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Laßt das Zolldepartement, nach Verhandlung der Sache, feine erfte Ents
fcheidung beftehen, fo bleibt damider der Recurs an den Senat offen, welder
jedoch binnen vierzehn Tagen einzulegen und auszuführen if.
Wenn die für die Reclamation, beziehungsweife für den Recurs, feltgefehte
Frift undbenußt verfirihen, oder von dem Senate die Entfcheidung des Zoldeparz
tement8 beftätiget ift, werden die betreffenden Acten dem Staatsanwalt zugeftellt,
IV. Von den Speditionsgütern.
Art, 37.
Segenftände, welche zwar ihrer Sattung nad) der Verbrauchsfteuer unter»
worfen, jedoch nad) dem Zollgefeße vom 12. diefes Monates als Speditionsgüter
anzufehen find, haben jene Steuer weder bei ihrem Eingange in die Steuergränze,
nod) während der Dauer ihrer Lagerung, vielmehr erft dann zu entrichten, wenn
und fo weit fie etwa in den hiefigen Verkehr übergehen oder nach den unten fols
genden Beftimmungen als in denfelben übergehend zu betrachten find.
Während der nächften fechS Monate, von dem Tage ihrer Ankunft ange:
rechnet, find diefe Güter Feiner anderen Controle unterworfen, als derjenigen, welche
das vorerwmähnte Sefeß zur Sicherung des Zollanfpruches vorfchreibt. Infoweit
fie aber während folder Zeit in den hiefigen Verkehr übergehen oder infoweit fie
vor dem Ablaufe von fehs Monaten nicht wieder ausgeführt find, müffen fie, um
von der Zahlung der Verbrauchsfteuer noch ferner befreit zu bleiben, auf ein Crez
ditlager genommen werden,
rt, 38,
Die Declaration über den Eingang von Speditionsgütern wird durch
die Einreichung der vorfhriftsmäßigen 3 olldeclarationen (Anlage E. No. 1. und 2,
des Zollgefeßes vom 12. diefes Monates) in Bezug auf die Verbrauchsfteuer mitz
befchafft. Einer befonderen Eingangsdeclaration über foldhe Güter ın Bezug auf
diefe Steuer bedarf e& daher nicht, fo lange diefelben nad) Inhalt des Art, 37,
Speditionsgüter bleiben.
Wenn die gefehlihe Frift zur Einreichung der erwähnten ZoWdeclarationen
verfäumt wird, fo muß, unbefchadet der oben im Art, 31. Abfaß 1. angedrohten
DOrdnungsfirafe und der etwanigen Zollftrafe, fofort entweder die Mebernahme der
Speditionggüter auf ein Creditlager erfolgen oder die Verbrauchsfteuer für diefelben
entrichtet werden.
Art, 39.
Sollen als Speditionsgut declarirte Gegenftände auf ein Creditlager
genommen werden, fo bedarf es einer desfalfigen Anmeldung auf dem Hauptbureau
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