Deutscher Reichstag.
(Ausfahrläücher Bericht)
113. Sißzung. 4
Verlin, den 24. Januar.
Am Bundesratstische: Stdatssekreför Wer mufb.
Die zweite Lesung des Entwuris eines
Zuwachssteuergesetzes
widd fortgesetzt.
88 4949b regeln die Verteilung des Betrages der
Zuwachssteuer, und das Zuschlagsrecht der Ge—
meinden. 81409 lautet nach den Kommissionsvorschlägen: Von
dem Ertrage der Zuwachssteuer erhält das Reich 50 Prozent.
Weitere 10 Prozent erhalten, sofern nicht die Landesgesetzgebung
eine andere Bestimmung trifft, die Bundesstgaten als Entschädi—
gung für die Verwaltung und Erhebung der Steuer. 40 Prozent
ließen den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zu, in deren
Vereich der steuerpflichtige Gegenstand sich befindet. Die Rege⸗
lung zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit diesen
nach den Bestimmungen der Landesgesetzgebung ein Besteuerungs⸗
recht zusteht, sowie in Ansehung von Grundstücken, die keiner
Gemeinde angehören, erfolgt durch die Landesgesetzgebung, bis
zum Erlasse des Landesgesetzes durch die Landesregierung.
Die Abgg. CEunb und Gen. (Fortschr. Vpt.) wollen dem Reich
nur 40, den Gemeinden aber 80 Prozent der Steuer zuweisen; sie
heanträgen ferner, die Worte; „als Entschädigung für die Ver⸗
valtung und Erhebung der Steuer“ und die Worte: „bis zum
Frlasse des Landesgesetzes durch die Landesregierung“ zu streichen.
Abg. Weber natlib.) will den Bundesstaaten nur 218, den
hHemeinden 478 Prozent zuweisen.
Die Abgg. Müller-Fulda und Gen. (Jentr.) beantragen, statt
der Worte „bis zum Erlasse des Landesgesetzes durch die Landes⸗
regierung“ zu setzen: „bis zum Erlasse des Landesgesetzes fließen
die 40 Prozent den Gemeinden zu, in deren Bereiche sich der
teuerpflichtige Gegenstand befindet; in Ansehung von Grund⸗
tücken, die keiner Gemeinde angehören, erfolgt bis dahin die
Regelung durch die Landesregierung.“
Abg. Graf Westarp Dlons will die Worte „bis zum Erlasse
des Landesgesetzes durch die Landesregierung“ durch folgende
Fassung ersetzen: „Bis zum, Erlasse des Landesgesetzes bestimmt
as Nähere die Landesregierung, mit der Maßgabe, daß den
GBemeinden, wenn das Grundstück in ihrem Bezirk liegt, 40 Pro⸗
zent des Ertrages zufließen.“
J Abg. Trimborn(Zentr.) will folgenden zweiten Absatz vinzu⸗
ügen: „Diejenigen Gemeinden, deren Grundftücke ganz oder teil⸗
weise den Beschränkungen des Rayongesetzes unterworfen sind,
rhalten aus dem Ertrag der Zuwachssteuer einen Anteil von
30 Prozent; der Anteil des Reichs vermindert sich zutspregend
Von den Abgg. Albrecht und Gen. (soz.) liegt der Antxag
vor, den K 49 wie ogt zu fassen: „Von dem Ertrage der Zu⸗
nwachssteuẽr erhält das Reich 302. Aus diesem Anteil hat es
jährlich 6 Millionen Mark zur Znseroe für die Kriegsveteranen
zu verwenden. Weitere 102 erhalten, sofern nicht die Landes⸗
Deeen eine andere Bestimmung trifft, die Bundesstaaten
ils Entschädigung fiir die Diewing und Erhebung der Steuer.
O * fließen den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu, in
deren Bereich der steuerpflichtige Gegenstand sich befindet, Die
Regelung zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden“ usw.
wie der Kommissionsvorschlagh).
