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früheren Fall geschaffen hat. Zweitens muß ich
hervorheben, daß der damalige Fall in der Rück-
zahlung der Gebühren viel weiter ging als der
jetzige, insofern jetzt die Rückzahlung nur auf Antrag
eintreten soll, damals aber wurde den Kostenschuldnern
ohne weiteres das Geld ins Haus geschickt, ohne
Antrag und ohne Benachrichtigung. Jett handelt
es sich nur darum, ob die sechs Parteien sich melden
oder nicht, ausgerechnet sechs Parteien! Gerade in
Anbetracht der Üngewöhnlichkeit des Vorgehens halte
ich es nicht für bedenklich, dem Senate zu folgen.
Ich kann nicht zugeben, was Herr Hinckeldeyn sagte,
daß künftig eine Partei sich darauf berufen könnte,
es sei bei dieser Gelegenheit so gemacht. Parteien
werden nicht gehört in der. Gesezgebung, sondern
diese behandelt alle gleichmäßig. Mag man sich
einst bei der Vorberatung eines künftigen ähnlichen
Gesetzes auf den heutigen Vorgang berufen, troßdem
wird die Gesetzgebung auch künftig vollkommen
unabhängig Fein. _
Bei der nun folgenden Abstimmung wird der
S:19.Ges unter I und II angenommen, III wird
abgelehnt.
Der siebente Senatsantrag wird ohne Debatte
angenommen. |
gZunm achten Senatsantrage ergreift in der Spezial-
beratung zu § 5 das Wort
Dr. Ziehl: Ich möchte den Herrn Spezial-
kommissar des Senates um Aufklärung bitten, wie
der zweite Sat des § 5 aufzufassen ist. Es heißt
dort: „Stirbt die Unterstütte und hinterläßt eheliche
Nachkommen, so wird die Unterstützung noch für den
auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt.“
Das soll doch wohl nur dann der Fall sein, wenn
es sich um minderjährige Nachkommen handelt, und
nicht auch dann, wenn die Hebamme z. B. eine wohl.
situierte Tochter von dreißig oder vierzig Jahren
hinterläßt oder wenn nur Enkel vorhanden sind. Am
liebsten wäre es mir gewesen, wenn dieser Satz gar
nicht dort gestanden hätte, sondern wenn die Unter-
stüßzung stets noch für den Sterbemonat gleichsam
als Beitrag zu den Kosten der Beerdigung gezahlt
würde. Ich möchte aber zunächst, ehe ich einen
weiteren Antrag stelle, bitten, daß der Herr Senats-
kommissar sich darüber äußert.
Senator Kulenkamp: Gemeint ist § 5 aller-
dings so, daß ganz allgemein, wenn die Hebamme
irgendwelche Nachkommen hinterläßt, die Unter-
stüßung noch für den folgenden Monat gezahlt
werden soll. Wollen Sie das auf minderjährige Nach-
kommen beschränken, wird der Senat nichts dagegen
haben. Man hat aber geglaubt, da die Hebammen
im allgemeinen nicht in besonders günstigen Ver-
hältnissen leben, so weit gehen zu dürfen. ö
Dr. Görtz: Ich glaube, daß wir Herrn Dr. Ziehl
sehr dankbar sein können für die Anrege. Ich würde
in dem vorliegenden Falle folgendes vorschlagen:
Die Unterstützung wird noch für den auf den Sterbe-
monat folgenden Monat bezahlt. Wenn ich recht
unterrichtet bin, wird es bei allen Beamten so ge-
handhabt, wie Herr Dr. Ziehl für dieses Gesetz vor
schlägt. (Widerspruch.) Ich höre, daß meine Ansicht
unrichtig ist. Dann allerdings würde ich meine Anrege
zurückziehen und der Senatsvorlage zustimmen.
Senator Dr. Schön: Im Beamtengeset heißt
es auch: „Hinterläßt der Beamte eine Witwe oder
eheliche Nachkommen, wird die Unterstüzung noch
für den auf den Sterbemonat folgenden Monat
bezahlt.! Nun ist bei den Hebammen selbstverständ-
lich die Witwe gestrichen, aber die ehelichen Nach-
kommen sind geblieben.
Dr. Benda: Der Herr Senatskommissar hat
schon gesagt, was auch ich sagen wollte. Es ist diese
Bestimmung wörtlich übernommen aus dem Beamten-
gesek, und das hat seine guten Gründe. Es soll
für die Hinterbliebenen ein Beitrag sein zu den Be-
erdigungskosten. Wenn aber keine Hinterbliebenen
im engeren Sinne da Find, ist es nicht nötig, einen
solchen Beitrag zu gewähren. Weshalb wollen wir
also das Gesetz ändern, wenn wir es für die Beamten
ebenso eingerichtet haben? Unger Beamtengeset ist
mit gutem Bedacht so gefaßt, und darum wollen wir
die Hebamme ebenso stellen. .
Dr. Ziehl: Ich bin damit nicht einverstanden.
Nehmen Sie an, die Hebamme wäre unverheiratet
und in sehr schlechten Verhältnissen. Dann muß
das Begräbnis möglicherweise von der Armenanstall
bezahlt werden. Deshalb hätte ich gewünscht, daf
von der Hinterlassung von ehelichen Nachkommen
nichts gesagt wäre. Ich möchte Herrn Dr. Görh
bitten, seinen Antrag aufrecht zu halten. Ich fim
ihm ganz bei und möchte auch wünschen, daß die
Worte „eheliche Nachkommen“ gestrichen werden. |
Senator Kulenkamp: JIch glaube, ein folht
Antrag geht doch sehr weit. Wenn die, Hebamntt
keine ehelichen Nachkommen hinterläßt, wird fe ft
niemand anders zu sorgen gehabt haben als für ji
selbst, und aus dem Nachlaß wird die Beerdigt.,
dann doch zu bestreiten sein. In diesem Fall f!
den auf den Sterbemonat folgenden Monat die ut.
stützung zu zahlen, ist nicht erforderlich. Ih ien
Sie darum, es bei dem Senatsantrage z! belafn
§ 5 wird hierauf in der Fassung der Senu
vorlage angenommen. Darauf wird das 9
Gesetz unverändert angenommen.
Hum neunten Antrage ergreift das Wort hei
Herm. Fehling: Ich bedauere jeht, ß i
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