Amtlicher Teil
Bekanntmachung.
Aber einen einmaligen außerordentlichen vehrbeitrag ist zur Abgabe einer Ver—
gee de seher wer ein Vermögen von mehr als zwanzigtansend Mark oder wer bei mehr als
biertausend Mart Einkommen mehr als zehntansend Rark Vermögen hat.
Die Veranlagungsbehörde ist berechtigt, von jedem Beitragspflichtigen binnen einer von ihr festzusetzenden
Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, die Abgabe einer Vermögenserklärung zu verlangen.
Die Vermögenserklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und
Bewissen gemagt ndind
ichti
Vesn en es diten Vermögen mit Ausnahme des ausländischen Grund- und Betriebsvermögens:
die Angehörigen des Deutschen Reiches, mit Ausnahme derer, die sich seit länger als zwei Jahren
dauernd im Auslande aufhälten, ohne einen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate zu one
Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die im Auslande ihren
dienstlichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift.
diejenigen nicht reichsangehörigen“ Personen, welche auch eine fremde Staatsangehörigkeit nicht
»esitzen, wenn sie in einem deutschen Bundesstaate einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben;
Angehörige außerdentscher Staaten. die sich im Deutschen Reiche dauernd des Erwerbes wegen
aufhalten;
I. mit n inländischen Grundvermögen und inländischen Betriebsvermögen
alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt.
III. Attiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, und zwar:
. wenn sie im Inlande ihren Sitz haben, mit den in der Bilanz des letzten Betriebsjahres auf⸗
geführten wirklichen Reservekontenbeträgen, zuzüglich etwaiger Gewinnvorträge, ohne Anrechnung
der Fonds für Wohlfahrtszwecke;
. wenn sie im Inlande keinen Sitz haben, mit ihrem inländischen Grund- und Betriebsbermögen
on dem Beitrage befreit sind —
inländische Gesellschaften, welche nach der Entscheidung des Bundesrats ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken, insbesondere auch der Förderung der minderbemittelten Volksklassen dienen, den zur Ver⸗
eilung gelangenden Reingewinn satzungsgemäß auf eine höchstens vierprozentige Verzinsung der
sapitaleinlagen beschränken, auch bei Auslosungen oder für den Fall der Auflösung nicht mehr als
den Nennwert ihrer Anteile zusichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest des Gesellschafts-
ermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmen;
Gesellschaften, welche im Durchschnitt der letzten fünf Jahre — oder, wenn die Gesellschaft erst
ürzere Zeit besteht, im Durchschnitt der bisher abgeschlossenen Geschäftsjahre — weniger als 3 vom
Hundert Gewinn verteilt haben und bei denen der Kurs- oder Verkaufswert 80 vom Hundert des
eingezahlten Kapitals nicht übersteigt.
Wer als Beitragspflichtiger oder als Vertreter eines Beitragspflichtigen wissentlich der Veranlagungsbehörde
anrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung des Wehrbeitrags herbeizuführen,
wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags bestraft.
Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder
unvollständigen Angaben in der Absicht, den Wehrbeitrag zu hinterziehen, gemacht worden sind, und wenn der
gefährdete Beitrag nicht weniger als 10 vom Hundert des geschuldeten Wehrbeitrags, mindestens aber 300 Mark
ausmacht, oder wenn der Beitragspflichtige Vermögen vom Inland ins Ausland verbracht hat in der Absicht,
dieses Vermögen der Veranlagungsbehörde zu verheimlichen.
Bei einer Beitragsgefährdung der vorstehend bezeichneten Art kann im Urteil angeordnet werden, daß die
Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen ist.
Der Beitragspflichtige kann zur Abgabe der Vermögenserkläruna mit Geldstrafen bis zu 500 Mark an
gehalten werden.
Dem Beitragspflichtigen, der die ihm obliegende Vermögenserklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein
Zuschlag von 5 bis 10 v. H. des geschuldeten Wehrbeitrags auferlegt werden.
Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder in der Zwischenzeit seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats- oder Gemeindestener Vermögen
oder Einkommen an, das bisher der Besteuerung durch einen Bundesstaat oder eine Gemeinde entzogen
worden ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer
für frühere Jahre frei. Als Beitragspflichtiger im Sinne dieser Bestimmung ist jeder anzusehen, der nach lE obis III
im Eingang dieser Bekanntmachung die Voraussetzungen der subjektiven Beitragspflicht erfüllt.
