Full text: Lübeckische Anzeigen 1912 (1912)

neue Verhällnisse geschaffen worden, die eine Anderung der berussgenossen · ¶ den Angestellten zillett beogene Gehan den ausschließlichen Maͤßstab für die 
shastlihen Prgansenion des Kleinhandels ¶ündermeid ich nschenen brben n hewahrenbe Entschͤdigung biden soll, wirb übetsehen, daß die dem 
Die Handelslammer, die zu der Angelegenheit wiederholt Stellung zu nehmen Angestellten aus einem Konkurrenzverbot erwachsende Benachteiligung in erster 
c e e a. nn 
ird und daß in dieser Hinsicht die Konkurrenzklauseln in ihrer praktischen An— 
binigungo · Das neue Wetlbewerbsgesetßz und namentlich seine das Ausverkaufswesen wendung die weitgehendste Verschiedenheit aufweisen. Durch die Einführung 
regelnden Asfuhrungsverordnungen haben die öffentliche Geschäftsrellame, e n wird die Verwendung der Konkurrenzklauseln also von 
besonders im Kleinhandel, einer Reihe einschränkender Bestimmungen unter-⸗ erlichen Merkmalen abhängig gemacht, die schematisch gewählt sind und mit 
nnameren worfen, deren genaue Beachtung in der Praxis wegen ihrer häufig sehr em Wesen der Sache nichts zu tun haben. Derselbe Vorschlag ist bekanntlich 
veln e asischen Fassung nicht geringe Schwierigkeiten verursacht, so daß Ba hereits bei den Beratungen über das jetzige H. G.B erörtert worden, der Gesetz- 
sehlungen oft nur aus Unkenntnis oder unrichtiger Auffassung des Gesetzes geber hat jedoch erlannt, daß dan eigentlichen Kern des Proble ms angemessen 
onnen und es searner viele Grenzfälle gibt, deren Beurteilung zweifelhaft nur durch eine Regelung Rechnung getragen wird, welche die widerstreitenden 
sin lann. Es ist daher nicht zu verwundern, daß die heutige Form der Aus⸗ Interessen des Priuzinas und des Angestellten unter Berüchichtigung aller 
ragung von Fällen unlauteren Wettbewerbs entweder durch Anzeige bei der Einzelumstände gegen einander abwägt. Das geltende Recht hat sich daher mit 
Polizeibehörde oder durch gerichtliches Vorgehen vielfach unbillige Härten mit gutem Grunde darauf beschränkt, zu fordern, daß die Konkurrenzbeschränkung 
sich bringt und in den beteiligten Handelskreisen als ein des Kaufmannes un— dn; e e en das aen 
Purdiger Zustand empfunden wird Sie bringt ferner, zumal wenn es si ur Wenn trodem au dem Bedaulan der Rurenagahrung 
um leichtere Vergehen handelt, infolge der im Gesetz e festgehalten werden soll, so wird zum mindesten eine Erweiterung der im Cut 
Strafbestimmungen die llagende bezw Strafautrag stellende Partei in den wurf vu hesehenen Ausnahmen sattfinden müssen· * erscheint es zunächst 
Ruf des Denunziantentums, weshalb nicht wenige Verfehlungen unbeanstandet etsordeti den Entwurf in 78 Satz 2 durch Streichung der Worte „und 
bleiben, ein Zustand, durch den die mit ihrer Reklame innerhalb der erlaubten uun fur den Umlreis non zue Mvmetutu n dn Vesmaslbran u uuae 
Grenzen bleidenden Geschaͤfte materiell geschadigt werden. Da es andererseus rechnet, in welchem er bei der Beendigung des Dienstverhältnisses tätig ist! 
