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Anfprüche und Forderungen zu Haben vermeinen, Hiedurch
aufgefordert und befehligt, fi damit bei Vermeidung der
Ausfchließung binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bez
Fanntmachung diefes Proclams an, auf der Nönigl, Umt-
ftube zu Meinfeld zu melden, die in Händen hHabenden, ihre
Anfprüche begründenden Documente zu produciren und bez
glaubte Abfchriften davon beim Profeffionsprotocoll zurüdz
zu.affen, aud, foweit fie Auswärtige, einen Actenprocuras
tor zu beftellen,
MWornach fi zu achten.
Gegeben auf dem Königlichen Amthaufe für die Xemter Ivas
venthal, Keinfeld, Nethwijdy, zu Iraventhal, den Yeften
Detdr, 1842, v. Adeler,
Beglaubigt Gülid,
(Zweite Bekanntmachung.)
Da von Beitommenden auf Erlaffung eine8 Mortiz
ficationsproclams über dag nachfolgende verloren gegangene
Document angehalten ift, nämlich:
eine von dem früheren Gevolmächtigten Thomas Nicos
Taus Truelfen am &, April 1823 ausgeftellte Bürgichafts:
verfchreidbung, wodurch derfelbe für den Herın Zacharias
Haffelmann wegen der von Legterem übernommenen Yach=
tung zu Glinde, adelihen Guts Blumendorf, die Sichers
heit bis auf die Summe von 500 4 Gt, oder 800 x S,
SM, in Haad und Gut übernommen und weldje am felbiz
gen Tage auf des Bürgen Folio im Amts KMeiafelder
Schuld= und Pfandprotocol, Tom, I. erfier Band, Fol.
172, protocollirt ift,
fo werden hiedurch nach ertheflter Autorifation dee Königliz
ben Holfteinifchen Obergerichts vom 6, Dctbr. 1842 Alle
und Jede, welche das befagte Document in Händen haben
und daraus Anfprüche herleiten zu Fönnen vermeinen, hie:
durch aufgefordert, fich damit bei Vermeidung der Ausfchliez
fung innerhalb 19 Wochen, vom Tage der (cpten Bekanntz
machung diefes Proclums angerechnet, auf der Röniglichen
Meinfelder Amtftube gerörig zu melden, die bezüglichen Doz
cumente, weiche fie befigen, unter Zurücklaffung beglaubter
Abichriften, In der Vrichrift vorzuzeigen, auch wenn fie Ausz
wärtige, einen Actenprocurator zu beftellen ; wobei zu gez
wärtigen, daß falls ji niemand meldet, die Bürgichaftsz
Acte für todt erklärt und der Poftken im Schuldz und Pfandz
protocoll werde getiülgt werden.
Gegeben auf dem Mönigl, Amth,
feld, Zraventhal und Rethwijch, zu
fe für die Yemter Neinz
venthal, den 14. Dctbhr,
v. Adeler,
Beglaubiat Sülich,
(Zweite Bekanntmachung.)
Auszug aus der in Nr. &8 diefer Anzeigen inferirten
gerichtlichen Vorladung.
Alle und Iede, weldhe an die von Facob Wegner
verkaufte, zu Grönhude unter Iurisdietion des Klofterg
Ibchoe belegene Hufe Landes c. P-» dinglidhe, nicht protoz
collirte, Anfprüche zu haben vermeinen, müffen folche bei
Strafe der Ausjchlickung und des ewigen Stillichweigens
binnen 12 Wochen, nad der leBren Bekanntmachung diefes
Proclams , beim Klöfterlichen Protokol in Ikehoe rechtöbes
Hörig angeben,
Ibehoe, den 27, Dctbr, 1842,
. Klöfterlidje Dbrigkeit,
(Dritte und legte Bekanntmachung.)
Da nad) erfolgtem Ableben der Wittwe des vormalis
gen biefigen Gontrolleurs Rolof IJUrgenfen von den resp.
unter BWormundjhaft ftehenden Erben erklärt ift, daß fie den
Machlaß nur unter gefeglichen Vorbehalt anzutreten im
Stande; fo werden auf desfälligen Antrag zur Erforfhung
‚dee Beftandes der Mafje,
von Bürgermeifter und Rath AUe und Fede, welche an diefe
Berlaffenfchaft rechtliche Fı gen zu haben il
/
und eventueller Güterabtretung,
Hiedurch aufgefordert, ihre Anfprüche bet Verluft derfelhen
innerhalb 12 Mochen vom Datum der legten Wekanntma:
dung diefes, Auswärtige unter Beftellung der Actenprocu:
ratur, im biefigen Stadtfecretariat gehörig anzugeben, und
weitere Verfügung zu gewärtigen.
