Full text: Lübeckische Anzeigen 1866 (1866)

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Laßt das Zolldepartement, nach Verhandlung der Sache, feine erfte Ents 
fcheidung beftehen, fo bleibt damider der Recurs an den Senat offen, welder 
jedoch binnen vierzehn Tagen einzulegen und auszuführen if. 
Wenn die für die Reclamation, beziehungsweife für den Recurs, feltgefehte 
Frift undbenußt verfirihen, oder von dem Senate die Entfcheidung des Zoldeparz 
tement8 beftätiget ift, werden die betreffenden Acten dem Staatsanwalt zugeftellt, 
IV. Von den Speditionsgütern. 
Art, 37. 
Segenftände, welche zwar ihrer Sattung nad) der Verbrauchsfteuer unter» 
worfen, jedoch nad) dem Zollgefeße vom 12. diefes Monates als Speditionsgüter 
anzufehen find, haben jene Steuer weder bei ihrem Eingange in die Steuergränze, 
nod) während der Dauer ihrer Lagerung, vielmehr erft dann zu entrichten, wenn 
und fo weit fie etwa in den hiefigen Verkehr übergehen oder nach den unten fols 
genden Beftimmungen als in denfelben übergehend zu betrachten find. 
Während der nächften fechS Monate, von dem Tage ihrer Ankunft ange: 
rechnet, find diefe Güter Feiner anderen Controle unterworfen, als derjenigen, welche 
das vorerwmähnte Sefeß zur Sicherung des Zollanfpruches vorfchreibt. Infoweit 
fie aber während folder Zeit in den hiefigen Verkehr übergehen oder infoweit fie 
vor dem Ablaufe von fehs Monaten nicht wieder ausgeführt find, müffen fie, um 
von der Zahlung der Verbrauchsfteuer noch ferner befreit zu bleiben, auf ein Crez 
ditlager genommen werden, 
rt, 38, 
Die Declaration über den Eingang von Speditionsgütern wird durch 
die Einreichung der vorfhriftsmäßigen 3 olldeclarationen (Anlage E. No. 1. und 2, 
des Zollgefeßes vom 12. diefes Monates) in Bezug auf die Verbrauchsfteuer mitz 
befchafft. Einer befonderen Eingangsdeclaration über foldhe Güter ın Bezug auf 
diefe Steuer bedarf e& daher nicht, fo lange diefelben nad) Inhalt des Art, 37, 
Speditionsgüter bleiben. 
Wenn die gefehlihe Frift zur Einreichung der erwähnten ZoWdeclarationen 
verfäumt wird, fo muß, unbefchadet der oben im Art, 31. Abfaß 1. angedrohten 
DOrdnungsfirafe und der etwanigen Zollftrafe, fofort entweder die Mebernahme der 
Speditionggüter auf ein Creditlager erfolgen oder die Verbrauchsfteuer für diefelben 
entrichtet werden. 
Art, 39. 
Sollen als Speditionsgut declarirte Gegenftände auf ein Creditlager 
genommen werden, fo bedarf es einer desfalfigen Anmeldung auf dem Hauptbureau 
EN
	        
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