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Das Land .
daselbst die Lübeckischen Dörfer Borrade , Ober - und Nied ! Büssau , Moisling , Niendorf und Moorgarten nebst d ! Meierhofe Nienhüsen .
Behlenborf mit 228 Ew . , Enclave im Herzogthum Lauenbß Die Kirche existirte schon 1230—35 ; eingepfarrt sind daselbst fr Behlendorf und das Lübeckische Dorf Hollenbeck .
Russe mit 487 Ew . , ebenfalls Enclave im Herzogthum Law bürg . Die Kirche daselbst wird schon um 1158 erwähnt ; die jch Kirche ist von 1837—1839 erbaut ; eingepfarrt sind daselbst die i beckischen Dörfer und Ortschaften Poggensee und Ritze rau .
Die übrigen Lübeckischen Ortschaften sind bei auswärtigen Kirchen ciiij pfacrtund zwar : Düchelsdorf und SirkSrade zuBerkentin ; — Gr . w Kl . Schretstaken und Tramm zuBre itenfelde ; — Baumsberg , Bcid« dorf , BrömbSmühle , CronSforde , Crummeffe lüb . Antheils , Crummeß bäum , Niemark und WulfSdors zu Crummesse ; — Curau lüb . i theils , Diffau , Krumbeck und Malkendorf zu Curau ; — AlbSftlt Giessensdorf und HarmSdorf zu St . Georg vor Ratzeburg ; ' Blankensee , Bothenhorst Nädlerhorst , Falkenhusen , Kl . Grönau , Roth Husen und Schattin zu Gr . Grönau ; — Hohenstiege , Padelügge * Roggenhorst zu Hamberge ; — Brandcnbaum zu Herrenburg ; ' Dänischburg , DummerSdorf , Herrenwiek , Kücknitz , Pöppendorf , Si» und Waldhusen zu Ratekau ; — Krempelst , orf , Schönbökcn , St« radec Hof und Baum , TremS , Vorwerk und Rothenhausen zu Re» ! feld ; — Utecht zu Schlagsdorf ; — Reecke zu Kl . Wefenbei
0 . Amt B e r g e d o r f .
Im gemeinschaftlichen Besitz mit Hamburg gehört zum 8ü & c ( fif * Staate noch das Amt Bergedorf , welches aus der Stadt Bergedorf , " Vierlanden svon den vier Landschaften Curslack , Altenganiw Neuengamm e und Kirchwärd er also benannt ) und dem D " ; Geesthacht besteht , und am Ufer der Elbe und Bille gelegen'' Nach der Zählung vom 1 . September 1857 enthält das Amt " U Quadratmeilen 11 , 882 Einwohner .
Hl . Staatsverfassung .
Die Verfassung des Freistaates Lübeck ist eine republikanische basirt auf dem Staatsgrundgesetze , der sogenannten Verfassungsurkui " vom 29 . December 1851 . Der Senat und die Bürgerschaft^ die beiden höchsten StaatSkörper . Der Senat besteht aus 14 ® gliebern , von welchen 8 dem Gelehrtenstande sdavon mindestens 6 Reö gelehrte ) angehören und 6 Nichtgelehrte sind , unter letzteren mindest " 5 Kaufleute . Wählbar ist jeder Bürger , der das 80ste LebenW überschritten hat , im vollen Genuß seiner bürgerlicheu Rechte ist , f
dessen Vater söhn , Vollbr Senate sitzt , fall besonder Senates un ! bekleidet seir dieser selbst dieser Zeit t Souveränetä den Eid bei Stadt ; er ei sandte und und beeidigt gungSrecht i theilt Majoi führt die A geistlichen A Wirkung der Titel des S Die B sammtheit al im vollen 8 Bürgerschaft zwei Jahre nehmigung StaatSverfa Jnterpcetatil Verordnung änderung di Gottesdienst nungen übe theilung am nach Mapgi des Erpropr Stärke , Aus wie über Eil durch diesell schaft eine deg Vermö namentlich anleihen . gewählter A » S s ch u f bei Geldb« 150 / jäh