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sayelie if der Senat ebenfalls einverfianden, wiemwohl in
der Weile, daß die Anmerkung folgende Fajfumg erhalte;
Zufäge 3u diejer Tabelle, forwie
ngeu derfelben, wird das Zolldepartement LEr-
befannt machen,“
licht minder Ichließt der Senat dem Abänderungsan-
21. Abi. 3. des Gejegentwurfes Sich an,
at den ferueren Abänderungen ;
und zum Art, 34, des Zoll
erforderliche
Haus. und Yandwirthichaftegeräthe
i vom Cingangszoll und zugleich frei
jehende jeusige Gefetzes
befrimmung wiederholt mithin, nur in eimas detaillirterer
Beife, das, was fchom jest Geltung hat, Durch Annahme
des Abänderungsantrages der Bürgerichaft würde jomit
eine Beichr6 g eingeführt werden, welche, bei firicter
Handhabung, fir den gewöhnlichen Verkehr ohne geuügenden
Grund zu einer großen Erichwerung und Beläfligung 9e«
reichen, auch im Zujammenhalte mit der verbleibenden Be-
fimmung unter 3. di. zu nicht zu vechtfertigenden Confe
quenzen führen würde,
yon der De
Die gewünifchte Einicheltung in den Art. 34 aber
oürde, b ei ihrer nicht zu ermeffenden Tragweite, mit dem
ir dem Gefete aufgefielten Begriffe des Spedition&:
gutes in den entichiedenfien Widerfpru ch treten und dielen
Degriff vollig alteriren; Ne würde ausichließlich einer bes
fummten Wichtung des taufmänniichen Geichäftes zu Gute
fommen und vorausfichtlich in den Zolleinnahmen einen
jehr erheblichen Ausfall herbeiführen.
Der Senat überläßt Sich der Hofimung, dap die Bürger
ichaft, nach allen hiebet in Betracht zu ziehenden Rückfichten,
in diejen beiden Punkten nachträglich von ihren Abänderungs-
anträgen zurüdtreten und durch unveränderte Annahme der
Beftimmungen des Gefeuzentwurfes dazu mitwirken werde,
das; die fo dringend wün henswerthe Einführung des neuen
Zollgejenes zum 1. Januar 1867, womit die Bürgerichaft
fich einverfianden ertiärt hat, ermöglicht werde.
Zem von den ESenatscommiffarien tundgegebenen Wunfche
des Senates entjprechend, beichloß die Bürgerfchaft, in die
Diecujion über diefe Nüdänßerung fojort einzutreten,
Bon ihrem Seichlufie zu Pofition 3. h. zurücdtreiend,
ftimmte die Bürgerichaft dem hiezu wiederholten Antrage des
Senates nunmehr zu.
Hinfichtlich des Art, 34, trat die Yülrgerichaft von ihrem
Beichlufie ebenfalls zurück, und ftimmte dem wiederholten An»
trage des Senates zu diefem Artikel zu.
Auch erllärte fi die Bürgerichaft damit einverfianden,
daß die vom Senat in Vorfchlag gebrachte Beftimmung:
„unter von und beziehungsweije über 75 2 Tralles“
an Stelle des bisherigen Maßjtades:
„unter, von und beziehungsweife über 27° Cartier“
zu treten habe.
—_
Mm.
Anträge des Seunates,
Hternac wurde fortgefahren mit der Discuffion und Be«
ichlußnahme über die noch unerledigten Vorlagen der Tages-
ordnung für die BürgerichafteverJanunlung vom Sb, d, Miss.
8.
Strafbeltinunung gegen die Bennchtheiligung des
Mühlenregals und folgeweije der Aecije und
des Winhlgeldes,
Der Senat weist darauf hin, daß der Art, 641 des dem
Bürgerausfchuß zur Begutachtung vorgelegt gewejenen Ent-
wurfes eines Berbrauchsfteuergefehes In der nunmehr
der Yilirgerichaft vorzulegenden jchließlichen Yedaction d28
Berbrauchsfieuergefehes die in Art, 53 aufgenommene Befim-
mung enthalte:
„dag für den Verbrauch in der Stadt befrimmte Be.
traite, fowie das für den Verbrauch in der Stadt oder
den Borftädten beftinunge Malz darf ur auf den dem
Stanate gehörigen Mühlen — den fogenannten Stadt»
mübfen — oder auf innerhalb der Stadt belegenen con-
ceffionirten Privatmühleu verarbeitet werden.
Mit Bezugnahme auf einen neben Seinem Antvage als
Anlage abgedructen Bericht des Zoll- und Aceifedepartements
vom 16. October d. Zs., in welchem das Erfordernif Dave
gelegt ijt, die Befolgung jener Vorfchrift durch cine gefebliche
Strafbeftimmung für Contraventionen ficher zu ftellen, wobei
im Befonderen auf den Wegfall des früheren, die Brauer zur
ausichließliden Benuyung der Stad:mlühlen verpflichtenden
Yraueveides und auf die Gefahr einer Einbuße an Accife
und Mahlgeld in Folge eigenen VBermahlens von Getreide
hei dem durch das neue Gewerbegefeg geftatteten gleich»
zeitigen Betriebe der Brauerei, Bäckerei, OGrütmacherei
und anderer nicht ausdrücklich ausgenommener Gewerbe ver.
wiejen wird, bemerkt der Senat, daß zwar nach Art, 5 des
Gewerbegejetses der Mühlenbetrieb noch einer befondzren
Gejetzsgbung vorbehalten jei, bei welcher auch die hier im
Atede fehenden Verhältuifie zu beachten fein werden: daß
Er jedoch aus den von dem Zoll- und Mecijedepartement
hervorgehobenen Nücfichten, nachdem der frilhere Brauer-Eid
im Wegfall gefomumen, namtenMIch ZU Sicherftellung der
Aeccife-Einnahme, fon jebt den Erlaß einer gefetslichen Strafe
beftimmung, wie von dem Zoll. und MAceijedepartement
beantragt wird, für erforderlich erachten miüffe und daß bei
der Ungewißheit, ob noch im Yaufe des yegenwärtigen Sahres
die verfaflungsmäßige Beichlußunhme über das beabfichtigte
Verbrauchsfteuergefetz, in welchem bei Art, 64 die fragliche
Strafbeftinmung hinzuzufügen fein witrde, herbeigeführt wer-
den und daffelbe mit dem 1. Fanıuar 1867 werde in Wirk
jamfeit treten fönnen, der Erlaß einer befonderen gefeblichen
Vorfchrift in der in Rede fichenden Beziehung inzwifchen ge*
boten erfeheine,
Der Senat trägt daher auf die Zuftimmung der Bülrger-
fehaft zu folgender, demnächft aucg in dag Berbrauchsfteuer»
gefeß aufzunehmender Anordnung an;