den Hele lgen, abgefehen von besonders schweren Fällen, nicht so seht darauf dahin zu ändern, daß der Prinzipal für Nonlurrenzbeschränlungen von nur 
lomnnn re onnenen zur Vestrafung zu bringen und öffentli bloß einjchriger Dauer von einer Entschadigungspflicht übexhaupt frei bleibt und die 
zustellen, als vielmehr daraufß die Unterlassung der unstatthaften Reklame zu ee ee ma 
eichen so hal die handelslammer, einer An weg entschädigungsfreie utzfrist ist mit i auf die Bedürfniffe 
ust e e e shen hh eee kleinerer Unternehmungen jedenfalls unerläßlich, wenn anders diese Vetriebe, 
Handelskammern auch hier ein Einigungsamt zum Zwede einer gütlichen Er— welche die Velastung der Karenzzahlung nicht zu tragen vermsgen. auf den 
cdigng von Sueigteten wegen unauteren Weitbewerbs errichtet Sdutz der Konkurrenzklusel nicht gänzüch zu verzichten gezwungen werden 
Einigungsamt, dessen Verhandlungen mündlich und geheim sind, tkritt zusammen, annn dn e e de g der nnrren eworbotre nnnnnn znu 
enn seine Vermuthng von den Parteien beantragt wird. Es steht unter dem eine ähnliche Ausnahmestellung bereits vor wil sie aber nur für llal (auf 
Voisitßz eines der Setretäre der Handelskammer und hat als Beisiher pratti de den Umkreis von 2 lem) begrenzte Konkurrenzverbote gelten lassen. Eine solche 
Kaufleute, die zus Hälfte dem Großhandel, zur andern Hälfte dem Kleinhandel wiiuli sreutbellmnmuug genügt indessen nicht, da schon im Lleinhandel 
angehören. Die Vermittlung des Einigungsamtes ist im ersten Halbjahr seines namentlich aber im Großhandel die Konkurrenzbeziehungen weit über einen so 
Belehens in 6 Fallen angerufen worden, von denen 5 durch ine aluche engen Bereich hinausgehen. Ferner hat die Handelskammer empfohlen, die 
Einiaunag erledigt verden kounten. im Entwurf (8 75 b Satz ) hinsichtlich der für eine Tätigkeit außerhalb Euro⸗ 
ena⸗ pas angeno mmenen Gehilfen vorgesehene Ausnahmevorschrift auch auf die im 
b h Der anhaltend hohe Stand der Fleischpreise rückte im Sommer d. J europäischen Ausland und in den deutschen Schutzgebieten tätigen Gehilfen 
die Frage der Fleischversorgung Deutschlands erneut in den Vordergrund des auszudehnen, da für die letzteren die gleichen Erwägungen wie für die ersteren 
öffentlichen Interesses und veranlaßte auch die Handelskammer, zuständigen- gelten müssen. Endlich wird noch die Aufnahme einer Bestimmung in den 
orts auf die damit für die deutsche Volkswirtschaft verbundenen Gefahren Entwurf in Aussicht zu nehmen sein des Inhalts, daß der neue Prinzipal 
— Schwächung der allge meinen Kaufkraft der Bevölkerung sowie Beeinträchti- neben dem Gehilfen für Vertragsstrafe und Schadensersatz hastbar ist, falls er 
gung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Arbeit auf dem Weltmarkte — gewußt hat, daß der Gehilfe durch den Eintritt in seinen Dienst ein Kon— 
e zu en t Wunsch nach schleunigen Maßnahmen der kurrenzverbot übertrat. 
