Full text: Lübeckisches Adreßbuch für 1898. (1898)

I Staatsverfassttng. 
l'ÌHfii'iVJOftffgnlinrì^r-Ì l,iibsst uàr ber Veiieiinung „dic freie I,„d Haniestadt 
»MifonifcSe t?nh SÌr Staat des De.it,che,, Reichcs". Die Staatsverfasiung ist 
Die i' . b > ° r'1 al1^ bsm Staatsgrundgesetze der Berfaffung voi,, 7. Aprii 
«‘Si •" Se,.a. unb der Blirgersckaft gemeinschaftlich zn, 
„■? fi su J./'f ,14 Antgliederii, voi, welchei, 8 dcm Gelehrlenstandc ldavvn 
^» spe,ehrte)a",ehSrc„ und 6 Nichtgelehrte, unterLetzercn iiiin-estens 
eat ! »"%■«■ Wahlbar ist jeder Viirgcr, welcher das 30ste Ledei,èjahr 
IniiiJL' "" Genust der biirgerlichei, Nechte ist, ,„,d desici, Water, 
à' Stiefvator, Stiefsohii, Schivicgcrvater, Schwicgcrsohn, 
c sii r MwnMMffer nicht fdjou ili. Cenate siiti. Tic Wahl geschikht 
Fünfter Abschnitt. 
Strnf, 1' lTJ!eJ!,n beeidigt den giößten Theil der Staatsbeamten, hat das Recht eine 
sän,Begnadigung zu milderi, oder zu erlassen, und ist ihm überhaupt dicLei'tnnp 
stim„„ »^Staatsangelegenheiten anvertraut, infofcin nicht eine Mitwirkung oder Zn 
vttirir Bürgerschaft ausdrücklich durch die Verfassung vorgeschrieben ist. Der 
Seim ff . .. ^es Senats ist „Hoher Senat", Bea.nlc des Senats sind die beiden 
b>er Rath b^^ Staatsarchivar, sowie das Personal der Senatskanzlei nnd 
dire.. ^ Bürgerschaft besteht ans 120 Mitgliedern und geht aus allgenninen und 
„ Wahlen hervor, Wähler und wählbar ist in der Regel jeder im vollen Genuß 
bürgerlichen Rechte stehender Staatsbürger, Die Wahlen der Bürgerschasts- 
gticder werden in w abgesonderten Wahlbezirken vorgenommen, doch vertritt der 
wählte nicht einen Wahlbezirk, sondern die Gesan.intheit der Staatsangehörigen, 
^'','beter werden auf lt Jahre aemählt und alle zwei Jahre durch Neuwahlen 
„ '» dritten Theile ergänzt. — Die Mitgenehmignng der Bürgerschaft ist erforderlich 
a' Aenderungen in der Staatsvcrfassnng; zu», Erwerb und zur Veiänßernng von 
Ä'4tr"- äi.r Erlassung authentischer Auslegung, Aenderung oder Aufhebung 
'v» Ge,ehe», sowie von Berordnnngen in Handelssachen lpolizeiliche Verfügungen 
s 1808s f 1
	        
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