8 49 a lautet nach den Kommissionsbeschlüssen: Die Gemein⸗
den Gemeindeverbände) sind berechtigt, mit Genehmigung der
Landesregierung durch Satzung zu bestimmen, daß zu den nach
den Vorschriften dieses Gesetzes zu erhebenden Stenersätzen für
bre Rechnung Zuschläge erhoben werden. Die Zuschläge können
ꝛarqus entstehen, daß 1. alle oder einzelne Steuersätze des Tarifs
erhöht werden; 2, die Ermäßigungen des Tarifs außer Betracht
hleiben; 3. die Hinzurechnungen für die verschiedenen Grund—
stücksarten verschleden gestaltet werden oder außer Betracht
Neiben, oder daß ihnen kleinere Prozente zugrunde gelegt werden.
Die Zuschläge dürfen, wenn die der Berechnung der Reichsstener
zugrunde gelegte Wertsteigerung nicht mehr als 10* des Er—
verbspreises betränt, 55, wenn sie mehr als 10 bis einschließlich
V pgt. des Erwerbspreises beträgt. 716 p8t., wenn sie mehr als
ꝓut. des Erwerbspreises beträgt, 10 pot, dieser Wertsteigerung
nicht übersteigen. Reichssteuer und Juschlag dürfen zusammen
30 — der Wertsteigerung nicht überschreiten.
ie Wag Cuns (fortschr. un und Gen. wollen im dritten
Absatz statt Erwerbspreises“ den Aqe seten, der sich aus dem
krwerbspreis und den Zu⸗ und Abrechnungen zusammensetzt.
Die Abgg. Büller Fuülda (Zentr.) und Gen-schlagen folgende
Fassung des 8 492 vor: Die Gemeinden (Gemeindeverbände
b renu mit Genehmigung der Landesregierung dur
Satzung zu bestimmen, daß zu dem Anteil, der ihnen nach 84
don dem Ertrag der Steuerzufließt, für ihre Rechnung u⸗
chläge erhoben werden. Die iane sind nach Prozenten zu
erechnen; sie dürsen im einzelnen Falle 100 5. des der Gemeinde
Gemeindeverband) zufließenden Betrages nicht eihen.
Abg. Dr. Weber mallib.) beantragt, für den Fall der An⸗
nahme diefes Antrages den Satz binzuzufügen:; „Die eeee
durfen für die verschiedenen Grundstücksarten verschicden estgeseht
werden“.
Die Abgg. Graf Carner-Zieserwitz (dkons.) und Gen. wollen
zür den Fall der Annahme des Antrags Muüller⸗ Fulda dem 849
olgenden Zufsatz geben; Reichsstener und Zuschlag dürfen zu⸗
amimen 30 96 der ieigein nicht übersteigen.
8496 der Kommissionsbeschlüsse lautet: Erreicht in Gemein⸗
den Gemeindeverbänden), in denen eine Zuwachssteuer vor dem
April 1d00 beschlossen üind vor dem 12. April 1010 in Kraft ge⸗
irelen war, deren Auteil an dem, Ertrage der Zuwachssteuer ße—
maäßes 48 nicht den auf Grund der vor dem J. April 1909 be⸗
chlossenen Satzung erzielten äährlichen Durchschnittsertrag
d ist Hnen bis zum1. Äprite 1918 der Unterschied aus dem
auf das Reich eutfallenden Anteil am Ertrage zuzuweisen. Das
Rleiche guůte fur Gemeinden, in denen, die. Satzung
oor dem 12. April 1910 mit Wirkung über
den uAprift 1900 zurüde in Kraft getreten gt.
Slatt der Zuweisung des Unterschieds kann den Gemeinden (Ge⸗
neindeverbaͤnden) nach Bestimmung des Reichskanzlers für die
dauer des bezeichnelen Zeitraums die bisherige Satzung weiterhin
nit der Maßgabe belassen werden, daß der Ertrag den Gemeinden
in Höhe des vor, dem J. April 1911 erzielten
Durchschnittsbetrages zufließt und der ůüberschießende Betrag an das
HFeich abzuführen ist. Auf Antrag ist den Gemeinden zu gestatten,
aß die Sahung außer Kiaft tritt und die Zuwachssteuer nach den
Vorschriften dieses Gesetzes erhohen wird. In diesem Falle er—
salten die Gemeinden rindWerbndt die in Absatz 1 vorge⸗
ehenen Ausgleichungen nicht. Die Festsetzung des Durchschnitts⸗
ertrages erfolgt dung den Bundesrat.
