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SFanuar und December . , nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Uhr,
Februar und November , € z
März und October . z z 8 © 3 8 z
April und September . ee z 41: © s 8:
Mai und Nuguft . . = = z Al: 2 9 +
Suni und Juli . . . 3 © z 4% <= = £ 9l -
Uußerhalb diefer Stunden if das Einbringen fteuerpflichtiger Gegenftände
verboten, Einfuhren, welche vermittelft der Poften oder der Eifenbahnzlge gefche:
hen, find diefer Befchränfkung nicht unterworfen.
Ausnahmsweife Fann die Behörde von den Vorfchriften diefes Artikels
dispenfivren. Für den desfallfigen Erlaubniffchein ift jedoch jedesmal eine SGeblıhr
von acht Schillingen zu entrichten,
Urt. 4.
Für die Controle fowohl über die zu Wagen, mit den Poften oder ftrom:
abwärts mit Flußfahrzeugen, als über die aus der See, von der unteren Irave
oder vom Daffower See anfommenden verbrauchsfieuerpflichtigen Segenftände gelten
diefelben Vorfchriften und Strafbeftimmungen, weldhe in den Art. 41. bis 49, und
in den Art, 50, dis 54, des Zollgefezes vom 12, diefes Monates für die Zoll:
controle gegeben find. (vgl. jedoch Art, 5.)
Die Controle hber die mit den Eifenbahnzügen anfommenden fteuerpflichtiz
gen Segenffände, fo weit nicht durch die Eifenbahn poften befördert, it durch ein
beronderes Scfeß geregelt.
Die Anordnung der in Bezug auf die Verbrauchsfteuerpflichtigkeit der
Vorftädte erforderlichen Controlemaßregeln, fo weit nicht fchon das gegenwärtige
Sefeß diefelben ordnet, it der Behörde (Art. 73.) überlaffen,
Art, 5.
Für alle einfommenden feuerpflichtigen Segenftände, welche nicht unter die
Beftimmungen der nachftehenden Art. 6. bis 10, fallen, ift die Verbrauchsfteuer
fofort an der Eingangsjtelle zu erlegen.
Art, 6.
Diejenigen der Verbrauchsfteuer unterworfenen Gegenftände, welche als Fracht:
gur, mit an hiefige Empfänger adreffirten Frachtbriefen oder Connoffenenten vers
fehen, fei e& in See: oler Flußfchiffen, fei c& zu Wagen, mit den Poften vder
auf der Eijenbahn einfommen (f. jedoch Art. 7.), paffiren zwar die Eingangsftelle
ohne fofortige Entrichtung der Steuer; e& haben jedoch die Empfänger, und zwar,
foweit etwa nicht felbft beclavationsberechtigt, durch einen nad) Art, 14. zur
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