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tie Bundesverfanmlımng felbft dieferhalb einzufchreiten
für erforderlich halt; ( befhliegr auf Vortrag der
GCommifücn, welche den betregenden Bundestagsge:
fandten zuvor noch mit feinen Bemerkungen hören, und
Uber, die vorliegenden Anfiainde vernehinen wird, die
Merfanımlımg über deren Anwendung oder Modification
ichung auf den vorliegenden Fall, und sicht von
efchluffe dem berregenden BUundesragsgefendten
welcher nad) den, In den Art, 4 und z Ent:
en VBertimmungen deu Vollzug In dem fezuieRenz
den Termine der Verfanumlung anzuzeigen hak,
S ‚ YUrtitel 7. : N
Geht die Nictvollzichung der Befehlüffe in ei:
nem einzelnen Bundesitante aus einer Aiderjeßlich:
Feit der Staatsangehorigen und Unterthanen hervor,
welche die betreffende Landesverwaltung nicht zu heben
im Srande it, fo befchließt die Bundeöverfanumlarng,
wenn die Sommiffion zuvor fich über Die vı geuden
Merhälznine mit den berreffenden Bundestagsge fan
in Einverfiändnif gefeßt haben wird, nach vorher ar
genem Commiffions:Vorrrage, der Lage der Sache au:
gemeffene Dehortatorien, auf weiche dam, wen Ne
in dem zu beftimmenden Termine unbeachtet blieben,
oder In {d weit die von dem betreffenden Bundesgiaate
felbft angewendeten Mirkel nicht zureichend find, die
miltirärifche Affiftenz durch in das Gebicr des Stanti$
einrudende Bundestruppen erfolgt,
Die Bundesverfammlıng hat nad) den obwaltenden
MVerhaltnifen und auf einen vorhergegangenen Coniz
mifflons: Antrag, (vwohldie Zahl der zu tellenden Trup:
pen, als die zu deren Srellung verpflichteten Bundes:
Maaten zu Dekimmen. n
Der Nuckmarfch der Truppen gefchieht nach erfolg:
ter und gehörig verfiherter Mollzichung der Bundes:
befchlüffe, .
N Urtitel 8,
Liegt der Grund der Nichtvollziehung der Bundes:
fehlufe in einer Weigerung der befreffenden „Bundes:
Tanks Negierung, die Bundesjhlufe zu vollziehen, fo
erfolgen Dehortatorien und wirkliche militärifche Voll:
ailchung, auf die in dem vorhergehenden Artitfel bezeich:
hete Arc, mit dem Unterfhiede, daß diefelben gegen
die Megierung des Bundesfiants IL gerichter werden,
Die Moften , welche den Zwed der norhwendig ge:
mwordenen militärifhen Vollziehung nicht Aberfchreiten
dürfen, und bloß auf den wirklidhen Aufwand zu be:
fchränfen find, hat der betreffende Bnndestaat zu traz
gen; auch ernennt in diefen Falle die Bundesverfamum:
ung eine Special: VBollziehungs- Commiffien, welche
die Crecution leiter, md über den Gang derfelben an
die Bundesverfammlung berichtet,
3. Proviforifcher Befchluß über die in Anfehung
der Univerfitäten zu ergreifenden Manpz
regeln,
SI. « ,
8 foll bei jeder Univerfität ein, mit zwedmäßigen
Snftruckionen und ausgedehnten Befugniffen verfehener,
:am Orte der Univerfitar refidirender, aufferordentlicher
Jandesherrliher Bevollmächtigter, entweder In der Derz
fon des bisherigen Enrarors, oder eines andern, von
der Megierung dazu tüchtig befundenen Mannes, an:
geftellt werden, 4
Das Amt diefes Bevollmächtigten folk eyn, über die
ftrengfte Vollziehung der beftehenden Gefeße und Disci:
Hinar-Vorfchriften zu wachen, den Geift, in welchen
ie afademifchen Lehrer bei ihren Öffentlichen und Privat:
Morträgen verfahren, forgiäliis zu beobachten, und
demfelben, jedoch ohne unmitielbare Einmi(hung in das
Mifenfchaftliche und die Lehrmethoden , eine Heilfame,
auf die Minfcige Beftimmung der (ndierenden Jugend
berechnete Michtung zu geben, endlich Allem, was zur
Beförderung der Cirzlichkeit , der guten Drdnung nd
des Aupern Anftandes unter den Srudierenden dienen
Fann, feine unausgefeßre Aufmerkfamceit zu widmen.