Die Abg Cuno und Gen. (forticht. Vp.) wollen in Absatz 1
tatt Anteil an dem Ertrage“ sagen: „Anteil an den in der Ge⸗—
neinde (Gemeindeverbaͤnde) aufkommenden Ertrage“, den Absatz 2
wollen sie streichen, event, soll auf Antrag der Gemeinden von der
bort gegebenen Fakultät Gebrauch gemacht werden. F
Abg. Weber (natl.) will stalt des Termins „I2. April 1910
den J. Fannar 1911. die Abgg. Müller Fulda und Gen. (Zentr.)
z»en 1. Oktober 1910 einsetzen. F
Abg. Graf Westarp tonf.) will in 8 496 im ersten Sabe
inter den Worten der Unterschied“ fortfahren: „aus dem in der
Hemeinde (dem Gemeindeverbande) aufkommenden Gesaurtertrage
Azuweisen; von dem überschießenden Betrage fallen dem Reich V«,
zem Bundesetat / zu
Für den Fall der Annahme des Antrages Müller-Fulda (Btr)
u 8 49 will Abg. Cuns (fortschr. Vp.) der Ziffer 1 am iene
inzufügen: Mit der Maßgabe, daß den Gemeinden, die nach der
etzten iazätiung nichr als 2000 Einwohner zählen, die 40 pgt
des Erirages der von den in ihrem Bereich befindlichen Grundstücken
huffommenden Steuer verbleiben.“ Ferner beantragt er jolgende
Fassung für den 5 492: „Den Gemelnden und Gemeindeverhänden
snicht gestattet, den Wertzuwachs bei der Veräußerung von Grund⸗
cken in anderer Weise zu besteuern, als durch Erhebung von Z
chlagen zu den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erhebenden
Steuerbelrägen. Hu diesem Zwede darf in der Berechnung der
seuerpflichtigen Wertsteigerung nur insoweit eine Aenderung ein⸗
reten, als den Hinzurechnungen des 8 10 für alle oder einzelne
RGrundstücksarten kleinere Prozente, jedoch nicht weniger als 1 ppagt.
sei unbebauten, * — bei bebauten Grundstücken zu Grunde ge⸗
egt werden. Die Zuͤfchlage dürfen nicht mehr als 40 ptt. des
Tariffahes betragen, sie dürfen nach Grundstücksarten und 3 der
Daner des Zeitraunis verschleden festgesetzt werden und Reichssteuer
and Zuschlag dütsen zusammen 30 pPRi. der Wertsteigerung nicht
uͤdersteigen. Endlich darf destimmt werden, daß auch die steuerfteien
Figentuüumsübergänge den Zuschlägen unterliegen.
88 49, 49 2, 49 d und 60 werden gemeinsam debaittiert.
Abg. Trimborn (Zentr.); Der Zweck meines Antrages zu 849
st der, den Feungenů dten einen erhöhten Anteil an der Steuer zu
ewähren. n Begriff Festungsstadte“ zu definieren, ist
icht leicht. Ich habe das Rayongesetz zu Hilfe genommen, das die
Quelle aller Erschwerungen ist. Legt man das Rayongesetz zu⸗
runde, so kommen 31 Städte in —— darunter befinden
ne die in Bezug auf die Weristeuer keine große Rolle spielen
dieuescht könnte man die betreffenden Orte in dem Gesetz ausdrück—
iüch neunen; ich behalte mir einen entsprechenden Antrag für die
dritte Lefung vor. Die Rayonbeschränkungen haben tief in die Ent—
vichelung der Städte cLingegriffen, und es ist nur
recht und billig, diese Städte, dassir zu entschädigen.
Die Festimgsstädte werden durch die Festungswerke in hohem Grade
elästigt. Die Schwierigkeiten liegen in der Durchführung eines
ebauungsplanes, der Anlage von Straßen innerhalb des Rayons
isjwe Nur militärische, nicht hygienische Rücksichten sind dabel für
die Behörde maßgebend. Vurch deren Anordnungen erwachsen den
Ztädten große Koösten. Namenilich die Anlage von Straßenbahnen
ist durch das Rahongesetz sehr erschwert. Ich denle hier vor allem
in Kölhn, das 953 600 M suür Hasenanlagen mehr hat begzahlen
wüssen, als es hätle zahlen müssen, wenn es keine Festung wäre.
kin neuer Schlag hat die Festungsstädte durch eine neuere Verord⸗
rung getroffen, die die Lujstschiffahrt für Festungen
Finschränkungen unterwirft. Was wäre aus jeder der 31
Ztädte geworden, wenn sie nicht Festimgen wären! Wenn durch das
Kayongesetz der einzelne Grundstuͤckseigentümer für gewisse Fälle ent
chädigt wird, so muß das doch auch für die ganze Gemeinde gelten.
