Full text: Lübeckische Blätter. 1905 ; Verhandlungen der Bürgerschaft. 1905 (47)

575 ö Berhandl. d. Bürgerschaft am 20. November 1905. in fest. gewählt er sich en. J darüber ache in ur auf h nicht auf die Selbst- 1es, der z, auch gen ist. auf die möchte zu be- egericht Fordern gen ab- ion ge- ens der jewerbe- ten des jelskam- einge- 1 dieser ers zi ,x Vor- lewerbt kammer fordert n unte! z heute ver Ot 1 wird, kammer Fragel! er noch ewerbt féammer Kor jon it zprach t. 1be il Koi h ganj 18 O werbegericht in seiner Tätigkeit als G erich t den Schwerpunkt haben und behalten müsse. Für mich steht darum die Abgabe von Gutachten nicht so sehr im Vordergrunde. Nun ist ganz entschieden die Sachlage so, daß ein Konkurrent der Gewerbekammer bisher schon bestanden hat, denn das Gewerbegericht hat bereits Gutachten abgegeben, z. B. einmal über die Frage wegen der Ausarbeitung eines Formulars zu Arbeitsverträgen. Es ist Ihnen bekannt, wie häufig Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus mangelhaften Arbeitsverträgen hervorgehen, deshalb ist damals eine Vorlage für einen Arbeitsvertrag aufgestellt, damit durch seine Benutzung manchen Streitigkeiten vorgebeugt würde. Für die Bearbeitung einer solchen Sache war das Gewerbegericht gewiß besonders befähigt, weil es gerade die hier erfahrungsmäßig auftauchenden Streitigkeiten kennen lernt. Würde ihm nun jett durch einen Beschluß der Bürgerschaft die Erstattung solcher Gutachten ausdrücklich entzogen, so könnte man vielleicht dahin gelangen, zu sagen, der Senat dür f e Gutachten von ihm nicht mehr einziehen. Das würde ich allerdings für einen Nachteil halten, denn dann würde das Gewerbegericht schlechter da- stehen als bisher. Nun hat für die Gewerbekammer die Frage des Ansehens der Kammer besondere Wichtigkeit gehabt. Vir haben kürzlich im Bürgerausschuß durch Herrn Heinsohn gehört, welches Änsehen die Handwerks: und Gewerbekammern im ganzen Reiche genießen und wie zu ihren Versammlungen Persönlichkeiten höchster Stellung gesandt werden, die immer Zeit haben dann zu kommen, auch wenn sie mit andern Arbeiten überlastet sind. Sie erinnern sich ja auch selbst daran, wie im Herbst 1904 diese hochansehn- liche Versammlung hier getagt hat, zu der viele aus- wärtige Vertreter erschienen waren. Beiläufig gesagt war diese Versammlung ja die letzte Lebensfreude des ehemaligen hochverdienten Konsulenten der Ge- werbekammer, des Herrn Dr. Brehmer. Diese Ver- sammlung also, die von allen Seiten beschickt war, zählte Vertreter von lauter Handwerks. und Gewerbe- kammern, die unter der Einwirkung des Reichs-Ge- werbegerichtsgeseßzes stehen. Nun lassen Sie mich Ihnen vorlesen, wie denn das Reichs-Gewerbegerichts- gesez den vorliegenden Fall ordnet. Da handelt der vierte Abschnitt von Gutachten und Anträgen der Gewerbegerichte und es heißt dort: Das Gewerbe- gericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staats- behörden oder des Vorstandes des Kommunalverbandes, für welchen es errichtet ist + das beides fällt hier beim Senate zusammen ~~, Gutachten über gewerb- liche Fragen abzugeben + das ist also ganz dasselbe, was die Senatsvorlage hat –~; der zweite Absatz sagt aber sogar: Das Gewerbegericht ist berechtigt, in gewerblichen Fragen Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kommunalverbänden und an die gesezgebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reichs zu richten. Demnach ist jenen Gewerbe- gerichten sogar ein selbständiges Vorgehen überlassen, es kann ein sächsisches Gewerbegericht Eingaben an preußische Behörden oder den Reichskanzler richten. So weit ist man hier nicht gegangen, weil dazu ein Bedürfnis nicht vorliegt, eine solche Tätigkeit würde bei uns auch in Zukunft lediglich der Gewerbekammer verbleiben. Ich habe mich ja, wie ich schon sagte, der Ansicht der anderen Herren untergeordnet, per- sönlich meine ich aber doch, es wird nichts schaden, sondern nur allenfalls nützen können, wenn unser Gewerbegericht auch Gutachten zu erstatten hat. Nun zum Schluß noch eins. Was nach den Kommissionsvorschägen übrig geblieben ist, ist außer- ordentlich wenig. Was sind denn, wie es hier heißt, Beratungen und Entschließungen über die Ausführung dieses Gesetzes? Da kann z. B. eine Versammlung berufen und es kann beraten werden, ob die Sitzungen künftig am Donnerstag abgehalten werden sollen oder am Freitag, ob sie um 6 Uhr oder schon um 5 Uhr beginnen sollen. Aber was sonst eigentlich beschlossen werden könnte, ist kaum zu sagen, es ist also eigentlich nur der Form wegen ausgesprochen, daß das Gewerbegericht in seiner Gesamtheit sich versammeln könne. Da ist es denn doch richtiger, wenn man in einem Gesetze mehr bietet, als nur etwas so ganz Nebensächliches. Sch or er: Ich bin etwas anderer Ansicht. Im übrigen ist es ganz ungefährlich, diesen Passus be- treffend Erteilung von Gutachten zu streichen, denn dem Senat steht es jeden Augenblick frei, Gutachten von dem einzuziehen, von welchem er es will. Das steht außer aller Frage, und das ist auch der Grund, warum ich die Bestimmung der Senatsvorlage für überflüssig halte. Im übrigen ist doch nicht zu ver- kennen, daß bei Annahme der Senatsvorlage eine gewisse Konkurrenz in bezug auf die Gutachten mit der Gewerbekammer eintreten würde. (Sehr richtig.) Gerade in gewerblichen Sachen soll die Gewerbe-. kammer gehört werden. Wenn jettt aber hier steht, das Gewerbegericht solle auch Gutachten abgeben, wird dadurch eine zweite Behörde geschaffen. Das, was der Senat wünscht, kann er in besonderen Fällen jeden Augenblick vom Gewerbegericht erhalten. Daran können wir ihn nicht hindern. Ich bitte Sie daher, doch den ersten Sat zu streichen. Senator Dr. Fehling: Gewiß, der Senat kann sich jeden Augenblick von dem Gewerbegericht Gutachten ausbitten. Die Sache ist nur die, daß das Gericht nicht verpflichtet wäre, dem Ersuchen zu entsprechen.
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