Fünfter Abschnitt .
Allgemeine Aolizen .
I . Stnatsverfaffung
Dcr Lübcckische Freistaat bildet unter der Benennung „ die freie und Hansestadt ui einen selbstständigen Staat des „ Deutschen Reiches " . Die Staatsverfassung ist
w . viw . . ^ Npelalluna VVIN 7 . Äpril
eme republikanische und b'asirt auf dem^Staatsgrundges tz > gemeinschaftlich zu .
>87b . Tie Staatsgewalt steht dem Senat und de , G^hrtenstande ( davon
Senat besteht aus 14 Mitgliedern , von MMgelehrtc unter Letzteren mindestens
mindestens 6 Rechtsgelehrte ) angehören >>nd t - Rlh g » , , , ch . . r das 30ste Lebensjahr
^ Kaufleute sein müssen . Wählbar ist , eder Zürcher , wilch unb beffen Vater ,
zurückgelegt hat , in , volle» Gennß der b^i«e ( , rfVi * ^n JäroteacrDat^t , <Sd ) roteslcrfot , n , Sohn . Vollbruder , Halbbruder , Stiefvater , Stiefsohn , Ccywiegeroa , - oder offener ■’ * •'' '■
der
1 ) eliip e , , mu ; i schon lll
Wablnerk ! , ebf " Erledigungsfall besonders älledr°7^ " " Ä' . ! " g erschienenen Senatsmitgli
im Senate sitzt , zu ernennende ,
Die Wahl geschieht aus sämmtlichen in
— , . uciIunimiung erschienenen S°natSmttglrà^^bestehènd7Commissiow Mitgliedern der Burgerschast , dcn wg'^anute ^ ^ndet nicht Stati , ch
E>ne Verpflichtnng znr Annahmc der Wahl in de S Erwahlte beklcidet I°'N «mt teh , der Austritt aus deni Cenate jederzeit srei - ^ , hst aus fernet fritte ouf
ledenslìinglich ; d . r Vorsitzende des Senats . den d l l Der Senat alle , n
r Jahre wàhlt , fiihrt ivàhrend dicser Zeit den T'tei - ourg . . dertritt den Staat '
allei» " ^eaar nach - die gesetzgebende
Anken hi» , Innern übt er die vollziehende Gewalt Sen r' k " , c gesetzgebende im Verein mit der Bürgerschaft aus . Außerdem hat er Senat die Oberaufsicht über die bürgerlichen und religiösen Gemeinden , ernennt und hCl den grössten Theil der Staatsbeamten , hat das Recht emeStrafe urch «kchiadigniig zu niildern oder zu erlassen , und ist ihm überhaupt die Leitung sämmt siinin , ^^atsangelegenheiten anvertraut , insofern nicht eine ^ " " irku g Z off der Bürgerschaft ausdrücklich durch die Verfassung vorgeschriebe» , st Der
iilol b , 4 Senat« ist Hob w Senat " Beamte des Senats sind die beiden S naissecreläre und oer Staatsarchivar , sowie das Personal der «enatskanzlei und r - nathsdiener . b
bir . , ^'e Bürgerschaft besteht aus 120 Mitgliedern und geht aus allgemeinen u
^° °n Wahlen " hervor' Wähler und wählbar ist in der Regesl , ed°r m . W I »er bürgerlichen Rechte stehender Staatsbürger . Die Wahlen der Bürge , aj s [ 18fl4j 1