„. Montag, den 14. Februar d. I,
für die in den vilten der Stadt unter den Buchftaben
AM. Dis €, und In den
Tayer Bezirk, und 1.
Jungen 2Manner;
Donnerkaag, den 17. Februar d, &.,
für die in den Vijten der Stadt unter den Buchftaben
$ 3. und In den Lißten dee Gebiets, unter II.
Bezirk, IV. Vurarhors Bezirk, und V.
Bezirk, verzeichneten jungen Männer,
pflichtigen baben an diefen Tagen, Morgens
auf dem obern Marbhaufe, in der
Kriea ch einzufinden, wofelbit das Voofen vorgez
nommen werden wird.
4) Die durch v9. 13. der Verordnung vom 20. Ayril
1531 vorgeichrichene abwechfelnde Meihefolae zwifchen Bez
wohnern der Zradr und des Gebiers wird in folgender
Qeife brobachter werden,
Nach Anleiruna der Linken werden aufgerufen
anı Montag den 14. Februar:
tr: Die VBuchftaben U, VB. EC, D, und E,
(er: Der Mißerauer Bezirk,
Aus der Stadt: Die Buchitahen 8. SG, und H.
aus dem Gebiet: Der Mühlenthors Bezirk,
Aus der Stadt: Die Buchftahen %. K. und L,
am Donnerkag den 17, Rebruar:
qus der Stadt: Die Buchftaben M, und N,
aus den Gebiet: Der Holkteinthors Bezirk,
Aus der Stadt: Die Buchftaben OD, P. und N.
aus dem Gebiet: Der Buratbors Bezirk,
aus der Stadt: Die Buchktaben NM. und S.
aus dem Gebiet: Der Travemünder Bezirk,
Aus der Stadt: Die Buchftaben ZT. bis 3.
G$ wird hiebey erinnert, daß die Viften der Stadt auch
diejenigen Zheile der Candıwehr begreifen, welche, ohne
befondere_Gemeinden zu bilden, in Kirchen der Stadt
vder zu St, Lorenz eingepfarrt find.
5) Die Lovfungspflichtigen haben In der be:
DET NReihefolge zum Lvofen fich bereis zu
alten.
* Würde Einer auf den erften Aufruf feines
Namens nicht fogleich zum Loofen bereit feyn,
fo zieht, zufolge $. 14. der Berordnung vom
20. Ayrıl 1831, ein Mitglied des Departements
für ibn cine Nummer,
6) Wer über den Aufenthaltsort Derjenigen, welche zum
Loofen nicht perfönlich fich eingefunden haben, Auskunft
zu ertheilen vermag, wird, gemäß dem 5, 15, der Verz
ordnung vom 20, April 1831, hiedurch erfucht, diefe Ausz
Eunft in den Tagen vom 18, big 25, Februar, Nachmittags
zwifchen 3 und 4 Uhr, bey dem Audireur, Herın Dr. Bruns,
Steifchhauerfiraße Nr, 116, zu Protokoll zu geben,
7) Die nach $. 19. der Verordnung vom 20, Upril 1831
vorzunechmende Mujterung der Dienftpflichtigen ik auf
Montag den 4, April, Donnerfktag den 7, April und Freitag
den 8. Ypril d, X. feftgefeßr worden, Die Namen derz
jenigen, welche zum Behuf der Mufterung alsdann fich
einzufinden haben, werden durch öffentlichen Anfchlag bes
FTannt gemacht werden, in der Stadt: an den Straßen:
edten, und im Gebiete: an denfelben Orten, wo auch die
giften über die Militairpflichtigen ausgelegt feyn werden.
Lüber den 5. Januar 1842.
Militair : Departement,
Dekanntmacdhung,
Die zur Niederlage berechtigten hiefigen Handlungs:
Häufer werden biedurch eingeladen ihre Declarationen über
den Beftand Ihrer Niederlage, zufammt den dazu gehöriz
gen Beweisttücken, verfalungsnıäßig zwilchen dem 3, und
Viften des Gebiets, unter 1. Mikes
Muhlencbors Bezirk, verzeichneten
15. Yamıar 1842 am Central: Büreau der Confumtivns:
Yceife zum Behuf des Abfhlunes ihrer Conren einzureichen,
Departement der Confumtions: Acciie,
Dekanntmadung,
Zur Zahlung der im gegenwärtigen Weihnacht: Terz
mine fällig werdenden obligarionsmaßigen Zinfen für freyz
willige Anleihen hält die Schulden:-Negulirungs: Commiffton
ihre Sigungen im Narkhaufe auf der Kriegstube;
Frevtag den 7, Zanuar 1842,
Dicnftag „11. »
„Freytag » 14. »
Mormittags 10 bis 12 Uhr.
SGedructe Quitungs: Formulare find bey dem MNaths:
diener Hümöller, langen Lohberg Nr. 333 zu haben,
Diean diefen Tagen unakgefordert gebliebenen Zinfen Fnz
nen erft bei den nächsten Nuartalzahlungen erhoben werden.
Die noch nicht mit Loos: Nummern verfehenen Obliz
gationen aller Zermine Fönnen, um folche Bezeichnung
zu erhalten, in obgedachten Sigungen producirt werden.
Die am 10, Novdr. v. I. ausgeloofeten Capiral: Sums
men frevwilliger Anleihen, namentlich) die deg Weihnacht: Lerz
ming, indem für diefe die Zinfen nur bis dahin vergütet
werden, find ebenfalls an obgedachten Tagen in Empfang
Zu nehmen.
Zugleich werden die In diefem Termin fälligen Zinfen für
Wegebau=: Anleihen gegen Einlieferung der Coupons ausges
zahlr. Diejenigen Obligationen, wobey Feine Coupons aus:
gegeben worden, find vorzugeigen, und daneben eine Quiz
tung einzureichen,
Kübed den 31. Dechr. 1841, V
Schulden: RNegulirungs: Commiffion,
Dekanntmadung,
‚Gegen Mücklieferung der empfangenen Quitungen
find die Obligationen der neuen Wegebau:Anleihe
für den Michaekis:Zermin, von heute an auf der
Stadt: Cafe entgegen zu nehmen,
Lübeck den 5. Januar 1842,
Echulden = Negulirungs =: Commiffion.
Armen: Anfalt.
Bein Präfiddium wurden eingereicht:
12 hol. Ducaren für die Armen,
wofür dem gürigen Geber herzlich gedankt wird,
Straf: Erkennteniß,
Auf beigebrachte Acten geführter Unterfuchung des
Stadtaerichts wider Johann Heinrich Chriftian Ahrens,
wegen Diehftahls, har das Dbergerichr der freien Hanfes
ftadr Lübeet,
erwägend:
daß Inquifit geftändig und überführt ik, feinem
Hauswirth aus einem, wiewol! nur unvollfonımeN,
gefchloffenen Schranke eine Summe Geldes von wenig:
{tens 7X entwandt zu haben;
und daß derfelbe bereits zweimal wegen Diebftahls
mir _vierwichentlicher und anderrhaibjähriger Zuchthaußz
ftrafe belegt worden, ihm auch Milderungsgrunde überall
nicht zu Statten kommen;
erfannt: .
Snguifit Johann Heinrich Chriftian Ahrens wird
bhiemit zu 3zweijähriger im Zuchthaufe abzubüßender
Gefänantsftrafe verurtheilt und if dafelbit zu fchwes
Ha feinen Körperfräften angemeffener Arbeit anzu
halten,
So weit er 5e$ Vermögens, hat er dem Deftohs
BERNER