‚ Das Verhälrnif diefer aufferordentiichen Bevollnmächs
tigten zur den akfademifchen Senaren foll , fo wie Alles,
was auf die nähere Bejummung Ihres Wirkm je
und ihrer Gefhäfesführung Bezug har, in den ihnen von
ihrer oberften Staatöbehurde zu ertheilenden nfrncrio:
nen, mir Nıcejichr auf die Umftande, durch welche die
Ernennung dieyer Bevollmächtigten veranlaßt worden
if, fo genau ais möglich feßltgefeßr werden.
yraflichten füch gegen cinz
nd andere öffentliche ehrer, die
yıray von ihrer Pflicht, oder
Ioreg Berufes, durch Migz
D infuges auf die Gemuther
der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der Of
Uhe feindfeliger, oder die
Grundlagen der bestehenden Stankseinrichtungen unter:
nn Lehren, ihre Unfähigkeit zu Berwaltung des
hnen anvertrauten wichtigen Amtes unverfennbar an
den Tag gelegt haben, von den Univerfitäten und fonz
igen Vepranftalten zu entfernen, ohne das ihnen hierz
ef, fo lange der gegenwärtige Befchluß in Wirkfamkeit
bleibt, nd bis über diefen Pımck definitive Anorduunz
en auggefarochen feyn werden, irgend ein Hindernis
m Wege [then Fonne, SFedoch folk cine, Maasregel
diefer Art nie anders, als U den vollftändig motiz
virten Antrag des der Univerlität vorgefeßten Regie:
yungs: Bevollmächtigten, oder von demfelben vorher
cingeforderten Bericht befehloffen werden.
Ein he Weife ausgefchloffener Lehrer darf In
Feinem ande Bundespiaate bei irgend einen Öffentlichen
Lehr-Inftirute wieder angeftellt werden,
Die Bundesreaferungen
ander, Unive
durch erweislid
Ueberfihret
$. 3,
„Die I Tanger Zeit beftehenden Gefeße gear gez
Heime oder nicht auforifirte Verbindungen auf den Unie
verfitäten, follen in ihver ganzen Kraft und Strenge
aufrecht EEE und insbefondere auf den feit einigen
Sahren geftifteten, unter dem Namen der allge»
meinen Burfchenfhaft bekannten Verein um fo
beftimmter ausgedehnt werben, als diefem Verein die
fchieterdings HR Vorausfeßung einer forte
Dauernden Gemeinfchaft und Correfpondenz zwifchen den
verfiedenen Univerfitären zum Grunde liegt, Den
MKeglerungs: Bevollmächtigten fol in Anfehung diefes
Pımktes eine vorzüglidhe Wachfamfkeit zur Mflcht ges
macht werden,
„Die Regierungen vereinigen id darüber, daß Ynz
dividuen, die nach Befannkuachung des gegenwärtigen
Befchlufles erweislich in geheimen, oder nicht autoris
firten Verbindungen geblieben, oder in folche getreten
Me bei Feinem öffentlichen Ymte zugelafen werden
offen,
$. 4
Kein Studierender, der durch einen von dem Negiee
rungs : Bevollmächtigten befiätigten, oder auf dejjen
Antrag erfolgten Beschluß eines akademifchen Senats
von einer Univerfität veriwiefen worden if, oder der,
um einem folchen EN entgehen, fh von der
Univerfität entfernt hat, foll auf einer andern Univerz
fität zugelaffen, auch überhaupt Fein Studierender,
ohne ein befricbigendes Zengniß feines Wohlverhaltens
anf der von ihm verlafenen Univerfität, von irgend
einer andern Univerfität aufgenommen Werden,
CSorkfekung folge.)
A