Senator Dr. Stooss:. Um große Summen
handelt es sich gewiß nicht; um wieviel Fälle und
um welche Beträge kann ich allerdings nicht sagen.
Heise: Ich möchte dann bitten, diese Bestim-
mung abzulehnen. Die Gebühren sind auf Grund
des bestehenden Gesezes bezahlt worden, und ich
sehe nicht ein, warum wir das, was gesetzmäßig er-
hoben wurde, wieder zurückgeben sollen. Es wird
immer gesagt, wir sollten sparen; hier könnten wir
aber sparen.
Senator Dr. Stooss: Das Motiv, weshalb be-
antragt wird, daß das zuviel Erhobene zurückgezahlt
werden soll, ist das, daß jedenfalls bei Erlaß des
Gesetzes von 1900 sich keiner klar gemacht hat,
welche Konsequenzen der hier in Betracht kommende
Tarif in der Praxis haben würde. Es haben einzelne
Beteiligte ganz unverhältnismäßig hohe Gebühren
zahlen müssen. Deshalb hält der Senat es für richtig,
den Fehler wieder gutzumachen, den wir, die
Bürgerschast so gut wie der Senat, gemacht haben.
Schon früher haben Senat und Bürgerschaft einmal
ein ähnliches Verfahren eingeschlagen. Im Jahre
1900 war erst ein provisorisches Gerichtskosstengeset
erlassen worden, das nach dreiviertel Jahren durch
ein neues ersezt wurde. In dem ersten Gerichts-
kostengesez von 1900 waren durch ein Versehen oder
infolge nicht genügender Vorausssicht ebenfalls, und
zwar damals in Vormundschafts- und Pflegschafts-
sachen, Gebühren erwachsen und bezahlt worden, die
weit über ein angemessenes Maß hinausgingen. Da-
mals hat die Bürgerschaft dem Antrage des Senates
auf Rückzahlung zugestimmt. Damals ist sogar aus-
drücklich angeordnet worden, daß die Gebühren von
Amtswegen zurückgezahlt werden sollten, nicht, wie
hier, nur auf Antrag. Jett sollen nach Vorschlag
des Senats die Gebühren nur auf Antrag zurück-
gezahlt werden. Denn niemand als die Gebühren-
zahler selbst können wissen, ob sie nach dem neuen
Tarif weniger zu zahlen gehabt hätten, als sie nach
dem alten bezahlt haben. Jedenfalls kann das die
Gerichtskasse nicht wissen, denn dazu müßte ssie
Kenntnis haben von den Einkommensteuerverhältnissen
des Gebührenpflichtigen. Und die hat sie natürlich
nicht. Von diesem einen Unterschied abgesehen, der
aber durch die Sachlage geboten ist, handelt es sich
hier also um ganz denselben Vorgang wie im Jahre
1900, wo die Bürgerschast genehmigt hat, daß das
nach dem neuen Gesez Zuvielgezahlte zurückgezahlt
wurde.
Dr. Leverkühn: Den Fall, den der Herr
Senatskommissar erwähnt hat, habe ich hier vor mir.
Es heißt im Gerichtskostengeseze vom 12. Novem-
ber 1900 in 8 147 folgendermaßen:
7 2
w V
Dieses Gesetß findet Anwendung auf alle V
mundschaften und Pflegschaften, die nicht nur für
einzelne Angelegenheiten eingerichtet sind, insoweit
sie am 1. Januar 1900 bestanden haben oder
seitdem eingerichtet worden sind. Insoweit die
nach dem Lübeckischen Gerichtskostengeseße
vom 18. Dezember 1899 erhobenen Ge-
bühren die Gebühren übersteigen, welche
nach diesem Geseze zu erheben gewesen
wären, werden sie dem Kostenschuldner
zurückbezahlt.
Bei dieser Zurückbezahlung handelte es sich um
eine Tätigkeit des Gerichtes, namentlich der Gerichts-
schreiberei, die sich auf eine ganze Anzahl von Fällen
erstreckte. Im Gegensatß dazu handelt es sich geger
wärtig zwar nicht nur um einen einzigen Fall, wie
das nach dem Senatsdekret vermutet werden könnte,
sondern, ich habe das genau festgestellt, insgesamt
um sechs Fälle. Der hauptsächlichste, der im Senats:
dekret erwähnt worden ist, gliedert sich, wenn, Sie
wollen, noch in Unterfälle, denn es sind in diesem
hauptsächlichen Falle wiederholt Gebührenerhebunget
vorgekommen, weil wiederholt Veränderungen der
Zweigniederlassung eingetreten Find. Immerhin
handelt es sich hier aber um eine verschwindend kleint
Zahl von Fällen. Würden alle sechs Fälle auf
einen einzigen Tag zur Anmeldung kommen, würdet
sie auch an diesem Tage erledigt werden können.
Der Kostenbetrag, den man zurückzahlen mäüßte, be
läuft sich für alle sechs Fälle nur auf einige hundett
Mark. Das würde sich demnächst bei dem überschuh
der Gerichtsgebühren als ein Minus herausstellen
aber irgendwie bemerklich in den Finanzverhältnisse"
des Gerichtes würde es nicht sein. Ich meine nun,
wenn Herr Heise gesagt hat, er begrüße den Erl
des Gesetzes selbst mit Freuden, daß darin schon eit
Anerkennung liegt, es handle sich hierbei um die
notwendige Abänderung eines unbilligen Zustandes.
Gibt man das grundsätlich zu, kann man nah
meiner Meinung auch einen Schritt weiter gehe!
denselben Schritt wie früher, und kann die Unbill
keit für diese sechs Fälle wieder aufheben. Das
Frage kommende Gerichtskostengeset ist Ende 190
in Kraft getreten. Im laufenden Jahre sind Sath
noch nicht vorgekommen, es bleiben also nut
Jahre 1901, 1902, 1903 und 1904, auf die |
die Zurückzahlung erstrecken könnte. Eine solche s s)
nach meiner Meinung Konsequenzen nicht h !
weil jezt ebenso wie früher nicht eine Kore! “f
ringen mird aus der Ratnr. de Frlueniget h
eine Konsequenz zu ziehen einzelnen Behörden ibeclth q1
oder gar einzelnen Gerichtsbeamten, sondern j; an
die Gesetzgebung selbst prüft und entscheidet.
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