Subeckifche
N* 48,
Mittwoch den 15. IJuny
1831,
MNachftehende Bekanntmachung ?
Mach den Vorkhriften der Verordnungen vom 15, Detober
1502 und 20, May 1808, müfen Alle und Jede, welche
bey fich Fremde aufnehmen, nach deren Namen und fonz
fr erfönlichfeiten, Gewerbe und Aufenthaltsablicht
ich erfundigen und am Tage der Ankunft oder anı folz
genden Tage, vor 10 Uhr Morgens, in der Polizevjtube,
{hriftliche Anzeige davon machen, bey einem Zhaler
Geldftrafe, die in Wiederholungsfällen zu verdoppeln ik,
Gleiche Anzeige, und zwar bey SE £haler Strafe,
follen diejenigen machen, welche Fremde zur Miethe aufs
nehmen wollen, e8 mögen diefelben erft in die Stadr ziez
ben, oder fchon eine Zeitlang fıch hier aufgehalten haben,
Diele Verordnungen werden hiemittelst wiederholt in
Erinnerung gebracht, damit Niemand jidy mit Unwigenz
beit entfehuldigen Fönne,
Lübert, am 18, September 1830, n
nn n ‚Herren des Sradt:Gerichts.
wird bicdurch wiederholt und mit der Bemerkung erneuert,
daß jede Unterlafung der vorgefehriebenen Anzeige nad aller
Errenge werde geahndet werden,
Kühe im Stadtgericht den 7. Juni 1331.
Bekanntmachung,
Mach erhaltener amtlicher Mittheilung aus Newz
fiadt werden dafelbft Feine Schiffe oder Bote von hier
8ugelaffen, welche nicht mit Obrigfeitlihen Gefundheits:
bälfen verfeben find.
Lüber den 14, ZJuny fi Calls
Bekanntmadung.
„Me Tandwärts hiefelbft einzuführende Schaafwole
auf, Infofern fie nicht von den Producenteu der Umgez
gend, namıentlich aus den Csroßberzogthümern Meclenburg
und aus den Herzogtbümern Hulitein und Lauenburg imz
Bortirt wird, mit obrigfeitlichen Urfprungs-Befheinigungen
und Atreiten über den unverdächtigen Gefundheits-Zuftand
Crienigen Gegenden, in welchen die einzuführende Wolle
Sfwonnen worden ik, begleitet fern,
Lübet dem 13, Zuny 1831,
=
Sanitäts - Commiffion.
Bekanntmagdung.
Der unterzeichnete Königlich Großbritannifche Vicez
Sonful bringt hiermit zur Kenntniß des Yublicums, daß
bei allen von hier_nach den Sroßoritennifhen Häfen
beftimmten Schiffen, SGefundheits = Attejte dafelbft
gefort ıt werden,
Welche in feinem Confulat:Pureau hiefelbft zu erhalten find,
Lübe* den 8, Zuny 1831. 28, L, Behnee,
Dekanntmad ung,
Das Königl, Schwedifche und Norwegiiche Ton:
fulat bringt biedurch zur algemeinen KenntnlS: aß
alle von hier nad Schweden und Norwegen reifende Ius
dividuen, mit vom Confulat beftätigten Gefundheltss
päflen der comyerenten Behörden, verfehen fepn müfen,
Lübe den 14, ZJunp 1831,
€, X. Nölting,
Conful,
Nachricht für die nach Rußland Retfenden,
„.,Perfonen, welche aus Ländern oder über Städte,
wo fih Ruf, Miflionen oder Confulate befinden, in der
Qlbficht hier anfonzmen, um fich nach Rußland einzufehifs
fen, haben fich gleich bei ihrer Ubreife oder unterweges
mit Ruffifchen Parfen zu verfehen,
Der Unterzeichnete it durch einen erneuerten Be:
fehl zu deren Ertheilung nur an Handels: und Hands
werfsleute hier aus der Stadt und der Ungegend, jedoch
unter feiner Verantwortlichkeir und auch nur in dem Falle
ermechtiget, wenn fich folche über Iren Character, gute
Mufführung und den wirklichen Zwet ihrer Reife aufs ges
nauejte legitimiren Fönnen,
Zur Vorbeugung von Unannehmlichfeiten empfiehlt das
Confular den Herren Shiffs-Capitainen dringend, mit Reis
fenden, die nicht mit hiefigen Confulars:Päfen verfehen
find, nur denn erft zu contrabiren, wenn fie fich von Se
vollftändigften Nichtigkeit ihrer bei fh führenden Dale
überzeugt haben,
Lübet den 3/15. Yuıny 1831.
Der Ruf, Kayf, Conful und Ritter
von Schldzer,
Bekanntmadung,
Wegen nothwendiger Reparatur der Crumefer
Brücke, wird die Yafage über diefelbe, vom 20, d. M.
an, auf erma 14 Tage gefperrr werden.
Lübenk den 13. Zuny 1831.
BausDeputation,
Dekanntmadhung,
Wegen nothwendiger Reparatur der Valmfhlenfe,
Wird die Daffage durch diefelbe, vom 18, d. M, an, auf
etwa 2 Monate gefpertt werden. Lüber den 13. Zuny
1831, Bau: Deputation;
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