VAR
anter Dorbehalt der Einreden feiner Creditoren bewilligt
und über fen und feiner in Ontergemeinichaft mıt ıhm
jebenden Ehefrau Vermögen der Concurs erkannt wor:
den: fo werden Yulc, weiche an die Güter derfelben, bes
fondersg an die drei dem Eedenten theils allein , theils
zur Huilfte gehörigen, vor dem Brückthor sub No, 1157
316 und 117 belegenen Packhäufer aus irgend cinem
Srunde Anfprüche und Forderungen haben, dem Ees
Denten etwas fchuidig find oder Pfander von ihm bes
figen , biedurh ben Strafe der Praclufion, doppelter
Zahlung und Verluftes ihres Pfandrechts aufgefordert
and angewiejen, fd) binnen ı2 Wochen im hiefigen
Sondicat zu melden , Ihre in Händen habenden Docus
mente zu produciren, und demnächft weiter rechtliche
Merfügung zu gewärtigen.
Decreium Neufiadt in Holfein den 5. Kunny 1820,
DBürgermeifter und Rath,
GC, Romundt.
nn Da der Bürger Yochim Fürfienberg der Yüngere
ätr der Stadt Segeber 19 infolventer erflärt und feine
Süter zur concursmdßigen Behandlung übergeben hat:
fo werden hiemit alle diejenigen , welche an den Cedeus
ten und deffen hiefelbft belegenes Molbiürgerhaus mit
Zubehör einige Unfprüche und Forderungen zu haben
wermeinen , Pfander von den befigen oder an ihn (chule
dig find, hiemit ben Strafe der Ausfchliefung von dies
fer Concursmaffe, der doppelten Zahlung und des Vers
Inftes ihrer Rechte aufgefordert, fıdh binnen ı2 Wochen,
won der legten Bekanntmachung Ddiefes Yroclams an,
im biefigen Stadtfecretariat zu melden, die zur Begrüns
dung Ihrer Forderungen vorhandenen Documente zu
Yroduciren, davon beglaubte Abfchwriften zurück zu laffen,
und das Weitere zu gewärtigen. Die Creditoren, deren
Forderungen protocollirt find, find jedoch von diefer Une
gabe foweit fren, Daß fie nur die ruücfidndigen Zinfen
anzugeben haben,
Zum Verkauf des zur Malle gehörigen erft vor drey
Sahren neu erbauten und befonderg zur Wirthichaft
geeigneten Bolhaufes ik Terminus [auf den 8. Yulp
d. F., als am Sonnabend nach dem 5. Trinitatis, Anz
berahmt, Die etwanigen Liebhaber wollen fi daher
an diefem Tage Vormittags 10 Uhr auf dem biefigen
Mathhaufe einfinden,
. Decretum Segeberg den 25. Man 1820.
______ Bürgermeifter und Nath.
Da wegen 8 auggeFlagten Poftens der Vers
Fauf des dem hiefigen Bürger und Tifchlermeifter Hans
Shriftian Bornhöft gehörigen Vollbürgerhaufes erkannt
ift: fo_merden alle diejenigen, welche an Ddaffelbe und
Deffen Zubehör an Länderenen einige Anfprüche und Fore
derungen zu haben vermeinen, bhiemit ben Strafe des
tilihweigens und ben Verluft ihrer fonfigen Gerechts
ame aufgefordert, fid) binnen 12 Wochen, von der
Tegten Bekanntmachung diefes Yroclams an, im hie
figen Stadtlecretariat 3u melden, die zur Begründung
ihrer Forderungen vorhandenen Documente zu produe
ciren , davon beglaubte AYbfchriften zurück zu laffen und
dann das Weitere zu gemwärtigen. Befreit von Ddiefır
Angabe find die protocollirten Gläubiger, welche nur
die rücfrändigen Zinfen anzugeben haben,
° Zum Verkauf des Bollbürgerhaufes if Terminus auf
den 8. Yulm d, K., als am Sonnabend nach dem sten
Trinitetis, anberahmt, E$ Fönneu (id daher die cimaz
nigen Liebhaber an diefem Tage Vormittags 10 Uhr auf
dem biefigen Nathhaufe einfinden,
Decreium Segeberg den 25. May 1820,
. DBürgermeifter und Rath,
"Da des weil, Erbpächters Hans Yürgen Barcke
mann nachgelaffene Wittwe Anna Margaretha Barcke
mann Ihre Auf der Langenreihe belegene Erbpachtsficle
1000 EEE
verkaufe und benm Verkauf ein von allen Anfprüchett
gereinigtes Angabe- Protocol verfprochen hat: fo were
den alle diejenıgen, welche an Diele Erbpachtsfielle mit
Zubehör einige dirgliche vder fonfige hnpothekariidhe Un»
fprüche zu haben vermeinen, hızmıt ben Strafe der
Präclufion und cınes ewigen Stilfchweigens von Seo
richtswegen aufgeordere fıd) bınnen ı2 Wochen, von
der Ickten Bekanarmacyung diees Yroclams an‘, unter
Mroducirung ihrer Urkunden nnd Documente und unter
Zurücfaffung beglaubter Abfchriften ben mır zu melden,
Doch find von diefer Angabe diejenigen befreit , ‚deren
Forderungen protocallirt ind, und die nur etmanige rücz
fändige Zinfen anzugeben haben,
Decreium Segeberg im Kuflitiariat des qdelichen
Suts Yersbheek , den 23. Mao 1820.