Peit 40 Prozent darf man diese Städte nicht abspeisen. Sie haben
hier zum ersten Male Gelegenheit, Städte, die aus patriotischen Grün—
den lange Zeit Lasten getragen haben, dafür schadlos zu halten.
Reichsschatzsekretär Wermuth: Es wird vielleicht zur Erleichte-
rung der Debafte beitragen, wenn ich die Siellungnahme der Verbün⸗
deten Regierungen zu den verschiedenen Anträgen kenntlich mache.
Davon, daß den Gemeinden durch die Reichswertzuwachsstener eine
reistung zugeführt werden soll, steht im 8 90 des Reichsstempelgeletzes
zarnichts., Tie Gemeinden sind dort nur erwähnt, insoweit als ge—
agt ist, daß diejenigen Gemeinden, welche vor dem 1. April
308 die Sleuer eingeführt haben eine Entschädigung erhalten
ollen. Num finden durch den Entwurf gleichfalls die anderen Ge—
neinden Berücksichtigung, weil in demselben anerkannt ist, daß den
sSemeinden ein Anteil an der Zuwachssteigerung gehüührt. Auderer-
eits soll eine einheitliche Regelung der Steuer erfolgen. Daraus
olgt aber in leiner Weise, daß nunmehr das Gesetz zu einem Bene⸗
izuum für die Gemeinden umgestaltet wird, daß man in erster Linie
ie Gemeinden bedenkt und fuür das Reich nebenbei etwas abfallen
ähßt. Das würde eine völlige Umtehrung des Grundgedankens sein,
zuf dem wir das Gesetz aufgebaut haben. Das Resich hat aus die⸗
em formellen Grunde, aber auch wegen seines Anteils an der Wert⸗
eigerung den primären Anspruch und mutz voranstehen
Z„chon aus diesem Grunde halte ich die Anträge der Linken,
usbesondere den der Sozialdemokraten für unmöglich
Nach dem letzteren würde für das Reich so wenig übrig bleiben, daf
on irgend einer Befriedigung der durch die Wertzuwachssteuer zu
eckenden Bedürfnisse garnicht mehr die Rede sein könnte, Ich
zehaupte jogar, daß hinsichtlich der Veteranen der Antrag der Sozial
demokraten nur einen papierenen Anspruch eröffnet, nicht aber etwas
vas den Veteranen wirklich zugute kommt. (Scehrt richtig.
Wir beabsichtigen, unabhängig von den Eingängen aus der Zu—
vachssteuer, den Veteranen bestimmte Beträge gesetz—
ich zuzuwenden, aber wir bedürfen der Erträgnisse aus der
Zuwachssteuer. Etwas ganz anderes ist es mit dem Antrag, wo⸗
iach aus einer in ihren Erträgnissen ungewissen Steuer bestimmte
zeträge beiseite gestellt werden sollen, nachdem man diese Steuer
iuf das Aeußerste verkürzt hat. Das geht nicht an. Wir ge⸗
aten damit auf einen falschen Weg und erfüllen nicht das Pro⸗
ramm des Stempelgesetzes. Ich bitte auch die Anregung wegen
dürzung des Anteils der Bundesstaaten nicht weiter zu ver⸗
olgen In den drei Lesungen der Kommission und schon in der
xsten Lesung im Plenum, in der der damalige Finanzmindster
en Anspruch der Bundesstaaten ausführlich begründet hat,
aben die Gründe überwogen, welche für die Beibehaltung des
Hprozentigen Anteils sprechen. Nachdem der Urheber dieses Ver—
urzungsantrages, Dr. Weber, vor kurzem ausdrücklich selbst
nerkaunt hat, daß auch den Bundesstaaten ein Anteil an der
Vertfteigerung gebührt, bitte ich diesem Antrage keine
orgezu geben. Ich muß mich aber, auch durchaus
segen den Antrag Trimborn erklären. Ich halte es
ir ganz unmöglich, hier eine Kategorie von Gemeinden heraus⸗
ugreifen und ihre besonderen Verhaͤltnisse zu berücksichtigen. Zu
vas für Konsequenzen, zu welchem Wettlauf, zu welchem Ver—
leich der Schwierigkeiten, mit denen andere Gemeinden ebenfalle
u kaämpfen haben, dies führen würde, ist gar nicht abzusehen.