Den Beitragspflichtigen steht es frei, später sällig werdende Teilbeträge des Wehrbeitrags zum voraus zu
zahlen. Erfolgt die Zahlung mindestens 3 Monate vor dem gesetzlichen Zahlungstage, so ist der Beitragspflichtige
berechticn 4 vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum gesetzlichen Zahlungstage in Abzug
zu bringen.
Frei willige Wehrbeiträge werden angenommen.
Maßgebend für die Beitragspflicht und die Ermittelnng des Vermögenswertes ist der Stand vom
31. Dezember 1913.
Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der Bewertung des Betriebs—
— der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts- oder Rechnungsjahres zugrunde gelegt
verden.
pase Vermögen gilt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. Es
umfaßt:
1. Grundstücke einschließlich des Zubehörs. Den Grundstücken stehen gleich Berechtigungen, für welche
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten, z. B. Erbpachtrechte:
2. das dem Betriebe der Land-⸗ und Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Ver
mögen (Betriebsvermögen);
8. das gesamte sonstige Vermögen (Kapitalvermögen).
Als Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere, nicht zum Kapitalvermögen zu rechnende, bewegliche,
rperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör eines Grundstücks oder als Bestaudteil eines Betriebsver—
mögens anzusehen sind.
Von dem Vermögen find die dinglichen und persönlichen Schulden der Beitragspflichtigen abzuziehen. Nicht
ibzugsfähig sind die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten eingegangenen Schulden sowie Schulden
und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen.
Das Vermögen der Ehegatten wird zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander getrenm
eben. Vermögen der Kinder ist selbständig zu veranlagen.
Unterliegt das abgabepflichtige Vermögen der Nutznießung, so fällt, wenn nicht rechtsgeschäftlich etwas
inderes bestimmt ist, der Wehrbeitrag dem Eigentümer zur Last. Der Wert der Nutznießung gilt nicht als
zeitragspflichtiges Vermögen.
Die beitragspflichtigen Personen und Gesellschaften des lübeckischen Staatsgebietes sowie die gesetzlichen
Vertreter von Beitragspflichtigen werden hierdurch aufgefordert, ihre Vermögenserklärungen in der Zeit vom
2. bis 15. Janunar 1814 im Steuerbureau hier, Fleischhauerstraße Nr. 20, abzugeben. Vordrucke zu den Ver—
mögenserklärungen mit einem Abdruck dieser Bekanntmachung werden ihnen in den nächsten Tagen zugestellt
werden und sind im Steuerbureau, Zimmer Rr. 3, zu haben.
Die Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
Bubock, den 16. Dezember 1913.
die Veraulagungsbthörde für den Rehrbeitrag.
Protokoll der Bürgerschaft Katbarineum zu Lübeck. ! Oeffentliche Verdingung.
vom 15. Dezember 1913 ymuasium und Realkymnasinm.) „Die Justührung der Tischlerarbeiten
liehe Beilage zum amtlichen Teil. Schüler weiche Ostern igin in das utzere Fenster) füt den Reubau des
— . — dathatrineum ein treten sollen, bine ich dis donverlatsonsbauses in Travemünde soll
Der unterm 18 Ropember 1913 gegen um 20. Deremn ber ahren mehner Sorece m Wege der dffentsichen Verdingung eventl.
en Kutscher Paul Rocksien, geboren am unde (wertiäglich hon 1221 Uhr impen mahreren Losen vergeben werden.
August, 1899 in Sawmhurg. erlassene Fastarineum) anzumeiden Angebote sind bis zu dem am
Stechbrief ist erlediat. — Altenzeichen. J 68 RirelloreDr. Renter konnabend, dem 27. Dezenber,
sir. 2214183— 2016 —— mittags 12 Uhr a. c.
