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Senator Heinr. Evers: Ich bitte mich zu
korrigieren, wenn ich falsch verstanden habe. Herr
Blunck wünscht für die Grundstücke an der Ecke
zwischen der Blumenstraße und dem Vorplatz den
Vorgarten zu erhalten. (Widerspruch von Bluntk.)
So wie ich den Antrag lese, will Herr Blunck die
geschlossene Bauweise zulassen für die Zufahrtstraße
zur Bahn über den Lindenplatß und für den Bahn-
hofsvorplatz selbst mit Ausschluß des Grundstückes
Blumenstraße 16. Daraus würde folgen, daß Herr
Blunck die Vorgärten haben will für die Straße,
die vom Rethteich hinführt zum Bahnhofsplatz und
für die Straße nach der Fackenburger Allee. Das
ist aber gerade der wesentlichste Punkt des Vertrages,
der Kernpunkt. Mit dieser Bestimmung würde der
ganze Vertrag ohne weiteres hinfällig, und es müßten
ganz neue Verhandlungen stattfinden. Ich bitte Sie
daher, den Antrag Blunck abzulehnen. In betreff des
Grundstückes Lindenplatz 16 wird die Bürgerschaft
entscheiden können, ob sie den Ausführungen von
Herrn Blunck folgen will. Der Senat hält es nicht
für nötig, Vorgärten zu schaffen, auch in Überein-
stimmung mit Herrn Baudirektor Baltzer. Wenn
Sie aber Herrn Blunck folgen, kostet uns das Ver-
gnügen M 13 000 mehr.
Blunck: Das ist natürlich, daß es sich hier um
eine außerordentlich wichtige Bestimmung handelt.
Ich habe mir das wohl überlegt, bevor ich den An-
trag gestellt habe. Aber ich bin der Überzeugung,
und die heutigen Verhandlungen haben mich darin
bestärkt, daß, wenn die Bürgerschaft meinen Antrag
annehme, der Senat ihm ohne weiteres beitreten
wird. Ich bin ferner überzeugt, daß die Eisenbahn-
direktion mit beiden Händen zugreifen wird, denn
sie wird nie wieder Gelegenheit haben, einen so
günstigen Vertrag abzuschließen.
Senator Heinr. Evers: Ich möchte doch sagen,
daß die Ausführungen von Herrn Blunck die Bürger-
schaft faktisch irreführen können. Herr Blunck
wünscht die Breitenlinie auf 25 m festgelegt und
dann noch 8 m Vorgarten, während die Eisenbahn-
verwaltung die Berechtigung verlangt, bis zur Straßen-
grenze vorbauen zu dürfen. Daß damit der Kontra.
hent nicht einverstanden war, wird sich jeder an den
Fingern abzählen können. Das ist ein ganz ge:
waltiger Eingriff in das Eigentum!
E- Antrag Blunck zu § 11 wird hierauf ab-
gelehnt.
Anstatt § 12 beantragt Blunk: ;
Für die in den sâ 2 bis 4 erwähnten gegen-
seitigen Landabtretungen sind von keiner Seite der
beiden Vertragicliehentey irgendwelche Zahlungen
zu leisten.
Der Staat zahlt an die Eisenbahnverwaltung
die ihr durch Verbreiterung der Straßen und des
Bahnhofsvorplatzes entstehenden Mehrkosten für
Pflasterung, Siel-, Wasserleitungs. und Beleuch.
tungsanlagen. Die. Zahlung der im Einvernehmen
mit der Baudeputation festzuseßsenden Summe hal
hfertues ordnungsmäßiger Ablieferung der Arbeit
u erfolgen.
) Über. die Ausführung der Arbeiten und der
Unterhaltungspflicht gelten die Bestimmungen des
§ 6 des Vertrages vom 1. Mai 1901.
Blunck: Die Begründung dieser Änderung habe
ich schon in meinen ersten Ausführungen gegeben.
Ich will, daß der Landaustausch ohne besondert
Geldentschädigung von der einen oder der andern
Seite erfolgen soll, weil ich das Gelände, welches
der Staat an die Bahnverwaltung abgibt, pro Quadrat
meter für wertvoller halte als das, was wir wieder
bekommen, und dann will ich der Bahnverwaltung
nur die eigenen Mehrkosten für Straßenpflasterung
vergüten. Sie soll hierbei keinen Profit einstreichet.
Im letzten Absat, meines Antrages habe ich gesagt,
daß über die Ausführung der Arbeiten und det
Unterhaltungspflicht die Bestimmungen des § 6 dei
Vertrages vom 1 Mai 1901 gelten. Es ist dat
über in dem uns zur Genehmigung jett vorliegendtt
Vertrage nichts gesagt, während es mir richtig el
scheint, über die Unterhaltungspflicht eine Vorschrist
zu machen. Ich empfehle Ihnen meinen Antrag
zur Annahme. .
Senator Heinr. Evers: Der Gedanke würe seht
schön, wenn er sich verwirklichen ließe. Aber pi
ist nicht möglich. Sie werden den Antrag nicht all
nehmen können, denn er hängt mit den Grundfragel
zusammen, über welche wir uns Jeit 10 Uhr unter
halten haben.
Der Antrag Blunck wird hierauf abgelehnt.
Anstatt § 13 beantragt Pusu;
Über Üic.üulkcrangühths und Grundbuchkostt
gelten die Bestimmungen des § 4 des_Vertraß
vom 1. Mai 1901. :
Blunk: Ich habe mich gewundert, daß in iz
auf die Kosten für Veräußerungsabgabe und Grund r.
kosten eine andere Bestimmung getroffen ist wie en
trage vom Jahre 1901. In diejem heißt es: "üden
seitens der Eisenbahngesellschaft von Grunditt. |,
welche nur teilweise in den Rahmen der proitt,
fallen, größere Teile, als zur Ausführung der Prot
erforderlich sind, oder als von dem Grundeigent .,,
nach dem Enteignungsgeseße verlangt werden itt
erworben und die nicht erforderlichen Teile rut)
veräußert werden, so ist bei der Wiederveräußer ..
die Veräußerungsabgabe im anderthalbfachen
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