Zier heißt es, eine einheitliche Bemessung treffen, die durch das
anze Reich hindurchgeht und nicht durch eine so wesentliche Aus
ahme unterbrochen wird. Es handelt sich um 30 Gemeinden mit
iner Bevölkeruug von 24 Millionen Köpfen. Daneben aber
sandelt es sich nicht nur um die eigentlichen Festungsgemeinden,
ondern um eine ganze Fülle von Nachbarorten und Vorort—
jemeinden, die zurzeit von den Festungsbeschränkungen in mini—
nalster Weise bherührt werden, aber gleichwoul zweifellos unter
en Antrag Träimborn fallen würden. Alle diese Gemein—
en, deren Hahl ich im Moment nicht überblicken kann, die aber
ine bedeutende Anzahl im Reiche darstellen würden, müßten
ann 60 Prozent aller Beziüige aus der Wertzuwachssteuer er⸗
alten. Ich möchte dem Abg. Trimborn die Frage vorhalten,
aben denn die Festungen gar keinen Vorteil de daß sie
harnisonen sinde Eine Aenderung der Quoten der Gemeinden
teht mit deren Qualität als Festung in absolut gar keinem
dausalzusammenhang. Wenn in Köln an dem sehr teuren Dom⸗—
anplatz ein Grundstück verkauft wird, sollen der Stadt deswegen,
veil sie Festung ist, 60 Prozent zufallen! Wie kommt denn ge—
ade jetzt das Zuwachssteuergesetz dazu, in langer Vergangenheit
iegende Verhaͤltnisse zu Gunsten der einzelnen Gemeinden sehr
uꝰLaften des Reichs zu berücksichtigen? Dann müßten sie auch
in zahlreicher anderer, auch in landesgesetzlicher Beziehung be⸗
ückfichtigt sein; es kommt ferner in Betracht, daß von den 30
hemeinden nur 12 eine Zuwachssteuer haben, den anderen
vachsen diese 40 Prozent Anteil glatt und bar zu, dazu hat von
ensenigen, die jetzt eine Zuwachssteuer schon haben, beispiels
veise Köln eine Zuwachssteuer-Ordnung, die sie sehr zart dar—
tellt und sehr mäßige Erträge liefert. Bei Gelegenheit einer
AImfrage im Sommer hat sich herausgestellt, daß die Stadt Köln
hei Zugrundelegung der 40 Prozent der Meinung gewesen ist,
daß nunmehr ihr Anteil ganz erheblich gegenüber den bisherigen
Bezügen wachsen würde. Ich will das Mehrfache, das sie selbs
mführt, gar nicht angeben, weil ich es für weitaus
ibertriebenn halte, aber demgegenüber nun für das
janze Reich 30 Festungasstadten 60 Prozent, zu
sewähren, halte ich für völlig ausgeschlossen.