M, Grave,
Da der Erbpächter Paichen Behrens im Gute
Stegen feine dafelbft belegene Erbpachteficle an die
Wittwe Barcemanu verkauft und hepuz Verkauf cin von
allen Anfyrüchen gereinigtes Angabe = Protocoll verfpros
djen hat: fo werden alle diejenigen, weiche an diefe Erbe
pachtsficlle mit Zubehör einige Ddingliche oder funjige
hopotheEarifche Anfprüche zu haben vermeinen, hienut
ben Strafe der räclufion und eines ewigen Stillfhweis
gens von Gerichtswegen "aufgefordert, (ich binnen 12
Wochen, von der Ickten Bekanntmachung diefes Pros
clams au, unter Producirung fhrer Urkunden und Dos
cumente und munter Zurücklaflung beglaubter Abfchriften
ben mir zu melden. Doch {ind von Ddiefer Angabe dies
jenigen befreit, deren OD aeTENGEN protocollirk nd und
die Nur etwanige rückiändige Sr anzugeben haben,
Decretum Segeberg im SZufßitiariat des adelihen
Buls Stegen den 24,
AD 18200
M, Grave,
(Zmenyte Bekannemachung,} .
Demnach der vormalige Sroßbidner Detlef Hin»
rich Lüth zu Kellenhufen im Amte Eismar vor mehrees
ren Yahren mit Tode abgegangen, und feitdem deflen
nadhgebliebene Wittwe Elfabe Margaretha geb. Brang
die Großbödner elle bewohnt hat, fo werden, da e8 ers
forderlıch erachtet worden, den Zufiand der Malle des
defuncti, fo wie des Vermögens der MWittwe Lüth zu
erforfhen, hiemittelft alle und jede, welche an des ver»
fiorbenen Detief Hinrıdy Lüth Nachlaß, namentlich die
GSroßbödnerfielle in Kelenhufen , imgieichen an deffen
Hoch lebende Witte Sifabe_ Margaretha geb. Brans
irgend einige Anfprüche und Forderungen zu haben vers
meinen, derfelben mit Schulden verhaftet find, oder von
idr Yfandalıter beügen, ben Strafe der Ausfchlıebung,
doppelter Zahlung und Berluft des Pfandrechts hieduray
aufgefordert, innerhalb zwölf Wochen, vor der legten
DBeFanutmachung Diefes Proclams angerechnet, fich auf
der Eısmarer Amtfiube verordnungsmäßig anzugeben,
und weitere Berfügung zu gewärtigen,
Königl, Amthaus zu Ciömar den sten Yunius 1820,
N Hildebrandt.
Pro copia Neimers,
(Erfe Bekanntmachung.)
Da Öber die Girer des HYufners und Bauervogt®
Befter Schuldt zu Thomsdorf, in specie über die von
ibm bewohnte Hufe dafelblt concursus creditorum ers
Fannt worden, fo merden von Serichsämwegen alle und
jede, welche an den gedachten BVefier SHuldt, und die
von ihm bisher im Befis gehabte Hufe zu Thomsdorf,
Anfprüche und Forderungen, foldhe mögen herrühren,
wovon fie wollen, zu haben vermeinen (Die protocollirs
ten Gläubiger jedoch ausbenommen, als welche nur die
Angabe der reftirenden Zinfen zu befehaffen haben,) wie
Auch diejenigen, weiche dem Semeinfhuldner mit Schul