Das für den erbrauch in der Stadt vyübed be.
femmte @eiraide, fjowie das für den Verbrauch tu der
ESiadt oder deren VBorfiädten beftinmte Malz, darf
aur auf den dem EStaate gehörigen Mühlen — den fo«
genannten Eradimühlen — oder auf den innerhalb der
Stadt belegenen conceifionirten RKrivatmühlen verarbeitet
werden.
Zumiderhandlungen 9290M diefe Beftinmung werden Mu
einer Geldbuße von Cinhundert Mark für jeden Contras
bpentionefall und außert em mit Erlegung der zehnfachen
Verbrauchsfteuer für das ohne fpecielle Erlaubnik des
Boll« und Mecijedepartements auf anderen, als den ge
nannten Mühlen bearbeitete Getraide oder Malz befiraft,
Ein hiezu eingegangene® Gejuch abfeiten Ferdivand
Bauer, Cigners der EStrudmühle, Carl Moll, Signers
der Mühle in der Vorfiadt St, Gertiud, Friedrich Dechow,
Gigners der Mühle in der Borfadt et. Lorenz und Johannes
Siernhagen, Eigners der MNühle in der Vorfiadt St. Qüre
gen, betreffend die Einfuhr des in ihren Mihlen vermahlenen
Getraides in die Stadt, dahingehend:
die Bürgerihaft wolle bei der Berathung des adten
Senatsantrages die Rechte 1u11d Befugnifie der Supplicanten
durch geeignete Befchlußfoflung Ichügen,
wurde verlefen, nachdem Clajije diejes Geinch als feinen
eigenen Antrag aufgenommen hatte,
Siafije beantragte ferner, daß dem Senatsantrage ale
dritter Nbfatz hinzugefügt werde:
In foldhen Fällen, wo die Stadtmühlen wegen Waffer-
mangels oder aus anderen Gründen zeitweilig die ihnen
angetragene Arbeit nicht Feiften Fönnen, wird die Verarbeitung
des für den Verbrauch in der Stadt beftimmten Geiraides
und Malkzes , fowie des zum Verbrauch in der Stadt oder
den Vorfiädten befrimmten Braumalze8 auf außerhalb
der Stadt befegenen Mühlen geftattet werden.
Die Bürgerichaft Aimmte dem Senatsantrage mit dem
Amendement von Elaffe zu. Der von Claffe aufgenom-
menen Singabe befchloß die Bürgerichaft keine weitere Folge
zu geben.
2.
Das Berbrauchefteuer- GejeH,
Der Senat recapitulirt gegEN die Bürgerichaft den Haupt»
inhalt eine® umfängliden Decretes vom 28, Decbhr. 1864,
mittelft deffen Derfelbe am 11. Januar 1865 den Entwurf
eines zur Mitgenehmigung der Bürgerichaft zu verficllenden
Berbrauchefieuer-Gefeyes nebft Tarif und den zZUge-
Hörigen Formularen, welche nebft davanf bezüglichen Ans
Tagen der Zeit fchon in Abdrücen an die Mitglieder der
Bürgerfchaft vertheilt worden find, dem Bürgerausfchuffe zur
Begutachtung vorgelegt hat. Ueber die gutachtlihen Ber
fchlüffe, welche der Bilrgerausjduß nach eingehender Bera«
thung auf Grund voraufgegangener commiffarifcher Prüfung
gefaßt hat, bemerft der Senat, daß durdh diefelben fowohl
das der Senatevorlage zu Grunde liegende Befteuerungs»
princip, fowie die im Entwurfe beflinmte Steuergränze
zur Annahme empfohlen, dagegen die Beibehaltung der Weine
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und Spirituojenfouer, welche der Entwurf proponirte,
widerrathen fei; daß ferner auch zu den einzelnen Yrtiteln
des Gejegentwurfes, zu den angehängten Tarifen und zu den
beigefügten Declarationsformularen eine größere Zahl von
Abänderungen und Zufägen in Vorichlag gebracht worden feien,
Soweit die vom Bürger ausichuß empfohlene Abichafiung
der Steuer für Wein und Spirituojen benefiend, welche auch
der unter den oben erwähnten Anlagen zum Senatedecret DOM
28, Dechr. 1864 befindliche Lericht des Zoll. und Accife-
departements vom 20, Dechr. 1861 ichon befürwortet hatte,
fo ertlärt der Senat, daß Er nach nochmaliger Erwägung
der Sache und da auch das Departement in einer über die
Begutachtung des Bürgerausichuffes unterm 25, Juni d, 38.
erfiatteten gutachtlichen Aenßerung, von welcher Abdrüce an
die Mitglieder der Bürgerichaft vertheilt find, bei feiner fr,
heren Empfehlung verblieben ift, Sich veraulaßt gefunden,
von Seinem früheren entgegenfiehenden Beichluffe zurüczu-
treten amd in die Wegfiveichung alles defien einzuwilligen,
was in dem an den Bürgerausichuß gebracht gewejenen Gefetze
entwurfe auf die LBerbrauchsfieuer für Wein und Spiritnofen
Bezug gehabt habe,
Hinfichtlich der übrigen Bujag- und Abänderungsvorfchläge
des Bürgerausichuffes jpricht fih der Senat dahin aus, daß
Gr auf Grund eben derielben gutachtlichen Neußerung des
Departements vom 25, Juni d, I8, 3 der Anficht gelangt
jei, Er fönne diefen jämmtlichen Borfchlägen Seinerfeits dei
treten, wiewohl bei einzelnen derfelben eine eiwmas genNaUCTE,
das Wefjentliche derfelben jedoch nicht abändernde, Fafiung
räthlich ericheine. In Folge jener Vorichläge, bemerkt der
Senat dann ferner, feien nun aber mehrere Artifel des dem
Bürgeraueichuffe vorgelegt gewejenen Entwurfes, ferner aus
dem Tarife einige Anfäge, jowie endlich mehrere der beigefügt
gewefenen Formulare ganz Hinweggefallen. Hieraus habe fich
eine veränderte Bezifferung der Artifel und eine neue Bes
zeichnung der übrig gebliebenen Formulare, fowie eine viel»
fache Berichtigung der im bisherigen Texte vorkommenden
GCitate als nothwendig ergeben. Deshalb fei ein ganz neEWET
Abdruck des nunmehr in folcher Weife umgeftalteten Fejeße
entwurfes als empfehlen&werth erfchienen und e8 fei diefe
Gelegenheit zugleich bemugt worden, um hier und da einige
nothwendige Folgerungen der vom Bürgerausichuffe gemachten,
jegt angenommenen Vorfchläge nachträglich zu berückfichtigen,
mas vom Bilrgerausichuffe wohl nur überfehen geweien; fer-
ner diejenigen Nenderungen vorzunehmen, 3U weichen das
inzwifchen erlafiene Gewerbegefets den Anlaß geben mußte,
3. D. die Bejfeitigung der im bisherigen Entwurfe noch den
Mitgliedern der Kaufmannfchaft und denen der Schlach-
tercorporationen eingeräumt gewefenen Morrechte vor
Nichtmitgliedern derfelben; endlich fei auch aus dem SHinblid
auf das gleichfalls fhon im Senate und im Bürgerausfhuffe
durchberathene neue ZoNgefet Einiges noch um der Nebereine
fimmung willen abzuändern gewefen,
Den fo entftandenen fchließlichen Entwurf
des Berbrauchsfieuer-SGefehes,
welchen der Senat der Bürgerjhaft vorlegt, nachdem derfelbe