Vir haben ohnehin aanz erhebliche Abschwächungen im Gesetz. Was
e Zuschläge anbelangt, so hielt der Entwurf sie für unbegrenzt zu—
ässig, indem er die Kontrolle der Landesregierungen für ausreichend
sielt. Die Kommission hat hier erhebliche Beschränkungen eintreten
assen, man dari darin aber nicht zu weit gehen, man muß den Ge⸗
neinden eine gewisse Freiheit lassen: es fraat sich, ob man nach dem
Antrage der förtschrittlichen Vollspartei die Art der Zurechnung und
Aßrechnung anders regeln soll. oder ob nach dem nationalliberalen
und Fentrums-Antrage innerhalb der Zuschläge eine Verschiedenheit
nach der Beschaffenheit des Grundstücks soll eintreten dürfen. Hier—-
zu möchte ich nur im allgemeinen seststellen, daß auch nach meiner
Fuffassung eine gewisse Differenzierung der gZu-
schtäge m Interesseder Gemeinden liegt. Was die Ge—
neinden anlangt, die Entschädigung erhalten sollen, so erkläre ich
ur Abkürzung der Debatte, daß der Antrag Gunoim
desentiihen dem Bedürfnis zu entsprechen
che int, wenn ich ihn richtig dahin verstehe. daß er den Grundge-
anken versolgt, das Reich soll unter keinen Umständen, mehr an die
gemeinden zahlen, als das, was in dieser Gemeinde selbst für das
Jeich eingebs. Es ist zu berücksichtigen, daß bei Verkürzung der
Wdie des Reiches auch eine solche für die Bundesstaaten eintreten
nuß. Was endlich die Gemeinden und Gemeindeverbände anlangt,
oentsteht die schwierige Frage, ob man die Landesgesetzgebung oder
ie Landesredierung zuständig machen soll. An und für sich würde
egen die Landesgesehgebung auch von unserem Standpunhkt nicht
as mindelne Vedenken entgegen stehen, praltisch gber ist es nötig—
haß. so lange ein Landesgesetß nicht ergangen ist, Bestimmungen d
rofsen werden können für diesenigen Grundltüche. die einer Ge⸗
meinde nicht angehören, beispielsweise die zu einem Gutsbezirk ge
örjgen, oder in Süddentschland die sogenannten auswärtigen Grut
tücke. Zweitens liegt ein Interesse vor, daß in den 20 Kreifen
denen schon jetzt eine Zuwachsstenerordnung gilt, diese nicht einfach
qu Gunften der einzelnen Gemeinden wegfällt, so lange nicht 5
dandesgeseh erlassen ist, sondern bis dahin aufrecht erhalten bleihe
Wenn die Anträge, die sich in verschiedener Richtung ergänzen, An—
nahme fänden, so würde, von seiten der Verbündeten Regierunge,
ein Bedenken nicht obwalten.
8 50 der Kommissionsvorichläge lautet: Für diejenigen Gebiets
teile eines Bundesstaates, in denen eine besondere Gemeindever.
—0—
meinden getrofsenen Vorschriften auf den Bundesstaat Anwendun
—B———
tatz hinzufügen: „Die Vorschriften des 8 49 b erstrecken sich auch auf
zie Bundesstaaten mit der Maßgabe, daß überall an die Stelle dee
Satzung das Landesgesetz tritt.“
Abg. Dr. Weber mnatlib.): Den Hauptanteil au der Wert-⸗
teigerung der Grundstuͤcke haben in erster Linie die Gemeinden.
diese haben die Kanalisation eingeführt usw. Das Reich und
se Bundesstaaten sind erst sekundär an der Wertsteigerung be
eiligt. Dies Geseß bedeutet einen schweren Eingriff in da—
decht der kommunalen Verwaltung. Wir bezwecken durch unseren
qusatzantrag zu dem Antrag des Zentrums, den Gemeinden
uͤsofern eine gewisse Freiheit einzuräumen, als wi
hnen ein Zuschlagsrecht bis zu einer gewissen
Krenze einräumen, aber auch gestatten, zwischen bebauten
ind unbebauten Grundstücken zu differenzieren. Meiné
zreunde sind aber in dieser Frage gespalten. Ein Teil meiner
xreunde wird für den Antrag Trimborn wegen der Festungs.
