Full text: Lübeckische Anzeigen 1866 (1866)

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$ 32. 
Schorniteine, welche in und an alten Mauern angelegt werden, find außer 
Merband mit diefen aufzuführen. 
$. 33. 
Die oberen Mündungen derjenigen Schornfteine, welche feitwärts zum Dache 
hinaus gehen, müffen bei fteilen Dächern mindeftens 3 Fuß aus der Dachfläche hin: 
ausgeführt werden (vgl. $. 76.). 
$ 34 
Die MNeiniaungsöffnungen in den Schornfteinen müfßfen mit eifernen, in cinen 
Falz genau hinein paffenden Ihlüren verfehloffen fein und mindeftens einen Fuß von 
brandficher befleidetem Hokzwerk, fowie zwei Fuß von allem fonftigen Holzwerk, ent- 
fernt angelegt werden. 
$ 
Schorniteine, welche durch Gelaffe führen, in denen leicht entzündliche Gegen: 
fände aufbewahrt- werden, find in einer Entfernung von 1! Fuß mit einem felten 
Lattenverfehlage zu umgeben. 
  
$ 36 
Fingegangene Schorniteine find unten und oben zu vermauern. 
$ 3. 
Metallene Giferne oder Fupferne Schornfteinröhren müffen {tets gehörig dicht gehalten, 
ESchornflein: que überdies 
a) entweder durch Untermauerung oder durch Eifenconftruction getragen und 
angemeffen befeftigt, fowie 
b) von allem Holzwerk wenigftens 6 Zoll entfernt angelegt werden; wenn 
indeffen die Entfernung weniger als 1% Fup beträgt, oder wenn die Nöhren 
durdy unbewohnte Näume führen, fo find diefelben mit einer unverbrenn: 
lichen haktbaren Ummäntelung zu uingeben, alfo, daß zwifchen der Nöhre 
und der Ummäntehung eine ifolirende Luftfchicht bleibt, und die Bejichtigung 
des inneren Nohr8 durdy geeignete, in der äußeren Ummäntelung anzubrinz 
gende Klappen vorgenommen werden Fann, 
$. 38. 
hi öhren zur Ableitung des Rauchs feitwärts durch die Umfaffungswände une 
Rauchröhren. Mittelbar ins Freie zu ziehen, ift verboten. Diefelben find vielmehr innerhalb der 
Stofwerfe nach feiten gemauerten oder metallenen Schornfteinen zu führen und mit 
den nöfhigen dicht fließenden RNeinigungsthlren zu verfehen.
	        
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