Subeckifche
Gb
Mittwoch den 2
9° SYuny
1831,
Bekanntmagdung,
Mudlenz, Donnerfiag den 7ten July 1831, Vors
mittags 10 Ubr.
Dekanntmagd ung,
Zur Bahlung der im gegenwärtigen Fohannis:Ter?
min fäl'tg werdenden obligarionsmäßigen Zinfen für freys
willige Anleihen hälz die Schulden: Regulirungs: Com:
miffon ihre Sigungen im Rathhaufe auf der Kriegsfinde
Dienflag den 5, Zuly 1831
Zreptag den 8, "= =
Dienfiag den 12, »
Freptag den 15, = s
Morgens von 10 bis 12 Uhr.
Neben den laufenden Zinfen wird, nach verfaffungss
mäßigen Befchiufje, auf Abfchlag der in den Zahren 1811,
1812 , 1813 verfallenen Zinfen den Giaubigern (jedoch
mit Yusnahme der einbeimifchen Kirchen und milden
Selfrungen) 1 per. ausdezablt.
Ueber diefe Nachzahlung Ik eine befondere Quitung
außzufellen, Sedruckte, mit der Yufgabe, wieviel an
rücfländigen Zinfen auf jede Ddligarion überhaupt und
noch ferner nachgerablt wird, verfehene Quitungsformue
Tare find bei dem Rarhhauswärter Kubbderg, Königfiraße
Sr, 897, zu haben.
Sür Kirchen und milde Stiftungen find die laufenden
Binfen in den beyden leßren Sigungen abzufordern.
Lübeet den 23, Juny 1831, x
Schulden-Regulirungs-Commiffion,.
BekanntmadHung,
Machftehende Waaren und fonftige Gegenitände
werben hiefelbft als das Gif: der Cholera fangend und vers
breitend angefehen und, Info fern fie nicht erweislich aus
unverdächtigen Orten herftanımen oder Fomumen, al® der
Unftectung verdächtig behandelt: SE
1) Wolle, Baumwolle, Seide, Bajt, Haare, Federn,
Klachs, Hanf, Hrede, Strof, Schwamm, Haute,
Felle, Yelz- und Rauchwert, NR
Alles, was aus diefen Marerialien verfertigt if, ins
befondere auch Lumpen, Papier, Tauwerk, welches
nicht getheert if, und Werg,
Lübbe den 27, Juny 1831.
2)
Sanitäte : Commiffion,
Betkanntmadung.
Der Unterzeidnete macht die Anzeige, def alle
Meifende, die von hier in die Königlich Vreußi(hen
Staaten zu gehen denken, ihre Gefundheitgattene von
ihm beftätigen [afen müfßen, Lüber den 21. Zuny 1831,
€. A. Zar,
Königlich Preußifcher Confuk,
Zur Ausführung einer Cireulair: Verfügung des
Königl, Höchttpreislihen Obergerichts vom 13, d, M.
d die Verhütung der Einjebleppung der Choleraz
Krankheit, wird bledurch bekannr gemacht:
1) Meifende, welche die nach Ylocn und Segeberg führ
Landitraße paffüren wollen, haben Diefelbft fowo
ihre Perfon als Ober die von Ihnen zurügkg ie
genaue Auskunft zu geben und darzuchun, daß ie lich,
wenigftens in den leßten 21 Tagen in Feinen: der Choz
Tera verdächtigen, oder damit angefteckten Orte qufasz
halten haben;
Meijende, welchen diefen Beftimmungen nicht genügen
Fönnen, werden zurücaewiefen ;
Nebenwege und Fubiteige dürfen nicht benußt werz
n, welche fg
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den um Ins Land zu reifen,
hierauf betreten fajfen, werden zurücacwiefen;
Die an der Gränze etablirte Gränzwache, die Voßtiz
rungen auf Fußjkteigen und Mebenwegen, die Bauers
voigte und Polizeyofficianten, And mit Ausführung
diefer Verfügung verantwortlich beauftragt.
Stodtelftorf int Iußitiariat der Lübfchen Güter den
22, Juny 1831.
$. Dofe.
Bekanntmachung,
„. Allerhöchft befohlener Maaßen werden hiemit dies
jenigen Sicherheits:Maafregeln Sffentlich bekannt gemacht,
welche gegen die weitere Verbreitung der Cholera = Krantz
heit in den Aemtern Plön und Ahrensböck getroffen find
und noch getroffen werden follen : N
Dem Amtsverwalter zu Ahrensbdek, Jufkizrath thor
Straten, ift die fpecielle obrigkeirliche Aurflichr über
den Seediftrict des Amts Abrensböek hey der Dorfz
{haft Hafffrug übertragen, und unter ibm führen dee
Strandvogt und Bauervogt zu Hafftrug die nähere Aurz
ficht über den dortigen Strand. Sie fin angewiefen Fels
nen Umgang der Eingefefenen mit fremden Schiffen 3u
geftatten und leßteren bey etwaniger Annäherung an
en Strand, die Weifung zu ertheilen, fich nach einer
Hafenjtadt zu begeben. Unter der Sontrolle und Verz
antwortlichfeit des Bauervogts und Strandvogts find
ben Tage und bey Nacht 2 Wachtpoften an der Küfte
Aufgeftellt, welche die ganze Küftenjtrede des Amts
Ahrensbögt bequem überfehen und bewachen . können
und beordert find bey der Annäherung eines fremdeir
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