ichsregierung zur Milderung der Fleischteuerung zu vertreten. Hierzu er— Die Frage einer neuen reichsgesetzlichen Regelung der Sonntagsruhe ist ESonntagd · 
e e namentlich eine wenigstens vorübergehende Er⸗ durch die im Berichtsjahr erfolgte Veröffentlichung des von der Reichsregierung 7 
gung der Vieh-⸗ un Fleischzölle ferner eine die Vieh- und Fleischzufuhr ausgearbeiteten Entwurfes eines Gesetzes, betreffend die Sonntagsruhe im 
dom Auslande erleichternde Revision des Viehseuchen⸗ und des Fleischbeschau⸗ Handelsgewerbe, zu dem die Handelskammer Stellung zu nehmen Gelegenhei 
gesehes naturgemäß unter angemessener Berüuchichtigung der Interessen der hatte, wieder alut geworden Der Entwurf sieht für den Kleinhandel eine maß⸗ 
fentlichen Gesundheitspflege und der deutschen Viehzucht, sowie endlich eine bolle in allgemeinen wohl auch durchführbare Einschränkung der Sonntags 
e ee e n en Eisenbahngütertarife und eine Erleichte. arbeit vor, gegen die scntiche Bedenten nicht zu erheben sind Fur den 
h a g von wagen geeignet. Wie bekannt, haben inzwischen Großhandel dagegen stellt der Entwurf das Prinzip der völligen Sonntagsruhe 
xw ens als auch die Bundesregierungen die Notwendigleit auf und gestattet nur als Ausnahme, falls die höhere Verwaltungsbehörde oder 
an een und durch Fracht⸗ die Gemeinde es zuläßt, eine Beschäftigung bis zur Dauer von zwei Stunden, 
e eee erung estehen er Einfuhrverbote wãhrend die bisher geltenden Vorschriften der Gewerbeordnung für das Handels- 
ed ru n hglich e aus gewerbe allgemein, also auch für den Großhandel grundsätlich eine Beschäfti⸗ 
eee ee e v In Lü der Polizei⸗ gungsmöglichkeit bis zu ß Stunden vorsehen. Eine so weitgehende Anderung 
ee hh ee ee * Verkauf von Ostseefischen, aischeint bei der ohnehin im Großhandel im Sinne fortschreitender Beschränkung 
änischem Fleisch zu billigen Preisen getroffen. der Sonntagsarbeit sich von selbst vollziehenden Entwickelung unnötig, mit Ruck 
sicht auf die internationalen Weitbewerbsbeziehungen des deutschen Großhandels 
eoziafñ Auf dem Gebiete der sozialpolitischen Gesetzgebung werden die ein- aber geradezu gefährlich. Die Handelskammer hat daher zu dem Entwurf eine 
verlicherung. schneidenden Wirkungen der im Vorjahre beiden großen Ver— Reihe von Anträgen gestellt, um stattdessen zu erzielen, daß auch für den 
sicherungsgesetze, der Reichsversicherungsordnung und des Versicherungsgesehes Großhandel nur eine maßvolle Einschränkung der Sonntagsbeschãftiguns statt· 
fur Angeftellie, im wesentlichen erst im nächsten Jahre fühlbar werden, wäh- snden Namentlich ist die Handelskammer bei diesen Anträgen bemüht ge— 
rend im Berichtsjahre uur ein Teil der Reichsversicherungsordnung (Invaliden- wesen, den besonderen Bedürfnissen der Seehandelspläte Rechnung zu tragen. 
Alters und Hinterbliebenenversicherung) in Kraft getreten ist. Die Handels— Sie hat darauf hingewiesen, daß in den Seestädten Verkehrsgewerbe (Reederei), 
fammer will jedoch nicht verfehlen, an dieser Stelle die Arbeitgeberkreise auf Spebiion und Eigenhandei häufig in einander übergreifen und es daher un⸗ 
die außerordentliche Bedeutung hinzuweisen, welche die in jenen Gesehen billig wäre, die Sonntagsbeschäftigung des Eigenhandels und der Speditions. 
vorgesehenen, aus Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten gebildeten betriebe von bisher d auf 2 Stunden zu beschränken, während die Verlehrsgewerbe 
er alungabrgane sur die Handhabung der geseblichen Bestimmungen besitzen. diesen Vorschriften bekanntlich überhaupt nicht betroffen werden. Damit 
Angesichts der finanziellen Opfer, welche die soziale Versicherung den Arbeit⸗ würden die Eigenhandels- und reinen Speditionsbetriebe gegenüber den ge⸗ 
gebern auferlegt, ist es Selbsterhaltungspflicht des Unternehmertums, sich den mischten Reederei⸗ und Speditionsgeschäften in ungerechtfertigter Weise be— 
ihm gesehlich zulommenden Einfluß auf die Verwaltung und Anwendung der nachteiligt werden. Für Lübeck kommt noch in Betracht, daß zahlreiche Dampf⸗ 
