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Das Medtcinalamt ist die Medicinalbehörde für den Lübeckischen Freistaat und wird von dem Dirigenten des Polizeiamtes , als Mitglied des Medicinalcollegiums , verwaltet ; sachverständiger Beirath des Medicinalamtes ist der Physicus : specielle Be amte des Medicinalamtes sind der Polizeiarzt und der Polizeithierarzt ; im klebrigen stehen auch sämmtliche Polizeibeamten zur Verfügung des Medicinalamtes . ( Siehe die Medicinalordnung vom 25 . September 1867 hu Band 34 der Lübeckischen Verordnungen und Bekanntmachungen . )
Die übrigen Zweige der Staatsverwaltung stehen unter der Leitung sogenannter Departements oder Deputationen , zusammengesetzt aus Mitgliedern des Senates , deren eines das Präsidium führt , und aus bürgerlichen Deputirten , welche der Senat aus je zwei vom Bürgerausschuß dazu vorgeschlagenen Personen wählt , und welche ihre Function sechs Jahre lang bekleiden .
Diese Behörden sind :
Die Baudeputation» für den gesummten Land , Wasser - und Wegebau schließlich die Gassenpflasterung und das Lootsenivesen , ist zusammengesetzt 'aus zwei Mitgliedern des Senates und acht bürgerlichen Deputirten ; erstere sind speciell mit der Handhabung der Disciplinargewalt über sämmtliche ini Lootsenwesen Angestellte ( ein Lootsencommandeur , 3 Oberlootsen , 18 Unterlootsen und 1 Leuchtemvärter ) betraut . Die Beamten der Baudeputation sind : der Stadtbaudirector mit einem Baumeister als Assistenten und Stellvertreter ; je ein Aufsichtsbeamter für den Wasserbau , für den Wegebau , für die Plasterungen und Sielbauten in der Stadt uird für die öffentlichen Anlagen auf den Wällen und vor den Thoren ; und ein Rechnungsführer .
Das Stadtbaubureau befindet sich in der Amtswohnung des Baudirectors aus dem kleinen Bauhofe Nr . 858 , die Kasse der Baudeputation und das Bureau des führers ebendaselbst Nr . 832 .
Die Central - Armendeputation , bestehend aus drei Senatoren und acht bürgerlichen Deputirten , hat nach Maßgabe ihres revidirten Regulativs vorn 16 . März 1857 in Bezug auf das Armenwesen die dein Staate obliegende Oberaufsicht über sämmtliche Anstalten zur Vorbeugung , Verminderung und Erleichterung der Armuth ( öffentliche und Privat - Wohlthätigkeitsanstalten , Stiftungen , Testamente und Legate ) und als Revisions - Deputation für die Verwaltung der Kirchen die Nachsicht der Rechnungen der fünf städtischen Hauptkirchen , der St . Lorenzkirche und St . Jürgen Kapelle , der Petri - Ziegelei , sowie des städtischen Gottesackers zu beschaffen .
Das Finanzdepartemcnt wird aus vier Senatoren und zehn bürgerlichen Deputirten gebildet ; eS verwaltet die gesnmmten Einnahmen und Ausgaben des Staates , das Staatsschuldenwesen , sowie die Forsten , einschließlich derjenigen des St . Johannis klosters , die Domainen uird das dem Staate gehörige Grundeigenthum ; iir den sogenannten Kämmereidörfern übt es die dem Staate als Gutsherrschaft zustehende» Rechte aus , des gleichen vertritt es den Staat als Aktionär der Lübeck - Büchner Eisenbahn - Gesellschaft für die in dessen Besitz befindlichen , ca . ü der Gesammtzahl betragenden Aktien . Die specielle Aufsicht über die Forstverwaltung wird von einer Section des Departements , der Forstsection , geführt ; die Schuldenregulirungs - Deputation , ebenfalls eine «ection des Finanzdepartements , ist mit der Verzinsung und Abtragung der Staatsschulden beauftragt . Neben einem Protokollisten und Registrator ist der eigentliche Admini strativ - Beamte des Departements der Stadtkassen vermalter ; außerdem stehen liche Beamte der städtischen Forsten unter deni Finanzdepartement . — Die Stadtkasse befindet sich auf dem Rathhause und ist an Werktagen von 9—3 Uhr geöffnet ; das Bureau des Finanzdepartements ist mittlere Hüxstraße 299 .
Die RechnungS - Revisions - Deputation , besetzt mit zwei Senatoren und vier Bürgern , beschafft die Nachsicht der Rechnungen sämnitlicher öffentlicher Behörden .
Das Lteiier - Departement , besetzt mit zwei Senatoren und zwölf burgcr verliehen Deputirten , erhebt die direkte Steuer ( Einkommensteuer ) und die Erbschaftssteuer . Die Grundlage für den Ansatz zur Einkommensteuer bildet das revidirte Einkommen steuergesetz vom 27 . Mai 1872 nebst dessen Nachtrag vom 23 . Septbr . 1874 ; die waltung ist durch eine Verordnung vom 18 . Dctbri 1869 regulirt . Die Steuer wird von dem reinen Einkommen entrichtet , als welches diejenige Summe gilt , welche übrig bleibt , luemt von der Bruttoeinnahme diejenigen Ausgaben abgezogen werden , welche für die Erlangung , Sicherung und Erhaltung jener Bruttoeinnahme aufgewendet werden mußten . Einkommen bis 400 sind steuerfrei , für Einkonnnen von 401—600 JL nnrd die Schätzung von der Behörde vorgenominen , Einkommen über 600 JL sind von de»