Decretum Ikehoc den 10. Detober 1842,
Mürgermeifter und Rath,
(Dritte und legte ekanntmadung.)
Auszug aus der In Nr. 87 diefer Anzeigen injerirten
gerichtlichen Vorladung,
Alle und Fede, weldıe an den Mathsverwandten
Zohann Detlev Broderiug Weftphal hiefelbft oder deffen Nacı:
Taß Anfprüche und Forderungen zu haben vermeinen, mit
Ausichluß der protetollirten Sreditoren, fo wie alle welche
mit bemfelben in Rechnungsverbältniffen fichen oder Pfänder
und fonftige Sachen von ihm in Händen haben, mülfen fig
bei Strafe der Ausfchlieffung, Innerhalb 12 Wodien, von der
Icgten Bekanntmachung diejes Proclams angerechnet, und
zwar, wenn fie Auswärtige find, unter Procuraturbeftel
Iung im biefigen Stadtfecretariate angeben,
Decretum Segeverg in Curia den 19, Dctbr, 1842,
(L. 8.) Bürgermeifter und Kath.
In fidem Csmarch,
(Dritte und legte Bekanntmadhung.?
Auszug aus der in Nr. 87 diefer Anzeigen inferirten
gerichtlichen Vorladung,
Ale und Iede, welche an die Verlaffenfchaft&mafe
des weil. Hans Friedrich Abraham Scheel und feiner gleich:
fall& verftorbenen Wittwe Anna Catharina geb, Bornhöft
oder an das zu folder gehörige Budenhaus Anfprüche und
Forderungen zu haben vermeinen, oder Pfänder und Sachen
von denfelben befigen, muffen fid) damit bei Vermeidung der
gefeglidhen Nachtheile binnen 12 Wochen, vom Taye der
Icgten Bekanntmachung diefes Prockams angerechnet, im bie:
figen Stadtjecretariat, Auswärtige unter YProcuraturseficl:
lung, angeben,
Decreium Segeberg in Curia den 24, Octvr, 1842,
(L. ürgermeijter und Math.
Gidem GCimardı,
(Dritte und legte Vekanntmadung.)
Die Wittwe des weil, Sigenkatners und Schufter:
meifter6 Hans Hinrich Icwes in Sieltet, Maria GCatbarine
SFlorentine, geborne Meier, hat, als Vormünderin ihrer Kirz
der und cum curatore dem Bauervogt Rathmann in Sick
bect, angezeigt, daß fıe dem Andrängen ifrer Greditoren
nicht widerftehen Eönne, und um die Hechtswohlthar der
Güterabtretung gebeten, Diefer Bitte if, vordehaltlich der
Cinveden der Släubiger, Statt gegeben und wider das
DEDgelaNenE Vermögen dee genannten Icwes der Concurs
gerlannt,
Demnad) werden Alle, welche an diefes Vermögen Anz
fprücke zu haben glauben, hiedurch aufgefordert, folche bin:
nen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung
diefes angerechnet, bei unterzeichnetem Arıte unter Anlegung
ber etwaigen Documente, anzugeben, Auswärtige unter
Beftellung der vorgefchriebenen Artenprocuratur, widrigen:
falls fie für immer von der Concursmaffe ausgrjchloffen St
achtet werden follen. Von der Angabepflicht fınd jedo®
Alle frei, die in Beziehung auf das Proclam vom Zi. Fer,
d. I. betr. die-Ermittelung der Anfprüche an den Sigen:
In fi
. Eoten der Wittwe Tewes in Sielbeck bereits eine Angabe
emacht.
8 Da die Ernennung eines Furators der Maffe fofort 6
forderlich geachtet worden, fo it der Bauervogt Rathmann
in Sielbet vom Amte zum Curator der Maffe interimiftijd
und vorbehältlidh der Recht: der Creditoren beftellt,
Decretum Amt Eutin 1842, October 14,
Mölling,
BB, Derbarte
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