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Mizeig C N.
Mittwoch den
3, Iuly 1822,
=
Bekanntmadhung
des Vormundfchafts; Departements,
Dbsteich dag Vormundichaftsdepartement durch die zu
wiederholten Malen in den hıefigen Anzeigen abgedruckte
Bekanntmachung vom 4, Yılmıus vorigen Yahres alle
MWormünder und alle Beiforger von Wabhnfinnigen,
Blddfinniger, Verfhwendern und Abmef nden, an ihre
gefegliche Verpflichtung zur jährlichen NedHnungs:
ablegung erinnert hat; fo baden dennoch in dem nuns
mehr wiederum verfloffenen Zeitraume eines vollen. Yah-
res nur verhältnismäßig fehr wenige Vormunder und
MBeiforger jener Verpflichtung genüst, ohne daß fie zuvor
durch defondere an fie gerıchtetz Anforderungen dazu
Dveranlaf* worden, Auch foldhe Vormünder und Beis
forger, die theıls im vorigen Yahre beftellt, theils (hon
einmal mit ihren Rechnungen besm Vormundfchaftg:
Departement einoefommen find, haben in diefem bereits
zur Hälfte verfloffen:n Zahre die Zahl der Sdumigen
vermehrt und Meranlafung gegeben, daß auch auf fie
das Mittel der namentlihen Aufforderung erfirc kt wege
den müßen, eine Muasregel , die zur mwefentlidhen Erz
fchwerung Der dem Vormundfchaftsdeparrement Dbrige
Beitlich anvertrauesen Fürforge und Auflücht gereicht.
Das Vormundfchaftsdepartement bringt daher noch
efumal die Verfüaungen der SS. 68, 71 und 72 der
Wormundfhaftss Ordnung Hiedurch zur Kenntnip aller
Berer, weiche fie angehen: N
»$. 68. Meber die vormundichaftlidhe Verwaltung
muß jährlidy eine, mit den erforderlidhen Belegen
in Einnahme und Ausgabe verfehene, und von beiden
Wormiündern zu Unterfehvreibende, Nechnung abges
f Feat werden und zwar längftens binnen den zwey er:
f.n Monaten nach Ablauf des Rechnungs » Jahres ;
bey einer Selbbufe von Zwen bis Zehn Thalern aus
$ den eigenen Mitteln der Vormünder, auch, nach Um»
Anden, gefchärfterer Strafe.
„Frifverlängerung findet nur aus erhebliden, und
Binlänglich befcheinigten, Gründen fatt, «
»$.71. Die Nehnung muß Einnahme und Ausgabe
in einer vollfrändigen und leichten Keberficht darfele
en; die Belege müffen wohlgeregelt fepn. Hierüber
wird die vormundfchaftliche Behörde folgen Vormüns
dern, die deffen b.dürftıg fonyn möpten, zum Behuf
Ührer erfieit Yabres:NRehnung, eine, die Beidhaffendheit
Des in Mermaitung fkehenden Vermögens näher bes
Mkfichtigende Anweifung, auf ihr Anfuchen ertheilen,
nf. 72. Ben der erften Rechnungs: Ablage if, außer
Ben fonfigen Belegen, auch das Inventar anzufügen. &
Welche Verfügungen durch den: $, 92 auch auf Weifor»
ger von Wahnfinnigen, Blödfinnigen, Berfhwendern,
Ybwefenden u. a. ausgedehnt Murden,
Zugleich wird allen Bormündern und Beiforgerng
welche eine Vermögens, Verwaltung zu führen haben
und entweder vom Vormundfchaftsdepartement beftätis
get, oder ben Demfelben bereits einmal mit ihren Nech>
nungen eingeFommen find, hiedurch angedeutet ; daß das
WVormundfcdhaftsdepartement — fofern nımt bereit® im
Folge des 6gfien Sf. der Vorm. DHrdn, die jdhriiche
MNMechnungsabiage erlaßen worden — von nun an die orde
NungsmMÄßige Einreichung der erfien oder Fortgefegten Veys
walrungsrehnungen innerhalb der zwep erfien Monate
nach Ablauf des Nechnungs- Yahres (d. hd, nad) Ber
ftellung der Bormundfchaft, oder Euratel, — oder nadh
Ybihluß der legten Verwalrungsrehnung) ohnfehlbar
ermarte, widrigenfalls die Ausbleibenden, ben der nad
Ablauf jener Sri an fie zu richtenden Aufforderung,
fofort in die aus ihren eigenen Mitteln zu erlegender
allenfalls gerichtlich beizutreibende, Strafe von zwen
bis zehn Zhalern, cder nach Umfänden darüber, werden
genommen werden,
Damit Öbrigens diefe Strafverfügung nicht gegen
folche Vormünder ausgeforochen werde, weiche für ıhre
Pflegebefohinen Fein Vermdgen zu verwalten haben:
werden diefelben hiemit aufgefordert, die Desfalfige Un:
zeige; wenn fie nicht bereits gefchehen , vor Ablauf des
obgedachten Termins an das Vormundfchaftadepartes
ment gelangen zu laßen, midrigenfalls fie mindeflens
die auf einer dethalb an fie zu erlaßenden befonderen.
Aufforderung entfichenden Kofen zu tragen haben werden.
Segeben Lübek; im Bormundfchafts: Deparsement,
am 1, Yuliug 1822. In fidem
GE. £. Nocd, Secretarius,
DBekannermad ung.
WMudienz, Donnerflag den arten Yıllp, Dow
mittags 10 Uhr.
Voljährigkeits s Erflärung,
Ein Hochedier Nash dat mirteiß Desress
vom 15. May 1822
SZobann Barchold Guinand, gegenwärtig
in St, Yesersburg,
auf gefchebenes Yafuchen für volljährig ertläret,
Bekanntmagdung,
On in EURE SZobannis & ine Slujen
von. willigen nl 3, werden Don nreT)| Ada
sen Behörde, aufsragsmüßig und an felgenben Wagen
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