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$ 32.
Schorniteine, welche in und an alten Mauern angelegt werden, find außer
Merband mit diefen aufzuführen.
$. 33.
Die oberen Mündungen derjenigen Schornfteine, welche feitwärts zum Dache
hinaus gehen, müffen bei fteilen Dächern mindeftens 3 Fuß aus der Dachfläche hin:
ausgeführt werden (vgl. $. 76.).
$ 34
Die MNeiniaungsöffnungen in den Schornfteinen müfßfen mit eifernen, in cinen
Falz genau hinein paffenden Ihlüren verfehloffen fein und mindeftens einen Fuß von
brandficher befleidetem Hokzwerk, fowie zwei Fuß von allem fonftigen Holzwerk, ent-
fernt angelegt werden.
$
Schorniteine, welche durch Gelaffe führen, in denen leicht entzündliche Gegen:
fände aufbewahrt- werden, find in einer Entfernung von 1! Fuß mit einem felten
Lattenverfehlage zu umgeben.
$ 36
Fingegangene Schorniteine find unten und oben zu vermauern.
$ 3.
Metallene Giferne oder Fupferne Schornfteinröhren müffen {tets gehörig dicht gehalten,
ESchornflein: que überdies
a) entweder durch Untermauerung oder durch Eifenconftruction getragen und
angemeffen befeftigt, fowie
b) von allem Holzwerk wenigftens 6 Zoll entfernt angelegt werden; wenn
indeffen die Entfernung weniger als 1% Fup beträgt, oder wenn die Nöhren
durdy unbewohnte Näume führen, fo find diefelben mit einer unverbrenn:
lichen haktbaren Ummäntelung zu uingeben, alfo, daß zwifchen der Nöhre
und der Ummäntehung eine ifolirende Luftfchicht bleibt, und die Bejichtigung
des inneren Nohr8 durdy geeignete, in der äußeren Ummäntelung anzubrinz
gende Klappen vorgenommen werden Fann,
$. 38.
hi öhren zur Ableitung des Rauchs feitwärts durch die Umfaffungswände une
Rauchröhren. Mittelbar ins Freie zu ziehen, ift verboten. Diefelben find vielmehr innerhalb der
Stofwerfe nach feiten gemauerten oder metallenen Schornfteinen zu führen und mit
den nöfhigen dicht fließenden RNeinigungsthlren zu verfehen.