in dieser Versicherung zusammenfließenden gewaltigen Beträge auch tatsächlich schiffsexpeditionen am Sonnabend erfolgen und daß die Aufarbeitung der sich 
zu sichern. Das kann aber nur geschehen, wenn die Unternehmer bei den daraus ergebenden Geschäfte am Sonnabend oder in 2 Stunden am Sonntag 
Wahlen der Vertreter für die Verwaltungskörper von ihrem Wahlrecht ebenso nicht möglich ist, leinesfalls aber bis zum Montag aufgeschoben werden kann, 
eifrigen Gebrauch machen und wenn die von ihnen gewählten Vertreter den da sonst z. B. die Konnossemente am Bestimmungsorte erst nach Ankunst der 
Verhandlungen der Verwaltungsorgane das gleiche unermüdliche Interesse Schiffe eintreffen würden. Die vom Binnenlande vielfach abweichenden eigen- 
entgegenbringen, wie dies auf Seiten der Versicherten bekanntlich regelmäßig artigen Verhältnisse der Seestädte erheischen also besondere Ausnahmevorschristen 
geschieht Bei den im Berichtsjahr zum ersten Male erfolgten Wahlen der zugunsten der Speditionsgeschäfte wie überhaupt aller Betriebe, die mit der 
Verlrauensmänner und ihrer Ersatzmänner für die neue Angestelltenversicherung Seeschffahrt zufammenhängenn Im übrigen ist namentlich noch zu fordern, 
hat die Handelskammer in Gemeinschaft mit der Gewerbelammer und Land— daß von den Vorschriften des Gesehes die Prokuristen befreit bleiben, denen es 
wirtschaftskammer für die Wahrung der Interessen der Prinzipalität Sorge bei ihrer Mitverantwortlichkeit für das Geschäft ebensowenig wie den Prinzi⸗ 
getragen. palen selbst untersagt werden darf, an Sonntagen nach Belieben im Geschäft 
tätig zu sein. Da sich die Anträge der anderen hanseatischen Handelskammern 
Vonturrenz- ¶ Die Frage einer Neuregelung der Vorschriften des .6 B ber die Kon- 3 dem Entwurfe in wesentlichen Punlten in gleicher Richtung bewegen, dar 
lausel. lurrenzllausel hat im Zause der lettten Jahre die Offentlichleit wiederholt be bielleicht gehofft werden, daß der Eigenart des Seehandels angemessen Rech— 
schäftigt, zuletzt aus Anlaß einer Reihe von Vorschlägen, die der preußische nung gelragen wird 
Minister für Handel und Gewerbe im Jahre 1910 aufgestellt hatte und die — 
im wesentlichen in der Einführung einer Entschädigungspflicht des Prinzipals Auf dem Gebiete des Schiffahrtswesens hat die Wegerechtsfrage der Fisch wWegereqht 
jür die Dauer der Beschränkung des Angestellten (Grundsatz der sogenannten dampfer, die bereits auf dem vorjährigen Deutschen Seeschiffahrtstage eingehend der gisch 
bezahlien Karenz) gipfelten, derart, daß der Prinzipal dem durch Konkurrenz—- herhandelt war, ohne zu einem einheitlichen Beschluß zu führen, die Handelstammer dampfer. 
tlausel gebundenen Angestellten nach der Beendigung des Dienstverhält nisses im Berichtsjahr aus Anlaß der von einer fremdländischen Regierung an die deutsche 
im ersten Jahre im zweiten Jahre und im dritten Jahre den vollen gelangten Anregung auf Klarstellung der Frage in den Seestraße nordnungen 
Betrag der zuletzt gewährten vertragsmäßigen Leistungen weiter zahlen sollte. erneut beschäftigt. Solange für die nur im Wege internationaler Vereinbarung 
Den gleichen Grundfah hat auch der vor lurzem dem Reichstag vorgelegte mögliche Einführung des Wegerechts der Fischdampfer ein öffentliches Be⸗ 
Gesetzentwurf übernommen. Die Handelskammer hat demgegenüber auch jetzt dürfnis nicht nachgewiesen werden kann, steht die Handelskammer auf einem 
noch die Auffassung vertreten, daß die Einführung der Karenzzahlung nicht ablehnenden Standpunkte. Die Fischdampfer besitzen sowohl in der allgemeinen 
geeignet erscheint, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des see männischen Praxis anderer Schiffe, sich von fischenden Fischdampfern möglichst 
Prinzibals und denen des Angestellten herzustellen. Indem uämlich das von fern zu halten, als auch in den Vorschristen der Artikel 27 und 29 der Seestrahen· 
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