Sonnabend den
1
7, SYanuar 1824.
+
DBekanntmachuug,
Die in Termino Weihnachten 1823 fälligen Zinfen
von frenwilligen Anleihen, werden von der unterzeichnes
ten Behörde, auftragsmäßig und an folgenden Tagen,
in dem gewöhnlichen Local auf dem Marhhaufe, Wormits
tags von 10 bis ı2 Uhr, ausbezahlt werden, Remlich:
Am Frentag den 9. Zanuar 1824;
» Dienflag den 13. Zanuar,
Kreycag den 16. Zanuar,
£ Dienfiag den 20, Zanuar,
Yın legten Zablungsrage Fdrnınen auch die unabgeforı
derten Zınfen auf gekwungene Anleihe: Dbligatios
nen zugleich mit entgegen genommMeEN werden,
SGedructe Quirungs: Formulare find ben dem Math
haugmärter Kuhberg (Königliraße Nr, 897) zu beloms
men, übel den 23. December 1823.
Die Schulden-Negulirungs Commifkon,
Straf: Erfenntniß,
Sm Unterfuchungsfachen mider Heinrich Schulz
und Hang Peter Reimers, mie auch gegen den Wirth
auf der Fosbecferherberge, Carl Friedrich Görtmann,
und andere Mir: Angelchuldigte, eine Anzahl Diebftähle,
Hrhleren und Begünftigung, Annahme, Yıkanı und
Mertrieb gefiohlenen Gutes, und was dem anhängig
betreffend, wird
in Ermägung,
daß genannter Göttmann überführt und gefländig
ift, die gedachten Diede, Schulz unt Reimers, na
mentlich den Erfieren , wiffentlid) gehegt, und die
von denfelben, vorzüglich von Schulz ihın zugebrache
ten — zum Theil aus Diebfiählen mit Einbruch
und Sinfeigen herrührenden geflohlenen Sachen wifs
fentlich angenommen , Vortheil daraus gezogen, und
deren Ybfas befördert zu haben, als weiche Verfchuls
dungen durdy das gemeine Recht ingbefondere durcd
. den Yreikel 4o der D. SG. D., in Verbindung mit
dem Artikel 177 derielben, wie auch durch die hiefige
MNotifcation vom 27. Auguft 1749, wegen Entdeks
Fung der mit Einbruch und Einfeigen verübten Dieb-
Rähle, peinlich bedroht find; .
daß er überdieß, der frengen Befirafung ungeadhs
tet, die im Zahr 1800, zu Berlins, Diebflahis halber
ibm zuerFfannt, und an 16m vollzogen morden , ben
dem Verkehr mit jenen Dieben, feinen damaligen
dnlihe verbrecherifhe Gefinnungen zu erkennen
gegeven hat; n
dag er bienächft febr verdächtig if, zw Falfhuns
fn beförderlidh gewefen zu feon, Imgleihen , ben
einen öfteren zum Tbeil durch Selddufen geahndet:
ten Mebertretungen der beftehenden yolizeplıcdhen Vors
fchriften, wegen N der Fremden, plan: und ges
mobnbeit&mäßig Ardflidhen Verkehr in feiner Herberge
geduldet und befördert zu haben;
daß endlich Feinerlep Milderungsgrund ihm zu
ftatten Eomnmit, als Die Merlängerung feines Berhafe
ges, weiche in Folge der Verhandlung über die Aug:
Jieferung des Inquifiten Schulz nach Schleswig
Nothwendig geworden ;
vom Dbergerichte der freyen Hanfeftadt Lübeck erkannt:
daß Carl Friedrich Sottmanı uf zwen Jahre in
das Zuchthaus abzuführen, und Ddafelbft zu an:
gefireingter Arbeit anzuhalten, nach abgelaufener
Strafseit aber unter die gefhärftefte Aufficht des
Stadtgerichts zu frellen fen, mit der zugleich hies
darch wider ihn erkannten Bedrohung algbaldi:
gen Verlufes feiner Wirthihafts-Sonceffion, nicht
Kur für den Fall ähnlicher Mergehungen, als
worauf die gegenwärtige Unterfuchung wider ihn
gerichtet worden , fondern auch namentlid) für
den erfien ermwiefenen Fall abermaliger Nebertres ,
tung biefelbft bef:hender polizeglidhen Vorfchrif:
ten, wegen Mırgabe der Fremden, Diele Anords
nungen find ihm, bey feiner Fünftigen Entlafung
aus dem Zuchthaufe, aufs Neue bekannt zu mas
Den und einzufhärfen. Uebrigens wird er in
die Koften der wider ihn geführten Unterfuchung
verurtbeilt, und if diefes Straf Erkenntnif durch
die wöchentlichen Anzeigen bekannt zu machen,
Deoretum Lübef im Dbergerichte den 30, Dec, 1823.
(Untera.) Noek,
Secrezarius,
Nachdem vobiges Erlenntnif dem Yuculpaten Carl
Friedrih Görtmann am 6ten Janıar 1824 publiciret
worden if und die NechtsEraft befchrıtten hat, haben
‚Herren des Stadtgerichts daffelbe nunntehr in den hie:
figen Anzeigen bekannt machen zu laffen verordnet,
Actum Zübef im nt den 13, HARUar 1824,
mn om
Stinging, Dr.
Borladung.
MNuf Aefuchen der Erben des wail. Bolhufeners
und Bauervogts Hans Friederidhh Franck zu Wahlkens
dorf resp. cum. cur, mar, et tut, erden biedurch zum
Behufe der Einrichtung eines Folii im Schuld und
Mfand: Protocolle für die damit noch nicht verfehene
telle des Berforbenen. und um den Nachlaß deffelden
Sale zu N OADAUEEN! Alle und Jede, welche aus ir,
einem erdenklichen‘ Nechtsgrunde an befagten a6