge- schehnisse, die bei den großen staatlichen Geld- verlosungen mehr oder minder zutage traten. Sie sind nur etwas marktschreierischer als es früher bei den Staatslotterien der Fall war. Wenn von den Gewinnchancen gesprochen ist, die diese Gesell- schaften ihren Geschäftsfreunden darstellen ~ ich spreche nur von den reellen Gesellschaften , so glaube ich doch, daß die Chancen, die zum Teil in den Prospekten mit Zahlen belegt worden sind, doch nicht ohne weiteres als gleich Null bezeichnet werden können. Ich versage es mir ausdrücklich, auf diesen Punkt näher einzugehen, weil ich alles vermeiden will, was gerade aus meinem Munde als eine Reklame für diese Gesellschaften ausgelegt werden könnte, die ich durchaus nicht wünsche und die ich in meinem Privatleben und auch amtlich niemals zu machen versucht habe. In dieser Beziehung habe ich immer nur den Rat gegeben, wenn Leute dieser- halb an mich herangetreten sind : Bleiben Sie davon, kaufen Sie lieber ein staatliches Prämienlos und versuchen Sie damit Ihr Glück, zu diesen Spiel- gesellschaften kann ich nicht raten. Ich möchte aber eins erwähnen. Wenn bei den heutigen Gepflogen- heiten der Spielgesellschaften irgendwelche derartig schlimmen Dinge passiert sind, wie die Vorlage sie berührt, sollte dann nicht dem Staat die Gelegenheit gegeben sein, durch genaueste Kontrolle und vielleicht auch durch geeignete spezielle Maßnahmen die leicht gläubige Menge von den unreellen Geschäften fern- zuhalten und diese selber unschädlich zu machen ? Warum ist nicht versucht worden, nähere geseßliche Bestimmungen, vielleicht einen Treuhänder zu schaffen, der in der Lage gewesen wäre zu prüfen, ob die Lose vorhanden sind und der dann die Lose in amtliche Verwahrung genommen und mit den Büchern verglichen hätte ? Es gibt noch andere Mittel in dieser Beziehung, wenn Sie die Vor- mundschaft des Staates so weit treiben wollen, daß er überall seine schüzende Hand über diejenigen, die nicht alle werden, hält. Aber Sie müßten dann allerdings noch Beamte anstellen und aus dem Staats- säckel weitere Mittel fordern, wenn Sie so weit- gehende Ziele erreichen wollen. Aus den Motiven des Senates habe ich nicht unbedingt entnommen, daß es durchaus notwendig sei, alle diese Spiel- gesellschaften über einen Kamm zu scheren und ihnen  . 312 hr [zt das Yfer?tizt! kur lau Ich tut her ru U Uî des dong sMtel gefunden werden, gegen diejenigen, die nach. irgend- einer Richtung hin in betrügerischer Absicht ihren Mitbürgern das Geld aus der Tasche stehlen, vor- zugehen. Wir sollten aber keinen Weg beschreiten, der uns mit dem geltenden Reichsrecht in Kollision bringen könnte. Dann darf ich noch kurz zu der Formulierung des Geseyßes übergehen. In dieser Beziehung habe ich allerdings sehr ernste Bedenken vorzutragen, die es mir unmöglich machen, der heutigen Vorlage zuzustimmen. Es ist im § 1 gesagt worden, daß derjenige bestraft werden soll, der gewerbsmäßig die Bildung solcher Gesellschaften oder Vereine in die Wege leitet, ihre Leitung, Vertretung oder Geschäfts- führung übernimmt oder sie in anderer Weise fördert. Das ist ein so ungeheuer dehnbarer Begriff, daß ich Sie dringend bitten muß, sich diesen Passus recht genau anzusehen. Wo es sich um eine Ausnahmegessetzgebung handelt, muß man dreifache Vorsicht üben, ehe man einen jolchen Passus gesetz- gebêrisch in die Welt schickt. Was heißt denn „sie in anderer Weise fördern“ ? &Es kommen an Bankiers und Bankleiter nach verschiedenen Richtungen hin Gelegenheiten zur Ausführung von Geschäften im Rahmen der Vorlage heran, wodurch der Richter, der nur subjektiv zu urteilen hat, durchaus eine Förderung dieses verbotenen Gejellschaftsspieles erblicken kann. Es kann ein Bankier irgendwie ein Los kaufen und in Verwahrung nehmen, um später- hin die Erfahrung zu machen, auch wenn er vorher eine genaue Prüfung der Dinge vorgenommen hat, daß auf. Grund einer solchen Hinterlegung von Prämienlosen eine Spielgesellschaft sich gebildet hat, die gewerbsmäßig diese Lose zur Grundlage nimmt, um ein verbotenes Spiel zu treiben. Es muß diese Bestimmung zu den schärfsten Bedenken Veranlassung geben, wenn sie so bleibt, wie sie ist, denn dann werden die Gutgläubigen genau so ge- troffen wie die Schuldigen. Auch im § 2 ist ein Saz, der zu ernsten Be- denken Anlaß gibt. Nach ihm soll derjenige besqzst werden, der Abschnitte oder Anteile . . . ..: \. feil- bietet oder veräußert, oder dieses Feilbieten oder Veräußern als Mittelsperjon fyrde!t In diesem Say liegt für mich eine solche Yatlöthet daß ich mit dem besten Willen nicht sagen yu. was darunter verstanden werden soll, noch. ? weniger, was darunter vom Richter unter Umsstän ! verstanden werden kann. Denn der Richter ju später nach dem Wortlaut des Gesetzes zu urtei r, und er ist nur sich selber verantwortlich, wie
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