Full text: Lübeckische Anzeigen 1866 (1866)

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sayelie if der Senat ebenfalls einverfianden, wiemwohl in 
der Weile, daß die Anmerkung folgende Fajfumg erhalte; 
Zufäge 3u diejer Tabelle, forwie 
ngeu derfelben, wird das Zolldepartement LEr- 
befannt machen,“ 
licht minder Ichließt der Senat dem Abänderungsan- 
21. Abi. 3. des Gejegentwurfes Sich an, 
at den ferueren Abänderungen ; 
und zum Art, 34, des Zoll 
  
erforderliche 
    
  
  
  
  
  
        
  
  
Haus. und Yandwirthichaftegeräthe 
i vom Cingangszoll und zugleich frei 
jehende jeusige Gefetzes 
befrimmung wiederholt mithin, nur in eimas detaillirterer 
Beife, das, was fchom jest Geltung hat, Durch Annahme 
des Abänderungsantrages der Bürgerichaft würde jomit 
eine Beichr6 g eingeführt werden, welche, bei firicter 
Handhabung, fir den gewöhnlichen Verkehr ohne geuügenden 
Grund zu einer großen Erichwerung und Beläfligung 9e« 
reichen, auch im Zujammenhalte mit der verbleibenden Be- 
fimmung unter 3. di. zu nicht zu vechtfertigenden Confe 
quenzen führen würde, 
yon der De 
  
  
  
   
  
  
  
  
Die gewünifchte Einicheltung in den Art. 34 aber 
oürde, b ei ihrer nicht zu ermeffenden Tragweite, mit dem 
ir dem Gefete aufgefielten Begriffe des Spedition&: 
gutes in den entichiedenfien Widerfpru ch treten und dielen 
Degriff vollig alteriren; Ne würde ausichließlich einer bes 
fummten Wichtung des taufmänniichen Geichäftes zu Gute 
fommen und vorausfichtlich in den Zolleinnahmen einen 
jehr erheblichen Ausfall herbeiführen. 
Der Senat überläßt Sich der Hofimung, dap die Bürger 
ichaft, nach allen hiebet in Betracht zu ziehenden Rückfichten, 
in diejen beiden Punkten nachträglich von ihren Abänderungs- 
anträgen zurüdtreten und durch unveränderte Annahme der 
Beftimmungen des Gefeuzentwurfes dazu mitwirken werde, 
das; die fo dringend wün henswerthe Einführung des neuen 
Zollgejenes zum 1. Januar 1867, womit die Bürgerichaft 
fich einverfianden ertiärt hat, ermöglicht werde. 
Zem von den ESenatscommiffarien tundgegebenen Wunfche 
des Senates entjprechend, beichloß die Bürgerfchaft, in die 
Diecujion über diefe Nüdänßerung fojort einzutreten, 
Bon ihrem Seichlufie zu Pofition 3. h. zurücdtreiend, 
ftimmte die Bürgerichaft dem hiezu wiederholten Antrage des 
Senates nunmehr zu. 
Hinfichtlich des Art, 34, trat die Yülrgerichaft von ihrem 
Beichlufie ebenfalls zurück, und ftimmte dem wiederholten An» 
trage des Senates zu diefem Artikel zu. 
Auch erllärte fi die Bürgerichaft damit einverfianden, 
daß die vom Senat in Vorfchlag gebrachte Beftimmung: 
„unter von und beziehungsweije über 75 2 Tralles“ 
an Stelle des bisherigen Maßjtades: 
„unter, von und beziehungsweife über 27° Cartier“ 
zu treten habe. 
  
  
—_ 
Mm. 
Anträge des Seunates, 
Hternac wurde fortgefahren mit der Discuffion und Be« 
ichlußnahme über die noch unerledigten Vorlagen der Tages- 
ordnung für die BürgerichafteverJanunlung vom Sb, d, Miss. 
8. 
Strafbeltinunung gegen die Bennchtheiligung des 
Mühlenregals und folgeweije der Aecije und 
des Winhlgeldes, 
Der Senat weist darauf hin, daß der Art, 641 des dem 
Bürgerausfchuß zur Begutachtung vorgelegt gewejenen Ent- 
wurfes eines Berbrauchsfteuergefehes In der nunmehr 
der Yilirgerichaft vorzulegenden jchließlichen Yedaction d28 
Berbrauchsfieuergefehes die in Art, 53 aufgenommene Befim- 
mung enthalte: 
„dag für den Verbrauch in der Stadt befrimmte Be. 
traite, fowie das für den Verbrauch in der Stadt oder 
den Borftädten beftinunge Malz darf ur auf den dem 
Stanate gehörigen Mühlen — den fogenannten Stadt» 
mübfen — oder auf innerhalb der Stadt belegenen con- 
ceffionirten Privatmühleu verarbeitet werden. 
Mit Bezugnahme auf einen neben Seinem Antvage als 
Anlage abgedructen Bericht des Zoll- und Aceifedepartements 
vom 16. October d. Zs., in welchem das Erfordernif Dave 
gelegt ijt, die Befolgung jener Vorfchrift durch cine gefebliche 
Strafbeftimmung für Contraventionen ficher zu ftellen, wobei 
im Befonderen auf den Wegfall des früheren, die Brauer zur 
ausichließliden Benuyung der Stad:mlühlen verpflichtenden 
Yraueveides und auf die Gefahr einer Einbuße an Accife 
und Mahlgeld in Folge eigenen VBermahlens von Getreide 
hei dem durch das neue Gewerbegefeg geftatteten gleich» 
zeitigen Betriebe der Brauerei, Bäckerei, OGrütmacherei 
und anderer nicht ausdrücklich ausgenommener Gewerbe ver. 
wiejen wird, bemerkt der Senat, daß zwar nach Art, 5 des 
Gewerbegejetses der Mühlenbetrieb noch einer befondzren 
Gejetzsgbung vorbehalten jei, bei welcher auch die hier im 
Atede fehenden Verhältuifie zu beachten fein werden: daß 
Er jedoch aus den von dem Zoll- und Mecijedepartement 
hervorgehobenen Nücfichten, nachdem der frilhere Brauer-Eid 
im Wegfall gefomumen, namtenMIch ZU Sicherftellung der 
Aeccife-Einnahme, fon jebt den Erlaß einer gefetslichen Strafe 
beftimmung, wie von dem Zoll. und MAceijedepartement 
beantragt wird, für erforderlich erachten miüffe und daß bei 
der Ungewißheit, ob noch im Yaufe des yegenwärtigen Sahres 
die verfaflungsmäßige Beichlußunhme über das beabfichtigte 
Verbrauchsfteuergefetz, in welchem bei Art, 64 die fragliche 
Strafbeftinmung hinzuzufügen fein witrde, herbeigeführt wer- 
den und daffelbe mit dem 1. Fanıuar 1867 werde in Wirk 
jamfeit treten fönnen, der Erlaß einer befonderen gefeblichen 
Vorfchrift in der in Rede fichenden Beziehung inzwifchen ge* 
boten erfeheine, 
Der Senat trägt daher auf die Zuftimmung der Bülrger- 
fehaft zu folgender, demnächft aucg in dag Berbrauchsfteuer» 
gefeß aufzunehmender Anordnung an; 
  
  
 
	        
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