Full text: Lübeckisches Adreßbuch für 1894. (1894)

Mitglieder werden in 10 abgesonderten Wahlbezirken vorgenommen , doch vertritt der Gewählte nicht einen Wahlbezirk , sondern die Gesammtheit der Staatsangehörige« . Die Vertreter werden aus sechs Jahre gewählt und alle zwei Jahre durch Neuwahlen zum dritten Theile ergänzt . — Die Mitgenehniigung der Bürgerschaft ist erforderlich zu Aenderungen in der Staatsverfassung ; zum Erwerb und zur Veräußerung von Hoheitsrechten , zur Erlassung authentischer Auslegung , Aenoerung oder Aufhebung von Gesetzen , sowie von Verordnungen in Handelssachen ( polizeiliche Verfügungen jedoch und lediglich die Handhabung und Ausführung bestehender Gesetze betreffende Verordnungen werden vom Senate allein beschlossen ) ; zur Einführung , Aufhebung und Veränderung directer oder indirecter Steuern und Abgaben aller Art ; zur stattung des öffentlichen Gottesdienstes an Religionsgesellschaften , denen derselbe bisher n»ch nicht zugestanden ist ; zur Ertheilung von Privilegien ; zu Verfügungen über Privatstiftungen nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ; zur wendung des Expropriationsgesetzes für jeden einzelnen Fall ; zum Abschluß von Staatsverträgen , welche den Handel , die Schifffahrt oder einen derjenigen Gegenstände betreffen , welche der Mitgenehmigung der Bürgerschaft unterliegen , endlich steht der Bürgerschaft eine Mitwirkung zu bei der Verwaltung des Staatsvermögens , sowie des Vermögens der Kirchen und öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten , namentlich die Mitbewilligung des Budgets und des Abschlusses von Staatsanleihen . Ein von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte auf 2 Jahre gewählter und alljährlich zur Hälfte du>ch Neuwahlen zu ergänzenden Ausschuß von 30 Mitgliedern übt die Rechte der schaft aus bei Geldbewilligungen bis zur Höhe von 6000 einmaliger Ausgabe oder von 300 H jährlicher Ausgabe , sowie bezüglich der Verwendung der bereits im Staatsbudget ausgesetzten Summen und bei Fragen über Aenderungen in der waltung oder in der Benutzung des Eigenthums , sowie über Erwerb oder rung von Grundstücken für den Staat , für die evangelisch - lutherischen Kirchengemeinde» , die öffenilichen Wohlthätigkcits - Anstaltcn und Privatstiftungen , in allen diesen Fälle» bis zu einem Werth von 12 000 M , sowie bei Verfügungen über Denkmäler der Kunst oder des Alterthums . Außerdem hat der Bürgerausschuß die Entscheidung >» allen Fällen , die ihm vom Senat und der Bürgerschaft zugewiesen sind , sowie du vorgängige Begutachtung aller an die Bürgerschaft zu richtenden S - natsanträge und den Wahlvorschlag für alle vom Senate zu ernennenden bürgerliche» Teputirten bei Verwaltungsbehörden und den Vorsteherschaften öffentlicher Wohlthätigkeits - Anstaltc» , ausgenommen bei der Armenanstalt , dem Heiligen - Geist - Hospital , dem Waisenhaus und dem St . Jürgen Siechenhause vor Travemünde , deren Deputirte der Senat auf Vorschlag der betreffenden Behörde ernennt ; und ferner ausgenommen die Deputirte» bei der Rechnungs - Revisions - Deputation , der Vorsteherschaft des St . Johannisklosters , der Ersatz - Commission , der Obcr - Ersatz Commission , der Navigationsschule , sowie vo» 4 Deputirte» der Ober - Schulbehörde , welche der Bürgerausschuß einseitig wählt . 
Die Verhandlungen der Bürgerschaft , bei welchen Commissare des Senat , gegenwärtig sind und bei welchen ein aus der Mitte der Bürgerschaft auf 2 Jahre gewählter Wortführer den Vorsitz führt , finden in der Regel öffentlich statt . Bei de» Verhandlungen des Bnrgerausschusses , denen ebenfalls Senats - Commissarc beiwohne» , ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen , doch veröffentlicht letzterer gleich der Bürgerschaft seine Protokolle durch den Druck als Beilagen zum Amtsblatt , den Lübeckischs " Anzeigen . Ein Protokollführer der Bürgerschaft und ein Protokollführer deS ausschusses , von welchen Ersterem zugleich die Sorge für das Bürgerschaftsarchw obliegt , sind nebst einem Boten die Beamten der Bürgerschaft und des Bürger - ausschusses . . , . . 
Angehörige des Lübeckischen Staates sind diejenigen , deren Staatsangehörige " nach Maßgabe der Reichsgesetzgebnng begründet ist . Zur Begründung des zur übung politischer Rechte nothwendigen Staatsbürgcrrechts ist außer dem Nachnuu» der hiesigen Staatsangehörigkeit und erlangter Volljährigkeit die Ableistung ent " Bürgereides gesetzliches Erforderniß . Die Anmeldung zum Erwerbe des Staatsbürgo - rechtes geschieht für das gesammte Staatsgebiet bei dem Stadt - und Landamte , Ableistung des Bürgcreides vor dem Senat .
	        
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