Full text: Lübeckische Blätter. 1905 ; Verhandlungen der Bürgerschaft. 1905 (47)

2A4() kleiner die Wahlkreise sind, desto leichter ist das System der Verhältniswahl durchführbar; je größer die Wahlkreise, desto schwieriger ist die Einführung der Verhältniswahl. (G. Meyer a. a. D. S. 652 oben.) Bezeichnend ist denn auch, daß in erster Linie kleinere Länder oder Teile, deren Verhältnisse leichter zu übersehen sind, das Verhältniswahlsystem zur Einführung gebracht haben. Eine kurze Ueber- sicht über den Stand der Frage in einigen Kultur- staaten beweist diese Behauptung?): In Diùne- mark werden nach dem Wahlgeseß vom 12. Juni 1867 von den 66 Mitgliedern des Landsthing, 12 vom Könige ernannt; von den übrigen 54 werden H2 mittels indirekter Wahl durch Wahlmänner ge- wählt, wobei ein besonders gestaltetes System der Proportionalwahl (Einzelwahlsystem) zur Anwendung gelangt. + In Spanien schreibt das Wahlgesetz vom 28. Dezember 1878 für die Volksvertretung (Cortes) in Wahlkreisen zu 3.8 Deputierten das System der beschränkten Stimmgebung (Minoritätsvertretung) vor. –~ In der Schweiz hat sich die Gesellschaft für Wahlreform (association rékormiste) mit besonderer Energie der Verhältniswahl angenommen. Für die Wahl des städtischen Gemeinderats in Bern ist ein System eingeschränkter Stimmgebung einge- führt, während das Freilistensystem in Tessin für die Wahi der Munizipalität und für die des Großrats und des Verfassungsrats im Jahre 1891, ferner im Kanton Neuenburg ebenfalls 1891 für die Wahlen zum Großrat angenommen worden ist. – In Bel- gien gilt s) ein Wahlgesez vom 28. Dezember 1899; nach diesem Gesetze sind künftig in den Wahlkreisen stets mehrere Abgeordnete und Senatoren zu wählen (Repräsentanten 3-18). Vor der Wahl sind bei den Wahlbehörden Listen der aufzustellenden Kan- didaten einzureichen, die von wenigstens zehn Wählern unterstützt sein müssen. Jeder Wähler hat nur eine Stimme abzugeben, die er entweder der ganzen Liste oder einem Kandidaten zuwenden kann. Nach Schluß der Abstimmung wird die Anzahl der auf die ein- zelnen Listen entfallenden Stimmen ermittelt. Jede Liste erhält soviel Sitze, als die zur Erlangung eines Wahlsites erforderliche Mindestzahl von Stimmen in der Anzahl der auf die Listen entfallen- den Stimmen enthalten ist. ++ Nicht uninteressant ist, daß nach der Bamburger Verfassung Artikel 54 die Bürgerschaft aus ihrer Mitte 19 Mitglieder des Bürgerausschusses wählt. Wer die Stimmen von mindestens einem Viertel der Anwesenden er- halten hat, ist für den Bürgerausschuß gewählt. Die s) Vgl. besonders Rosin a. a. O. S. 22 fg. ©) Nach G. Meyer a. o. S. 637. Wahl wird solange fortgesest, bis alle Ausschußmit. glieder gewählt sind. Rraft Reichsrechts erklärt in Deutschland zuerst das revidierte Reichsgeset betreffend die Ge- werbegerichte vom 29. September 1901 für die Wahlen zum Beisitzer eine Regelung des Wahslver fahrens nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für zulässig. Obligatorisch ist jett die Verhältnis. wahl bekanntlich für die Wahlen zum Beisitzer des Kaufmannsgerichts, das in allen Gemeinden von mehr als 20 000 Einwohnern zum 1. Januar 1905 hat eingerichtet werden müssen, eingeführt worden. Die erste Wahl für das Kaufmannsgericht in Lübeck noch im Jahre 1904 hat nur eine verhältnismäßig geringe Beteiligung gefunden. Besondere Schwierig. keiten haben sich überall bei dieser ersten Walhsl nicht gezeigt. ; If der Begriff der Verhältniswahl einwandsfrei und sind ihre Vorzüge nicht zu bestreiten, anderer: seits besondere Nachteile, wenigstens in kleineren Gebieten, kaum nachweisbar, so ist die noch zu beantwortende Vauptfrage, ob sich für das zu billigende Prinzip eine für die Praxis brauchbare Fassung und Formulierung finden läßt. In dieser Hinsicht darf zunächst festgestellt werden, daß die Tätigkeit nicht nur des Wählers selbst, sondern auch die der Wahlbehörde während der Wahl genau die gleiche ist, wie bei der bisherigen Mehrheitswahl ohne alle Besonderheiten. Da ssich nichts ändert, ist hierüber kein Wort weiter zu verlieren. Besonder- heiten bleiben also nur sür die Wahlvorbereitung und für die Ermittelung des Wahklergebnissts nach den Wahlen. Wahlvorbereitung. Hier übergehe ich ab sichtlich und darf im Rahmen dieser Darstellungen übergehen all die vielen Versuche, die das Anfangs stadium und die Entwickelung der Verhältniswahl bezeichnen, die aber als weniger vollkommen erledigt und abgetan sind. Um es nur anzudeuten, was die G büro. V r Stimmabgabe im einzelnen besagt und ähnliches, das alles interessiert heute nicht allzusehr. Ohne dej hier die Berechtigung dieses Vorgehens nachgewiest! werden kann, darf von der gegenwärtig unbeding! herrschenden und wohl allgemein als die vollkommens Abart des Systems der Verhältniswahl bezeichnett" Form ausgegangen werden. Dabei ist jegliches Ein gehen auf Einzelfragen zu vermeiden, da sie, wit bereits erwähnt, alle nur untergeordnete Bedeutut] haben. Ob „Ergänzungslisten“~ irgendwie berechtit! sind, ob für ,„verbnndene Visten‘‘ in kleinen Let hältnisssen ein ‘Bedürfnis vorhanden ist und mantht sonstiges, das sind wirklich Fragen, in deren Pe trachtung lch auf selbst, sol „bestrebt. 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