Lübed. den 12 Dezember 1913. Johanneum. tattiindenden Verdingungstermine im ver⸗
Die Staats anwaltschaft. —X en — hh
— — — — —* Shi —55 ersehenen Umschlage en Architekten
e Dsye Erhuchen vom 1. Oltober 191 —3 hiogner E Vermehren. B.D. A, Warien
etr. Mitteiluna des Aufenthalts des emper angunnlden Spregstunden Min urchhof 4,5. einzureiden. Lieferungsverzeich⸗
ere Hermanu Otto Zranz Sagen he un eet don 8021 Uhr gisse lönnen Am Bürs der vorgenannten
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Lübech den 15. Degember — 7ALreltor r. g. unuer. Werr gebũhren von .24 entmommen
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seattcne um Dom in Liben. zzetztn neis
Her zur Regesanwaltichaft bei dem Anmeldungen für diese Scule, die SDie Behörde sür Trabemünde.
ansegtihen Oberlandesgerichte in Hami⸗ on Oltern 1513 4h zur Oberredlschuie — * IXCCCT
urg sowie bei dem Landgerichte und dem entwicelt wird, erbitte ich in der Zeit vom Bekanntmachung,
wndenae in pnt Fegahe Inhe bis 20. — pein Sprechstunde! betreffend
A. Kurt Vermehren ist in die Rechts— morgens von 11212 r, außerd — i
nwaltsliste des Landgerichts und 8 Diens!ags und Freitags 9 — Nachsuchung der Berechtiaung zun
imisgerichts Lubed eingetragen. n Schulhause Musterbahn 4. einjährigfreiwilligen Dienst.
Lübed. 16, Dezember 1913. 2018 Dr. Sehwarz, Die Berechtigung zum einijährig⸗frei—
Der PVräsident des Landgerichts. Direltor. ailligen Dienst . nicht vor àι
zr tet Vohegeben Wate genahen bannet
e nu ita ⸗
535 ry ee cza desjenigen wobei ihm zwischen dem Lateinsschen,
stalenderjahres, in welchem der Wehr⸗ Griechischen, Französischen und — Englisaͤen
oflichtige das 20. deez ree oder — ge Daee ist.
6 ist wii swert, daß die 4 n dem Gesuche des Bewerbers um
webee e eeeee welche die Zulchung zur Prüfung ist anzugeben, ob,
Zerechtigung zum einjährigs⸗freiwilligen, wie oft und wo sich der Betreffende einer
Dienft nachsuchen wollen, ihre Auträge — vor einer Prüfungskommission
—X derseere de alwol umu
Ie reichen. une eein —33 —E
3 uftñ
e de ge Hesuche selbit, zu der unter 2 erwähnien
n der Aneheisung en meiven haben, Srifrung und zu dem VLebensiqufe Atter
Die Nachsuchung der Berechtigung hat vpapier von 33 ee 3 und 21 Zenti⸗
chriftlich bei derjenigen Vrufungslommision meter Ingn enutz werde bor der Pen.
u geschehen, in deren Bezirk der Betreffende Die Meldungen zu * r
essellungsyflichtig sein würde, wenn er be⸗l fungskommilffion en 6
eits das militärpflichtige Alter erreicht hätte. e ee y7 e ern
e eee ar den 6. Dezember 1913.
338 Vode — — Ved heiteee
2) Die Einwilligung des gesetzlichen der Průfun
i gskommission für Einjähri
——— — w r Irewiien für Zaburg Ie und 9.
ährigen Dienstes die Kosten des erzogtum Rauenburg.
nlerhalts mi EinsHluk der Kosten BGr. Sculs lugai
ehelgriu e 3 Vorstehende Bekanntmachung wird hier
ahen werden solten, satt diesetr Ere] ait zur vffenichen Kenntnis gebradt
* Luͤbeck, den 11. Dezember 1913.
lärung genügt die Erklärung des — ede
zesetzlichen Vertreters oder eines xc —5 eeoe
Dritten. daß er sich dem Bewerber er Ersatzkommii
egun denzeicne Bekanntmachung
en verp un 5. sowei
ie Kosten von der Militärverwaltung Ueber die Eröffnung von Konkursen in
hestritten werden. er sich dieser gegen⸗ Finnland it der Handeiskammer wiederum
ĩ ber für die Eratzpflicht zes Bewerbere eine beiondere iaufende Befannimgchuna
ils Selbstschusdner verbürge zugegangen. Diese Liste steht Interessenten
Die Unterschrift des gesetz ur Ambeichräntsen Einsichinahme in der
iwen Vertreters und des Dritten. Lanzies der Handels sammer dlsen.
owie die Jubigkeit des Bewerbers Lubeg den iß Deremder 13135 20158
des gesetzlichen Vertreters oder Di andei⸗ iammer.
