Mittwod den 19,
1842,
Sanuar
Madhl.
Um 15. d. M, hat Cin Hochedler Math
Herrn Conrad SGanslandr, in Stelle des akgehenden
Herrn Fri rich Boldemann, zum bürgerlichen Deputirsen
bei der Central: Armen: Depukarion erwähler,
Bekanntmachung,
betreffend die Verpflichtung der Bormünder und
Curatoren zur Nechnungsablage,
Da der durch die Vormundfchafts: Ordnung anaez
ordneten Verpflichtung zur ungufgerorderren Mech:
ablage fortwährend annoch unvolltändia genügt worden,
fo wird Dasieniage, was dieferhalb, in Gemaßheir der Vorz
Achriften der Vermundfchafts: -Drdnung, von Vormündern
und Curatoren zu beachten dit, denfelben, zur genaueren
DBefolgung und zur Vermeidung der widrigenfalls hinfort
unfehlbar fie treffenden gefeßlichen Nacht" eile, Hiedurch
Aufs 9eue in Erinnerung SE
$.
Alle Bormünder, wie N "alle Beiforaer von Wahnz
PN rigen, Vlödlinnigen, Werfehwendern und Akwefenden,
nd verpflichtet:
a) entweder über ihre Berwaltung dem MVormundfchafts:z
Departement Nechnung al ; oder
b) Demfelben, und zwar Aätekens zwep Monate nach
Ablauf des ersten, Jahres Ihrer Amıtsführung, anzus
geigen, Daß fie überall Feine Verwaltung zu führen
haben, oder aus welchen: der dar $, 70, der Bormundz
febafzs: Ordnung zugelaffenen Gründe fie vermeinen,
der Püliche zur Nechnungsablage überboben zu fon,
Nur wenn das Departement ihnen die Nechnungsablage
ausdrücklich erlaffen bar, dürfen te lich für eingweilen bes
freic von derfelben erachten, Eine (oldhe einftweilige Bez
freiung Ur jedoch als wiederaufachoben anzufehen, fobald
der Grund derfelben binwegfält, und namıentlich, wenn den
Milegbefohlenen nachmals irgend einiges Vermögen aufs
Neue zu Theil wird; und haben Vormünder und Curaz
toren Boldvenralls baldehunlichtt, Kängftens aber innerhalb
eines Jahres und zwever Monate, unaufgefordert dem Des
yartemtent Rechnung abzulegen vder Daffelbe von den Um
ftänden in Kenntnis zu feßen‘, welche zu einer ferneren
Befreiung von der SENT MANS berechtigen Fönnen,
$. 2
Die Nechnungsablage muß Allikhrlich oder mit dem
jebesmaligen Schluffe des vom Vormundfhaits: Departes
ment ausnahmöweife dafür zugeftandenen längeren Zeitz
raumes erfolgen; und zwar fpäreftens binnen den zweg
erfen Monaten nach dem Ablaufe des Mechnungsiahs
ne oder des bewilligten Jängeren Zeitraumes, In beiden
EM
Fällen anzurechnen vom Beginn der Berwal tung ober vom
Mbichlunfe der kepten Mechnung,
Treten befondere Unutände ein, we Ihe die Mechnungsz
ablage zu der vergefehricbenen Zeit annoch un
nladıe, fo it vor Ablauf derf
Darlegung. Diefer EN Eh
Sit die Nechnungsakla; sr oder die Anzeige der vor
felben befreienden Gründe nicht Lis zum Al
fenlichen oder des vom Departement verlängerten
raunıes erfolgt, fo haben Vormünder und Curaroren, WS
eigenen Mirteln nicht nur die Kojten der MC au
Yichrenden befonderen Ylnforderung, fondern auch,
folcher Anforderung nicht Linnen des Ihnen zu in
den furzen Zermines SGenuge Leisten follzen, die ihn
gedrohere Girldfirafe von zwen .
richten, welche Strafe allenta Micben ung
ten Umftanden nach annoch geich IS Bana.
Yübe, im VBormundfehajts: Departement, anı 10, Yaz
Auar 1842,
In fidem
Derannımadh ung,
das Auswerfen und Wegbringen des Schnev’s
und Cifes_ berreffend.
G8 mird hiedurch der nachfichende Are, 5. der Gafenz
ordnung vom 17, Sept, 1808;
»Canee und Gis darf nicht auf die Galle geworfen
noch in Hügeln aufgefehaufelt werden; will jemand
folches aus (einen Dachrinnen oder Hof raunıen, 10
muß ir e$ fogleich auf eigene Koften wegrabren (afz
fen, im EContraventionsfalle aber 2 Mark Strafe
zahlen.“
wiederholt In Erinnerung gebracht und zualeich auf die Bez
Fannımachung von: 25, Nov. 1836 verwiefen, nach welcher
Echnee und Eis weder auf das Travengeftade noch In die
Zrave gebracht werden darf, auch beim Aufedudien der
Dachrinnen jeder Hausbewohner bei Strafe mit der ers
forderlichen Morficht zu verfahren hat,
Kübeg, an der Werte, den 15, Januar 1841,
In lidem 3. 5. Bohn, Dr.,
Act.
Bekanntmachung,
das Betreten des Eifes auf der Waknik
betreffend.
@8 wird hiedurch, befannt gemacht, daß, Dis auf
weitere Anzeige, das Eis auf der Nakniß nur zwilden
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