Full text: Lübeckische Anzeigen 1866 (1866)

  
  
Das für den erbrauch in der Stadt vyübed be. 
femmte @eiraide, fjowie das für den Verbrauch tu der 
ESiadt oder deren VBorfiädten beftinmte Malz, darf 
aur auf den dem EStaate gehörigen Mühlen — den fo« 
genannten Eradimühlen — oder auf den innerhalb der 
Stadt belegenen conceifionirten RKrivatmühlen verarbeitet 
werden. 
Zumiderhandlungen 9290M diefe Beftinmung werden Mu 
einer Geldbuße von Cinhundert Mark für jeden Contras 
bpentionefall und außert em mit Erlegung der zehnfachen 
Verbrauchsfteuer für das ohne fpecielle Erlaubnik des 
Boll« und Mecijedepartements auf anderen, als den ge 
nannten Mühlen bearbeitete Getraide oder Malz befiraft, 
Ein hiezu eingegangene® Gejuch abfeiten Ferdivand 
Bauer, Cigners der EStrudmühle, Carl Moll, Signers 
der Mühle in der Vorfiadt St, Gertiud, Friedrich Dechow, 
Gigners der Mühle in der Borfadt et. Lorenz und Johannes 
Siernhagen, Eigners der MNühle in der Vorfiadt St. Qüre 
gen, betreffend die Einfuhr des in ihren Mihlen vermahlenen 
Getraides in die Stadt, dahingehend: 
die Bürgerihaft wolle bei der Berathung des adten 
Senatsantrages die Rechte 1u11d Befugnifie der Supplicanten 
durch geeignete Befchlußfoflung Ichügen, 
wurde verlefen, nachdem Clajije diejes Geinch als feinen 
eigenen Antrag aufgenommen hatte, 
Siafije beantragte ferner, daß dem Senatsantrage ale 
dritter Nbfatz hinzugefügt werde: 
In foldhen Fällen, wo die Stadtmühlen wegen Waffer- 
mangels oder aus anderen Gründen zeitweilig die ihnen 
angetragene Arbeit nicht Feiften Fönnen, wird die Verarbeitung 
des für den Verbrauch in der Stadt beftimmten Geiraides 
und Malkzes , fowie des zum Verbrauch in der Stadt oder 
den Vorfiädten befrimmten Braumalze8 auf außerhalb 
der Stadt befegenen Mühlen geftattet werden. 
Die Bürgerichaft Aimmte dem Senatsantrage mit dem 
Amendement von Elaffe zu. Der von Claffe aufgenom- 
menen Singabe befchloß die Bürgerichaft keine weitere Folge 
zu geben. 
2. 
Das Berbrauchefteuer- GejeH, 
Der Senat recapitulirt gegEN die Bürgerichaft den Haupt» 
inhalt eine® umfängliden Decretes vom 28, Decbhr. 1864, 
mittelft deffen Derfelbe am 11. Januar 1865 den Entwurf 
eines zur Mitgenehmigung der Bürgerichaft zu verficllenden 
Berbrauchefieuer-Gefeyes nebft Tarif und den zZUge- 
Hörigen Formularen, welche nebft davanf bezüglichen Ans 
Tagen der Zeit fchon in Abdrücen an die Mitglieder der 
Bürgerfchaft vertheilt worden find, dem Bürgerausfchuffe zur 
Begutachtung vorgelegt hat. Ueber die gutachtlihen Ber 
fchlüffe, welche der Bilrgerausjduß nach eingehender Bera« 
thung auf Grund voraufgegangener commiffarifcher Prüfung 
gefaßt hat, bemerft der Senat, daß durdh diefelben fowohl 
das der Senatevorlage zu Grunde liegende Befteuerungs» 
princip, fowie die im Entwurfe beflinmte Steuergränze 
zur Annahme empfohlen, dagegen die Beibehaltung der Weine 
  