fädte stimmen. Der Antrag müßte aber dahin ergänzt werden
vaß auch die Grundstücksbesiher in diesen Festungsstädten gewiss
Vorrechte erhalten. Ich habe mich persönlich überzeugt, daß z. R
die Stadt Mainz in ihrer Entwicklung sehr zurückgeblieben is
und daß sie deshalb eine Entschä.digung verdient. Was den si
ialdembkrotischen Antrag wegen der Veteranen betrifft, so freu
ch mich, daß auch die Sozialdemokraten für die Veteranen eir
mutes Herz haben; sie tun aber den Veteranen durch ihren Antra«
einen Gesallen, denn es ist gar nicht ausgeschlossen, daß das Ge
etz überhaupt nicht 6 Millionen Mark dem Reich einbringt. (Ruf
d. d. So⸗.: Na! Ddah Ich brauche Sie bloß auf die Lage de—
vrundstücksmarktes hinzuweisen und auf die Bestrebhungen der
tegierung, die Verficherungsanstalten zu veranlassen, ihre Gelder
in Stgatspapieren anzulegen. Dadurch würden diefen Anstalten
veniger flüssige Mittel zu Gebot stehen. Dann kann unter Um—
tänden ein sehr scharfer Rüchsschlag erfolgen. Der Grundstücks⸗
redit beträgt mindestens 48 Milliarden; wenn davon 20 Milliar—
den auf die Staatsanleihen geworfen werden und der Realkredis
dem, Grundstücksmarkt fortgenommen wird, dann muß er in
schwierige Verhältnisse kommen. Dann halte ich mit dem Staats—
etretär den Antrag Albrecht für ein papiernes Versprechen für
die Veteranen. Die Sozialdemokraten werden zweck—
mäßig handeln, die Forderung für die Veteranen mit uns in den
Ftat einzusetzen und ihren bezügliche Antrag zurückzu—
iehen. Wenn die äußerste Linke den Anteil des Reichs auf 30
Irozent heruntersetzen will, dann steht die Gefahr, daß überhaupt
eine 6 Millionen in einem Jahre hereinkommen, dicht vor der
kür; dann wäre es kein Autrag mehr für die Veteranen, sondern
egen die Veteranen. (Unruhe b. d. Soz.) Der Antrag Müller⸗
Fuͤlda)-Jäger zu 8 49 findet unsere Zustimmung.
Abg. Brühne Soz.): 8 49 ist nicht der wichtigste des ganzen
Besetzes; hunderte von Gemeinden blicken gespannt auf die Ent—
cheidung, des Reichstags. Die Gemeinden, die seit 1904 diese
Zteuer eingeführt haben, haben nicht geahnt, daß sechs Jahre
päter das Reich die Hand auf diese Steuer würde legen wollen,
denn sie haben sie sich geschaffen, um nicht immerfort zu Erhöhun—
zen anderer Kommunalsteuern schreiten zu müssen. Die Ausgaben
der Gemeinden wachsen ja mit jedem Jahre. Wir wären über
3.9 glatt hinweg gekommen, wenn die Versuche, alle moglichen
Befreiungen durchzusetzen, nicht so großen Umfang angenommen
hätten und von so großem Erfolg begleitet gewesen wären, woran
iamentlich Herr Weber sich ganz hervorragend beteiligt hat.
wWiederholt aber vergeblich hat der Schatzsekretär dagegen seine
varnende Stimme erhoben: er hat auch nachgewiesen, daß in
aðbireichen Fallen die Befreiungen so weit gehen, daß dauck
er absolut unverdiente Wertzuwachs nicht getroffen wird.
Es hat alles nichts genutzt. Jetzt will der Abg. Cuno den Ge—⸗
meinden 50, Herr Weber ihnen 1736 pZt. geben. Diese schwierige
Rechnerei mit halben Prozenten sollte man doch aufgeben. Wi
wollen dem Reich 30, den Gemeinden 60 pgt. geben. Wenn Dr
Weber glaubt, es würden bei unserem Antrag eventuell nich
einmal die 6 Millionen für die Veteranen herauskommen, s
fürchten wir das nicht. Die Reichsverwaltung hätte von dem un
geheuren Militärbudget übrigens längst so viele Millionen
treichen können, um den Anspruch der Veteranen zu befriedigen.
Auch die Regierungen werden bei 30 pat. nicht zu kurz kommen.
Wir halten also unseren Antrag aufrecht. Daß man den Gemein⸗
den nur 40 vgr geben will, halten wir für eine Ungerechtigkeit.
Fraukfurt a. M. würde 200000 AM von seinem jetzigen Ertrage
einbüßen, wenn es bloß noch 40 pBt. erhalten soll. Wir bleiben
hei der prinzipieiten Auffaffunge daß diefe Steue
den Gemeinden gehört und gebührt; das läßt fick
etzt nicht aufrecht erhalten, aber wenigstens 60 p8t. müssen der
hemeinden belassen werden. Das ganze Gesetz wird ja bloh
vieder gemacht, um mehr Geld für militärische Zwecke bereitzu⸗
lellen, ünd daran haben wir gar kein Interesse; wir fordern im
gegenteil, daß man das ewige Rüsten aufgeben und die Gelder
ür die Militärlast wirklichen Kulturzwecken dienstbar mache.