5 Feen zur Feretg — —
often ist obrigkeitlich zu beschei⸗ — j
er er e die in
dem —— ———— bezeich⸗ Breite Straße 6, liegen für Interessenten
neten Verbindlichkeiten. so bedarf zur Einsihtnahme aus:
seine Erklärung, sofern er nicht Nachrichten für Fegehrer z0
schon kraft Gesetzes zur Gewährung vom 13. Dezember 1913, Nr.
dese e wege ist, *8 J u bDt.
erichtli d tariellen Be⸗ stee. —
—— * notarie a dense Ostpreußen. Pillau. Sch er⸗
Fin Unbescholtenheitszeugnis, welches ung.
jür Zöglinge von höheren Schulen“ — 38 Ie Haff. van
durch, den Direktor der Lehranstolt, Rinne Anjsteuerungstonne, e
für alle ührsgen, jungen Lette durch Schleswig-Holstein. Schlei. Riket
ꝛie zuständige Polizejobrigleit oder seuer. Anzündung 9 J
9 NA Dienstbehörde aus⸗ Vneg W un FSX 2
zustellen i —F
Ein Schutzeugnis über die wissen- dänemart. Seeland, O⸗K. Faue. Feuer.
schaftliche Befaͤhigung für den ein Aenderung Iee
jährig-freiwilligen Diens. Echweden. Bottensee. Löfsta⸗Bucht. Kar!
Wer die wissenschaftliche Befähigung holm⸗Fahrwasser. Untiese, Lage.
urch Ablegung einer Prüfung vor der II. Belte. Sund usw. gu
Brüfungskommission nachweisen will. hat Dänemart. Smaalands⸗Fahrwager Grön—-
ußer den, unter 1) his 8) aufaeführfen ind. Nyt Löb. Feuer, Versetzuna
rkunden seinen von ihm selbst perfahten Tonnen. Verlegung.
ebenslauf, und seine Photographie beizu⸗ Sund. Welich von Hoen. Wrack, Be⸗
ügen, die für außerhalb des Gebietes der seitigung
amburgischen städtischen Polizeibehörde Sund, Kalleboer Veller⸗Sandhage.
ufhältliche Prüflinge von der zuständigen Tiefe, Angaben.
IAbrigkeit amtlich Zu beglaubigen st. In, Lübed, den 13. Dezember 1913. 29128
dem Gesuche um Z3nlasiung zur Prüfung Die Sandelskammer.
Nichtamtliche allgemeine Anzeigen.
Auktions⸗Widerruf.
Das Auktionsaufgebot heute nach
aittag 154 Uhr an der Voͤrse
50 Tons Leinkuchen. lose,
0 Tons Baumwollsaatmehl
in Säcken
iundet nicht statt.
Lübeck, den 17. Dezember 1913. (20230
FEmil Teascham,
beeidigter Auktionator für Waren. Ein Lehrling zu Oslern oder früher
5 mit guten Zeugnissen.
Carl Stolterfont,
4027 —XX
leinrich Ferd. Otto
zrete Strae 67. Fernsprecher 564.
—R
Gothaer Feuer- u. Lehensvers.-
Bank a. G. ore
Mnohelken und Grundhesitz.
Zu sofort:
82 **
Junges Mädchen,
der Stenographie kundig, fürs Kontor ge⸗
sucht. Angebote unter 8 1512 an die Exp
d Bl. erbeten.
auste
dal. l. bohn. bankgeschäft.
aktionen, sposiell:
A. IDd Verzapt son Vertpodren jbsh In
r Rapitalansaßgen und Spekulation an allen intndischen und aus-
ländischen Börsen unter kulantesten Bedingungen. einschliesslich
hiesiger und answartiger
Werte ohne Börsennotiz.
Solide Anlagewerie sind gteis vorrãtig und werden
snpesenfreĩ berechnet.
An- und Verkauf von Wéehseln und Scheoks
auf in- und auslàndische Plutzo. 15538
Voermittelung von Eypotheken.
röõfftnung von Giro-onten gegen Schecks und
stempeoltrois Plaizanwaisungen.
ßünstigste Verzinsung bei täglicher Verfigurg
und auf Iangere Termindé je nach Voreinbarung.
Auskuntt u, gewissenhafter Rat in allen den Verkehr
in Werthanieren feder Art betreff. Ancgelegenheiten.