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und Spirituojenfouer, welche der Entwurf proponirte, 
widerrathen fei; daß ferner auch zu den einzelnen Yrtiteln 
des Gejegentwurfes, zu den angehängten Tarifen und zu den 
beigefügten Declarationsformularen eine größere Zahl von 
Abänderungen und Zufägen in Vorichlag gebracht worden feien, 
Soweit die vom Bürger ausichuß empfohlene Abichafiung 
der Steuer für Wein und Spirituojen benefiend, welche auch 
der unter den oben erwähnten Anlagen zum Senatedecret DOM 
28, Dechr. 1864 befindliche Lericht des Zoll. und Accife- 
departements vom 20, Dechr. 1861 ichon befürwortet hatte, 
fo ertlärt der Senat, daß Er nach nochmaliger Erwägung 
der Sache und da auch das Departement in einer über die 
Begutachtung des Bürgerausichuffes unterm 25, Juni d, 38. 
erfiatteten gutachtlichen Aenßerung, von welcher Abdrüce an 
die Mitglieder der Bürgerichaft vertheilt find, bei feiner fr, 
heren Empfehlung verblieben ift, Sich veraulaßt gefunden, 
von Seinem früheren entgegenfiehenden Beichluffe zurüczu- 
treten amd in die Wegfiveichung alles defien einzuwilligen, 
was in dem an den Bürgerausichuß gebracht gewejenen Gefetze 
entwurfe auf die LBerbrauchsfieuer für Wein und Spiritnofen 
Bezug gehabt habe, 
Hinfichtlich der übrigen Bujag- und Abänderungsvorfchläge 
des Bürgerausichuffes jpricht fih der Senat dahin aus, daß 
Gr auf Grund eben derielben gutachtlichen Neußerung des 
Departements vom 25, Juni d, I8, 3 der Anficht gelangt 
jei, Er fönne diefen jämmtlichen Borfchlägen Seinerfeits dei 
treten, wiewohl bei einzelnen derfelben eine eiwmas genNaUCTE, 
das Wefjentliche derfelben jedoch nicht abändernde, Fafiung 
räthlich ericheine. In Folge jener Vorichläge, bemerkt der 
Senat dann ferner, feien nun aber mehrere Artifel des dem 
Bürgeraueichuffe vorgelegt gewejenen Entwurfes, ferner aus 
dem Tarife einige Anfäge, jowie endlich mehrere der beigefügt 
gewefenen Formulare ganz Hinweggefallen. Hieraus habe fich 
eine veränderte Bezifferung der Artifel und eine neue Bes 
zeichnung der übrig gebliebenen Formulare, fowie eine viel» 
fache Berichtigung der im bisherigen Texte vorkommenden 
GCitate als nothwendig ergeben. Deshalb fei ein ganz neEWET 
Abdruck des nunmehr in folcher Weife umgeftalteten Fejeße 
entwurfes als empfehlen&werth erfchienen und e8 fei diefe 
Gelegenheit zugleich bemugt worden, um hier und da einige 
nothwendige Folgerungen der vom Bürgerausichuffe gemachten, 
jegt angenommenen Vorfchläge nachträglich zu berückfichtigen, 
mas vom Bilrgerausichuffe wohl nur überfehen geweien; fer- 
ner diejenigen Nenderungen vorzunehmen, 3U weichen das 
inzwifchen erlafiene Gewerbegefets den Anlaß geben mußte, 
3. D. die Bejfeitigung der im bisherigen Entwurfe noch den 
Mitgliedern der Kaufmannfchaft und denen der Schlach- 
tercorporationen eingeräumt gewefenen Morrechte vor 
Nichtmitgliedern derfelben; endlich fei auch aus dem SHinblid 
auf das gleichfalls fhon im Senate und im Bürgerausfhuffe 
durchberathene neue ZoNgefet Einiges noch um der Nebereine 
fimmung willen abzuändern gewefen, 
Den fo entftandenen fchließlichen Entwurf 
des Berbrauchsfieuer-SGefehes, 
welchen der Senat der Bürgerjhaft vorlegt, nachdem derfelbe 
  
	        
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