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kleiner die Wahlkreise sind, desto leichter ist das
System der Verhältniswahl durchführbar; je größer
die Wahlkreise, desto schwieriger ist die Einführung
der Verhältniswahl. (G. Meyer a. a. D. S. 652
oben.) Bezeichnend ist denn auch, daß in erster
Linie kleinere Länder oder Teile, deren Verhältnisse
leichter zu übersehen sind, das Verhältniswahlsystem
zur Einführung gebracht haben. Eine kurze Ueber-
sicht über den Stand der Frage in einigen Kultur-
staaten beweist diese Behauptung?): In Diùne-
mark werden nach dem Wahlgeseß vom 12. Juni
1867 von den 66 Mitgliedern des Landsthing, 12
vom Könige ernannt; von den übrigen 54 werden
H2 mittels indirekter Wahl durch Wahlmänner ge-
wählt, wobei ein besonders gestaltetes System der
Proportionalwahl (Einzelwahlsystem) zur Anwendung
gelangt. + In Spanien schreibt das Wahlgesetz vom
28. Dezember 1878 für die Volksvertretung (Cortes)
in Wahlkreisen zu 3.8 Deputierten das System
der beschränkten Stimmgebung (Minoritätsvertretung)
vor. –~ In der Schweiz hat sich die Gesellschaft
für Wahlreform (association rékormiste) mit
besonderer Energie der Verhältniswahl angenommen.
Für die Wahl des städtischen Gemeinderats in Bern
ist ein System eingeschränkter Stimmgebung einge-
führt, während das Freilistensystem in Tessin für die
Wahi der Munizipalität und für die des Großrats
und des Verfassungsrats im Jahre 1891, ferner
im Kanton Neuenburg ebenfalls 1891 für die Wahlen
zum Großrat angenommen worden ist. – In Bel-
gien gilt s) ein Wahlgesez vom 28. Dezember 1899;
nach diesem Gesetze sind künftig in den Wahlkreisen
stets mehrere Abgeordnete und Senatoren zu wählen
(Repräsentanten 3-18). Vor der Wahl sind bei
den Wahlbehörden Listen der aufzustellenden Kan-
didaten einzureichen, die von wenigstens zehn Wählern
unterstützt sein müssen. Jeder Wähler hat nur eine
Stimme abzugeben, die er entweder der ganzen Liste
oder einem Kandidaten zuwenden kann. Nach Schluß
der Abstimmung wird die Anzahl der auf die ein-
zelnen Listen entfallenden Stimmen ermittelt. Jede
Liste erhält soviel Sitze, als die zur Erlangung
eines Wahlsites erforderliche Mindestzahl von
Stimmen in der Anzahl der auf die Listen entfallen-
den Stimmen enthalten ist. ++ Nicht uninteressant
ist, daß nach der Bamburger Verfassung Artikel
54 die Bürgerschaft aus ihrer Mitte 19 Mitglieder
des Bürgerausschusses wählt. Wer die Stimmen
von mindestens einem Viertel der Anwesenden er-
halten hat, ist für den Bürgerausschuß gewählt. Die
s) Vgl. besonders Rosin a. a. O. S. 22 fg.
©) Nach G. Meyer a. o. S. 637.
Wahl wird solange fortgesest, bis alle Ausschußmit.
glieder gewählt sind.
Rraft Reichsrechts erklärt in Deutschland
zuerst das revidierte Reichsgeset betreffend die Ge-
werbegerichte vom 29. September 1901 für die
Wahlen zum Beisitzer eine Regelung des Wahslver
fahrens nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
für zulässig. Obligatorisch ist jett die Verhältnis.
wahl bekanntlich für die Wahlen zum Beisitzer des
Kaufmannsgerichts, das in allen Gemeinden von
mehr als 20 000 Einwohnern zum 1. Januar 1905
hat eingerichtet werden müssen, eingeführt worden.
Die erste Wahl für das Kaufmannsgericht in Lübeck
noch im Jahre 1904 hat nur eine verhältnismäßig
geringe Beteiligung gefunden. Besondere Schwierig.
keiten haben sich überall bei dieser ersten Walhsl nicht
gezeigt.
; If der Begriff der Verhältniswahl einwandsfrei
und sind ihre Vorzüge nicht zu bestreiten, anderer:
seits besondere Nachteile, wenigstens in kleineren
Gebieten, kaum nachweisbar, so ist die noch zu
beantwortende Vauptfrage, ob sich für das zu
billigende Prinzip eine für die Praxis brauchbare
Fassung und Formulierung finden läßt. In dieser
Hinsicht darf zunächst festgestellt werden, daß die
Tätigkeit nicht nur des Wählers selbst, sondern auch
die der Wahlbehörde während der Wahl genau die
gleiche ist, wie bei der bisherigen Mehrheitswahl
ohne alle Besonderheiten. Da ssich nichts ändert,
ist hierüber kein Wort weiter zu verlieren. Besonder-
heiten bleiben also nur sür die Wahlvorbereitung
und für die Ermittelung des Wahklergebnissts
nach den Wahlen.
Wahlvorbereitung. Hier übergehe ich ab
sichtlich und darf im Rahmen dieser Darstellungen
übergehen all die vielen Versuche, die das Anfangs
stadium und die Entwickelung der Verhältniswahl
bezeichnen, die aber als weniger vollkommen erledigt
und abgetan sind. Um es nur anzudeuten, was die
G büro. V r
Stimmabgabe im einzelnen besagt und ähnliches, das
alles interessiert heute nicht allzusehr. Ohne dej
hier die Berechtigung dieses Vorgehens nachgewiest!
werden kann, darf von der gegenwärtig unbeding!
herrschenden und wohl allgemein als die vollkommens
Abart des Systems der Verhältniswahl bezeichnett"
Form ausgegangen werden. Dabei ist jegliches Ein
gehen auf Einzelfragen zu vermeiden, da sie, wit
bereits erwähnt, alle nur untergeordnete Bedeutut]
haben. Ob „Ergänzungslisten“~ irgendwie berechtit!
sind, ob für ,„verbnndene Visten‘‘ in kleinen Let
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