Abg. Feldmann (deutschkons.) spricht sich gegen die Anträge
Albrecht, Cuno und Trimborn aus. Der Grundbesitz dürfe nicht
urch ein zu ausgedehmes Zuschiagsrecht der Gemeinden noch
weiter belastet werden, da er ohnehin schon die kommunalen Bu⸗—
schläge zur Grund⸗ und Gebäudesteuer zu tragen habe. Dat
Reisch“ habe vermöge seiner Weltmachtstelluna an erster
Stelte die Wertzuwachssteuer zu verlongen. Der An—
rag der Sozialdemokraten, den Veteranen 6 Mislionen zuzu—
veisen, habe wohl mehr einen agitatorischen und Wahlzweck; dieser
Intrag Fei unzweckmäßig und deshalb abzulehnen. Das Reich
ind die Parteien, die der Regierung nahestehen, würden bei der
Gjahrigen Wiederkehr der Reichsgründung auch die Veteranen
ucht vergessen, Die Sozialdemokraten wollen aber die Grund⸗
agen des Reichs erschütiern. Er bittet, den Antrag, die Beihili—
„on 3 auf 6 Millionen zu erhöhen, abzulehnen. J
Abo. Cuno (Fortschr. Vp.): Wir sind bereit, die Verpflich
ung zu erfüllen, eine Reichswertzuwachssteuer zustande zu brin
sen, die eine Einnahme von 20, bis 25 Millionen, schafft. Dadurd
oilie erreicht werden, den Umsagstem pel herabzuseßen
Der jehige Entwurf läßt uns aber nicht mehr die Hoffnung, daß
der finanzielle Eifekt exreicht wird. Jedenfalls wird die Zuwachs
teuer dauernd neben dem Umsatzstempel erhoben werden. Das
zerdienst der Gemeinden bei der Wertsteigeruna wird vom
Ztaatsfekretär unterschäzßt, wir wollen den Gemeinden
srößere Zuwendungen aus der Steuer einräumen, Be—
auerlich ist es, daß im dieichstag ein Gesetz zustande gebracht
vird. das das Steuertecht der Gemeinden beschränkt im Interelse
der Grundbesitzer. er ae )
Abg. Dr. Arendt (GReichsp.): Der Vorredner, der eingentlich
Zater dieser lex Cuno, set die schärfste Kritik gegen dieses Ge—
eß ausgesprochen; er ist der beste Kenner der Vorlage. Eine
Beeintraͤchtigung der Gemeinderechte ist nicht zu vermeiden.
Venn der Anten des Reichs auf 50 Prozent bemessen wird, dann
Inn man die Einzelstagten mit nicht weniger als 10 Prozent be—
eiligen, denn sonst dürften die Lasten der Bundesstaaten vielfach
sie Einnahmen übersteisgen. Dann würde wie bei der Fahr⸗
arfensteuer bei den Bundesstaaten erneut große Verbitte⸗
ung entftehen. Der sozialdemokratische Antrag, 6 Millionen
ür Veteranenbeihilfe von dieser Steuer zu bestimmen,
edentet gar nichts; dann müßte ein Veteranengesetz in diese Vor⸗
age hineingearbeitet werden. Wir können der Steuer mir zu⸗
timmen, wenn für das Reich auch wirklich nennenswerte Exträg⸗
ifse dabei herauskommen. Die Zuschläge der Gemeinden dürfen
zicht gar zu hoch bemessen werden, eine gewisse Grenze ist nötig,
ind da durfte der Antixag des Zentrums mit dem Nebenantrag
ier Konservativen das Richtige treffen. (Antrag des Zentrums:
chsiens 100 Prozent des der Gemeinde zukommenden Steuer—
etrags, Antrag der Konservativen: Reichssteuer und Zuschlag
ürsen zusammen 30 Prozent der Wertsteigerung nicht über⸗
teigen.) Eine Reichswertzuwgchssteuer würde unrx dauernd tel
eude Erträge liefern. wenn sie von der rückwirkende'