Full text: Lübeckische Anzeigen 1866 (1866)

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SFanuar und December . , nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Uhr, 
Februar und November , € z 
März und October . z z 8 © 3 8 z 
April und September . ee z 41: © s 8: 
Mai und Nuguft . . = = z Al: 2 9 + 
Suni und Juli . . . 3 © z 4% <= = £ 9l - 
Uußerhalb diefer Stunden if das Einbringen fteuerpflichtiger Gegenftände 
verboten, Einfuhren, welche vermittelft der Poften oder der Eifenbahnzlge gefche: 
hen, find diefer Befchränfkung nicht unterworfen. 
Ausnahmsweife Fann die Behörde von den Vorfchriften diefes Artikels 
dispenfivren. Für den desfallfigen Erlaubniffchein ift jedoch jedesmal eine SGeblıhr 
von acht Schillingen zu entrichten, 
Urt. 4. 
Für die Controle fowohl über die zu Wagen, mit den Poften oder ftrom: 
abwärts mit Flußfahrzeugen, als über die aus der See, von der unteren Irave 
oder vom Daffower See anfommenden verbrauchsfieuerpflichtigen Segenftände gelten 
diefelben Vorfchriften und Strafbeftimmungen, weldhe in den Art. 41. bis 49, und 
in den Art, 50, dis 54, des Zollgefezes vom 12, diefes Monates für die Zoll: 
controle gegeben find. (vgl. jedoch Art, 5.) 
  
Die Controle hber die mit den Eifenbahnzügen anfommenden fteuerpflichtiz 
gen Segenffände, fo weit nicht durch die Eifenbahn poften befördert, it durch ein 
beronderes Scfeß geregelt. 
Die Anordnung der in Bezug auf die Verbrauchsfteuerpflichtigkeit der 
Vorftädte erforderlichen Controlemaßregeln, fo weit nicht fchon das gegenwärtige 
Sefeß diefelben ordnet, it der Behörde (Art. 73.) überlaffen, 
Art, 5. 
Für alle einfommenden feuerpflichtigen Segenftände, welche nicht unter die 
Beftimmungen der nachftehenden Art. 6. bis 10, fallen, ift die Verbrauchsfteuer 
fofort an der Eingangsjtelle zu erlegen. 
Art, 6. 
Diejenigen der Verbrauchsfteuer unterworfenen Gegenftände, welche als Fracht: 
gur, mit an hiefige Empfänger adreffirten Frachtbriefen oder Connoffenenten vers 
fehen, fei e& in See: oler Flußfchiffen, fei c& zu Wagen, mit den Poften vder 
auf der Eijenbahn einfommen (f. jedoch Art. 7.), paffiren zwar die Eingangsftelle 
ohne fofortige Entrichtung der Steuer; e& haben jedoch die Empfänger, und zwar, 
foweit etwa nicht felbft beclavationsberechtigt, durch einen nad) Art, 14. zur 
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