575 ö Berhandl. d. Bürgerschaft am 20. November 1905.
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werbegericht in seiner Tätigkeit als G erich t den
Schwerpunkt haben und behalten müsse. Für mich
steht darum die Abgabe von Gutachten nicht so sehr
im Vordergrunde. Nun ist ganz entschieden die
Sachlage so, daß ein Konkurrent der Gewerbekammer
bisher schon bestanden hat, denn das Gewerbegericht
hat bereits Gutachten abgegeben, z. B. einmal über
die Frage wegen der Ausarbeitung eines Formulars
zu Arbeitsverträgen. Es ist Ihnen bekannt, wie
häufig Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern aus mangelhaften Arbeitsverträgen
hervorgehen, deshalb ist damals eine Vorlage für
einen Arbeitsvertrag aufgestellt, damit durch seine
Benutzung manchen Streitigkeiten vorgebeugt würde.
Für die Bearbeitung einer solchen Sache war das
Gewerbegericht gewiß besonders befähigt, weil es
gerade die hier erfahrungsmäßig auftauchenden
Streitigkeiten kennen lernt. Würde ihm nun jett
durch einen Beschluß der Bürgerschaft die Erstattung
solcher Gutachten ausdrücklich entzogen, so könnte
man vielleicht dahin gelangen, zu sagen, der Senat
dür f e Gutachten von ihm nicht mehr einziehen.
Das würde ich allerdings für einen Nachteil halten,
denn dann würde das Gewerbegericht schlechter da-
stehen als bisher.
Nun hat für die Gewerbekammer die Frage des
Ansehens der Kammer besondere Wichtigkeit gehabt.
Vir haben kürzlich im Bürgerausschuß durch Herrn
Heinsohn gehört, welches Änsehen die Handwerks:
und Gewerbekammern im ganzen Reiche genießen
und wie zu ihren Versammlungen Persönlichkeiten
höchster Stellung gesandt werden, die immer Zeit
haben dann zu kommen, auch wenn sie mit andern
Arbeiten überlastet sind. Sie erinnern sich ja auch
selbst daran, wie im Herbst 1904 diese hochansehn-
liche Versammlung hier getagt hat, zu der viele aus-
wärtige Vertreter erschienen waren. Beiläufig gesagt
war diese Versammlung ja die letzte Lebensfreude
des ehemaligen hochverdienten Konsulenten der Ge-
werbekammer, des Herrn Dr. Brehmer. Diese Ver-
sammlung also, die von allen Seiten beschickt war,
zählte Vertreter von lauter Handwerks. und Gewerbe-
kammern, die unter der Einwirkung des Reichs-Ge-
werbegerichtsgeseßzes stehen. Nun lassen Sie mich
Ihnen vorlesen, wie denn das Reichs-Gewerbegerichts-
gesez den vorliegenden Fall ordnet. Da handelt der
vierte Abschnitt von Gutachten und Anträgen der
Gewerbegerichte und es heißt dort: Das Gewerbe-
gericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staats-
behörden oder des Vorstandes des Kommunalverbandes,
für welchen es errichtet ist + das beides fällt hier
beim Senate zusammen ~~, Gutachten über gewerb-
liche Fragen abzugeben + das ist also ganz dasselbe,
was die Senatsvorlage hat –~; der zweite Absatz
sagt aber sogar: Das Gewerbegericht ist berechtigt,
in gewerblichen Fragen Anträge an Behörden, an
Vertretungen von Kommunalverbänden und an die
gesezgebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder
des Reichs zu richten. Demnach ist jenen Gewerbe-
gerichten sogar ein selbständiges Vorgehen überlassen,
es kann ein sächsisches Gewerbegericht Eingaben an
preußische Behörden oder den Reichskanzler richten.
So weit ist man hier nicht gegangen, weil dazu ein
Bedürfnis nicht vorliegt, eine solche Tätigkeit würde
bei uns auch in Zukunft lediglich der Gewerbekammer
verbleiben. Ich habe mich ja, wie ich schon sagte,
der Ansicht der anderen Herren untergeordnet, per-
sönlich meine ich aber doch, es wird nichts schaden,
sondern nur allenfalls nützen können, wenn unser
Gewerbegericht auch Gutachten zu erstatten hat.
Nun zum Schluß noch eins. Was nach den
Kommissionsvorschägen übrig geblieben ist, ist außer-
ordentlich wenig. Was sind denn, wie es hier heißt,
Beratungen und Entschließungen über die Ausführung
dieses Gesetzes? Da kann z. B. eine Versammlung
berufen und es kann beraten werden, ob die Sitzungen
künftig am Donnerstag abgehalten werden sollen
oder am Freitag, ob sie um 6 Uhr oder schon um
5 Uhr beginnen sollen. Aber was sonst eigentlich
beschlossen werden könnte, ist kaum zu sagen, es ist
also eigentlich nur der Form wegen ausgesprochen,
daß das Gewerbegericht in seiner Gesamtheit sich
versammeln könne. Da ist es denn doch richtiger,
wenn man in einem Gesetze mehr bietet, als nur
etwas so ganz Nebensächliches.
Sch or er: Ich bin etwas anderer Ansicht. Im
übrigen ist es ganz ungefährlich, diesen Passus be-
treffend Erteilung von Gutachten zu streichen, denn
dem Senat steht es jeden Augenblick frei, Gutachten
von dem einzuziehen, von welchem er es will. Das
steht außer aller Frage, und das ist auch der Grund,
warum ich die Bestimmung der Senatsvorlage für
überflüssig halte. Im übrigen ist doch nicht zu ver-
kennen, daß bei Annahme der Senatsvorlage eine
gewisse Konkurrenz in bezug auf die Gutachten mit
der Gewerbekammer eintreten würde. (Sehr richtig.)
Gerade in gewerblichen Sachen soll die Gewerbe-.
kammer gehört werden. Wenn jettt aber hier steht,
das Gewerbegericht solle auch Gutachten abgeben,
wird dadurch eine zweite Behörde geschaffen. Das,
was der Senat wünscht, kann er in besonderen Fällen
jeden Augenblick vom Gewerbegericht erhalten. Daran
können wir ihn nicht hindern. Ich bitte Sie daher,
doch den ersten Sat zu streichen.
Senator Dr. Fehling: Gewiß, der Senat kann
sich jeden Augenblick von dem Gewerbegericht Gutachten
ausbitten. Die Sache ist nur die, daß das Gericht
nicht verpflichtet wäre, dem Ersuchen zu entsprechen.