Full text: Lübeckische Blätter. 1905 ; Verhandlungen der Bürgerschaft. 1905 (47)

7T4 früheren Fall geschaffen hat. Zweitens muß ich hervorheben, daß der damalige Fall in der Rück- zahlung der Gebühren viel weiter ging als der jetzige, insofern jetzt die Rückzahlung nur auf Antrag eintreten soll, damals aber wurde den Kostenschuldnern ohne weiteres das Geld ins Haus geschickt, ohne Antrag und ohne Benachrichtigung. Jett handelt es sich nur darum, ob die sechs Parteien sich melden oder nicht, ausgerechnet sechs Parteien! Gerade in Anbetracht der Üngewöhnlichkeit des Vorgehens halte ich es nicht für bedenklich, dem Senate zu folgen. Ich kann nicht zugeben, was Herr Hinckeldeyn sagte, daß künftig eine Partei sich darauf berufen könnte, es sei bei dieser Gelegenheit so gemacht. Parteien werden nicht gehört in der. Gesezgebung, sondern diese behandelt alle gleichmäßig. Mag man sich einst bei der Vorberatung eines künftigen ähnlichen Gesetzes auf den heutigen Vorgang berufen, troßdem wird die Gesetzgebung auch künftig vollkommen unabhängig Fein. _ Bei der nun folgenden Abstimmung wird der S:19.Ges unter I und II angenommen, III wird abgelehnt. Der siebente Senatsantrag wird ohne Debatte angenommen. | gZunm achten Senatsantrage ergreift in der Spezial- beratung zu § 5 das Wort Dr. Ziehl: Ich möchte den Herrn Spezial- kommissar des Senates um Aufklärung bitten, wie der zweite Sat des § 5 aufzufassen ist. Es heißt dort: „Stirbt die Unterstütte und hinterläßt eheliche Nachkommen, so wird die Unterstützung noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt.“ Das soll doch wohl nur dann der Fall sein, wenn es sich um minderjährige Nachkommen handelt, und nicht auch dann, wenn die Hebamme z. B. eine wohl. situierte Tochter von dreißig oder vierzig Jahren hinterläßt oder wenn nur Enkel vorhanden sind. Am liebsten wäre es mir gewesen, wenn dieser Satz gar nicht dort gestanden hätte, sondern wenn die Unter- stüßzung stets noch für den Sterbemonat gleichsam als Beitrag zu den Kosten der Beerdigung gezahlt würde. Ich möchte aber zunächst, ehe ich einen weiteren Antrag stelle, bitten, daß der Herr Senats- kommissar sich darüber äußert. Senator Kulenkamp: Gemeint ist § 5 aller- dings so, daß ganz allgemein, wenn die Hebamme irgendwelche Nachkommen hinterläßt, die Unter- stüßung noch für den folgenden Monat gezahlt werden soll. Wollen Sie das auf minderjährige Nach- kommen beschränken, wird der Senat nichts dagegen haben. Man hat aber geglaubt, da die Hebammen im allgemeinen nicht in besonders günstigen Ver- hältnissen leben, so weit gehen zu dürfen. ö Dr. Görtz: Ich glaube, daß wir Herrn Dr. Ziehl sehr dankbar sein können für die Anrege. Ich würde in dem vorliegenden Falle folgendes vorschlagen: Die Unterstützung wird noch für den auf den Sterbe- monat folgenden Monat bezahlt. Wenn ich recht unterrichtet bin, wird es bei allen Beamten so ge- handhabt, wie Herr Dr. Ziehl für dieses Gesetz vor schlägt. (Widerspruch.) Ich höre, daß meine Ansicht unrichtig ist. Dann allerdings würde ich meine Anrege zurückziehen und der Senatsvorlage zustimmen. Senator Dr. Schön: Im Beamtengeset heißt es auch: „Hinterläßt der Beamte eine Witwe oder eheliche Nachkommen, wird die Unterstüzung noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt.! Nun ist bei den Hebammen selbstverständ- lich die Witwe gestrichen, aber die ehelichen Nach- kommen sind geblieben. Dr. Benda: Der Herr Senatskommissar hat schon gesagt, was auch ich sagen wollte. Es ist diese Bestimmung wörtlich übernommen aus dem Beamten- gesek, und das hat seine guten Gründe. Es soll für die Hinterbliebenen ein Beitrag sein zu den Be- erdigungskosten. Wenn aber keine Hinterbliebenen im engeren Sinne da Find, ist es nicht nötig, einen solchen Beitrag zu gewähren. Weshalb wollen wir also das Gesetz ändern, wenn wir es für die Beamten ebenso eingerichtet haben? Unger Beamtengeset ist mit gutem Bedacht so gefaßt, und darum wollen wir die Hebamme ebenso stellen. . Dr. Ziehl: Ich bin damit nicht einverstanden. Nehmen Sie an, die Hebamme wäre unverheiratet und in sehr schlechten Verhältnissen. Dann muß das Begräbnis möglicherweise von der Armenanstall bezahlt werden. Deshalb hätte ich gewünscht, daf von der Hinterlassung von ehelichen Nachkommen nichts gesagt wäre. Ich möchte Herrn Dr. Görh bitten, seinen Antrag aufrecht zu halten. Ich fim ihm ganz bei und möchte auch wünschen, daß die Worte „eheliche Nachkommen“ gestrichen werden. | Senator Kulenkamp: JIch glaube, ein folht Antrag geht doch sehr weit. Wenn die, Hebamntt keine ehelichen Nachkommen hinterläßt, wird fe ft niemand anders zu sorgen gehabt haben als für ji selbst, und aus dem Nachlaß wird die Beerdigt., dann doch zu bestreiten sein. In diesem Fall f! den auf den Sterbemonat folgenden Monat die ut. stützung zu zahlen, ist nicht erforderlich. Ih ien Sie darum, es bei dem Senatsantrage z! belafn § 5 wird hierauf in der Fassung der Senu vorlage angenommen. Darauf wird das 9 Gesetz unverändert angenommen. Hum neunten Antrage ergreift das Wort hei Herm. Fehling: Ich bedauere jeht, ß i der Festsetzung der Pflasterungsarbeiten nicht die obe Die St gepflaste straße. Straßer dann t Straße gesagt wegen man sic an die Teil de werde, nicht n Es wü sondern gezogen eintrete steigen gesprod nicht s Je Klage Anträg hat. L annehr hier e wirklic würde, Gesstat wieder ausges Er be fach konnte hatten, zubrin einer | da ist Imme daß di gepfla) nachde nun ( Hoffn! getäus, daran oft A deputa barme Vuns Jahre haben
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