Xubeckifche
Mittwoch den 24, Iuly 1822
DBekanntmadhung,
Wudienz, Donnerfag dı
Pe / flag den ıßen Wugußi, Bogs
DBekanntmadhung ”
bes Vormundfchafts; Departements,
Obgleich das Bormundfchaftsdepartement durch die zu
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nimachusg vom 4. Yunlus. vorigen Kal e
Wormünder up alle Beiforger von Wadhnfinnigen,
Blddfinnigen, Berfchwendern und Ybwefenden, an ihre
gefegliche Verpflichtung zur jährlichen Ned nungs:
ablegung erinnert hat; fo haben dennoch in dem nun:
mehr wiederum verfloffenen Zeitraume eines vollen ah:
yes uur verbältnifmdfig fehr wenige Vormünder und
Defrger jener Berpflidhtung genügt, ohne daß fie zuvur
durch befondere an fie gerichtete Aufforderungen dazu
veranlaft worden, Xuch folde Vormünder und Bei:
forger, die theil® im vorigen Jahre beftellt, theils fchon
einmal mit ibven Nechuungen beym Bormundfchaft$:
Deyartement eingeFommen find, Saben in diefem bereits
zur Hilfte verfloffenen Jahre die Zahl der Sdumigen
vermehrt und Veranlaßung gegeben, daß auch auf fie
dag Mittel der namentliden Aufforderung erfireckt wer.
den müßen, eine Maasregel , die zur wefentlidhen Er:
fchwerung der dem Vormundfchaftsdepartement Dbrige
Zeitlich attvertraueten Fürforge und Auflicht gereidt.
Das Bormundfchaftsdepartement bringt daher noch
einmal die Verfügungen der SS. 68; 71 und 72 der
Bormuni ihaftss Ordnung Siedurch zur Nenntnig aller
derer, welche fie angehen :
»$- 68. Ueber die vormundfchaftlidhe Verwaltung
Kuß jahrlicy eine, mit den erforderlidien Belegen
in Einnahme und Ausgade verfehene, und von beiden
Woruindern zu unterfchreidende, Nechnung abges
Jegt merden und zwar längftens binnen den zwey ers
fen Monaten nach Yblauf def Nechnungs« Yahres ;
bey-einer Geldbuße von Zwenp bis Zehn Thalern aus
den eigenen Mitteln der Mormünder, auch, nach Ums
Aänden, gefchärfterer Strafe, N
„Friflverldngerung findet nur aus erheblidhen, und
Hinlänglid) befheinigten, Gründen fatt. *
»$.71. Die Nehnung muß Einnahme und Ausgabe
in einer vollfiindigen und leichten Ueberfiht darfels
Jen; die Belege müfßen wohlgeregelt fepn. Hierüber
wird die vormundfchaftlidhe Behörde folchen Bormüns
dern, die deffen bedürftig feyn mögten, zum Behuf
ührer erfien Sahres-Nechnung, eine, die Beihaffenheit
. 8 Verwaltung kehenden Vermögens näher bes
auf |
„$. 72. Bey der erfien Rechnungs: Ablage ıß, außer
den fonkigen Belegen, auch das Inventar anzufügen, ©
welche Verfügungen durch den $, 92 auch auf Beifors
Si von Wabhnfinnigen, Blödfnnigen, Verfhwendern,
bwefenden u, a, ausgedehnt worden,
Zugleidh wird allen Vormundern und Belforgerng
weiche eine Vermögens Bermaltung zu führen haben
und entweder vom Vormundjchaftsdepartement beftdtis
get, oder ben demfelben bereits einmal mit ihren Ned=
n eingekommen find, diedurch angedeutet, daß DAS
Vorinundfchaftsdepartement — fofern nicht bereits im
Folge des 69fen f. der Vorm. Drdn, die jdhrliqhe
NMechnungsablage erlaben worden — von nun an die orde
HungsSmäßige Einreichung der erfien oder fortgefegten Vers
malrungsrecdhnungen innerhalb der zwep erflen Monate
nah Ablauf des Rechnungs - Kahres (d. hd, nadı Bes
ftellung ver Vormundfchaft, oder CEuratel, — ober nach
Mofchiuß der legten Vermaltungsrechnung) vhnfehlbar
ermarte, widrigenfalls die Auskleibenden, ben der nach
Ablauf jener Fri an fie zu richtenden Aufforderung;
fort in die aus ihren eigenen Mitteln zu erlegender
allenfalls gerichtlich Deizutreibende, Strafe von iwen-
bis zehn Thalern, cder nach Umftänden darüber, werden
genommen werden,
Damit übrigens Ddiefe Strafverfügung nicht gegen
folche Vormünder ausgefprochen werde, welche für ihre
Pflegebefohlnen Fein mögen zu verwalten haben:
merden Ddiefelben hiemit aufgefordert, die desfallige An:
zeige, wenn fie nicht bereits gefhebhen , vor Ablauf des
obgedachten Termins an das Bormundfehaftsdepartes
ment gelangen zu lafen, widrigenfals fie mindeflens
die aus einer deshalb ar fie zu erlaßenden befonderen
Yufforderung entfichenden Koßen zu tragen haben werden.
egeben übe, im Bormundfchafts: Departement,
Am I, Yuling 1822, In fdem
€. £, Noch, Secretarius,
ArmensAnfalt,
Singegangen find bezm Draäfidio:
12 m84 fü am 18. diefes ben Herrn Fargau vor dem
üblentbor für die Wrmen gefammelt,
5o m& aus einem Stzerbehaufe,
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