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(Or MUT CHGTN
Nr. 9. Sonnabend den 1, Februar 1800,
Ueber die Körperübungen,
aus Heufingers Famil’e Werthheim,
(Fortfebung. S, Nr, 8.)
Mer alg alles trägt aber vielleicht Lefen und Schrei
ben zu ungefunder, brufverengender , unanfländiger ,
felavenähnlicher Körvergeftait bei. Da ich ohnebin nicht
da’lır bin, daß Kinder vor den vierzehn:en Yahre nichr
freiben und lefen, als zur allerhbchfien North erfodert
wird; fo müffen fie, wenn eines von beiden an Cinander
fortaetrieben wird , hiebei firhen, Sie haben ihre
Stehpulte, an weichen fie Iefen und fhreiben, Diele
Strehpulte find ausgefchnisten, (9 daß die Brulk nicht
Angedrückt wird, die Arme aber dennoch fe auflicgen
and ruhen Einnen, Ich pflege diefen Pulten felbji bfrers
die genauanpaffende Höhe zu HE und bin dennoch
fehr aufmertfam , daß der Kopf wahrend der Vefchäftt
gung an dem Bulte nicht vorhange, oder die Bruß eine
mwärts gezogen werde,
Dies ift e&, wad man vermeiden muß, IM mar
Hierinn forafültıg genug, und ifdie Sraichung Kberbaupt
Danadı eingetichter, daß sin Hderaler, freisr, edier Char
rafser (ich entfalten Fanın, fo mird man fchon hiedurch
viel für guten und gefunden Förpevlichen Wnjkand der
Kinder gewonnen haben, Demungeachter aber möchten
ucd) befondere, Förperliche Mebungen meder ganz Übers
fAkßia, noch fhädlich fen, — Aber welches And die
auläfligen ?
Der Tanzmeifier macht mir hier zuerft fein Compiis
ment. — Sch Fann es ihm aber nıcht ermiedern, Denn
wen er etwas mehr geben will, alg Unterricht im ans
gändigen Gang, im anflandigen Stehen, im anjtandigen
Uueberreichen, Berweigern, im anfandigen Verbeugen
und Neigen; (9 darf er wenigftens meine Thürfchwele
Nicht betreten,
_ 9) habe nämlich gegen den Tanz, wie er gegenwät;
tig if, jehr michtige Klagen zu führen. Ich muß ihn
befchuldigen, daß er au anftändiger Körperfellung nicht
aur nichts beiträgt, fondern ihr vielmehr nachtbeilig ft;
daß er Fein Mitzel zu Beförderung der Gefelligkeit abs
giebt; daß er einr Berfündigung gegen den guten Ges
(a if, daß er zur Unfittlichteir reigt, Und die Bes
undheit untergräbt, — Diefe Rückfchten gehören ind,
gefammt in das Gebier der Srzichungskunft, wenn man
gleich indem Seelenfchlafe, mit weichem viele Eltern
befallen find, gewöhnlich nur annimmt, die Kinder Jerns
fen tanzen um eines guten Förperlichen Anflandes willen,
Denn Fönnen fie nur erft tanzen; fo verfieht e8 fıch
-mobl von felbft, daß fie audh mit in Tanzgefelfchaften
genommen werden; Und nun — der mwohldenfende Et;
sicher wird mit sebeugtem Haupte fiehen,
(Die Fortfegung folgt.)
I. Suflik: und Polizenfachen,
1) Bekanntmachung,
Da Seine Königliche Majeftät zu befehlen gerubet
Haben, daß zur Leitung der Seefarth nach Derefund auf
den beiden Tbürmen, die vorhin auf Mackehoved in der
Nahe von Helfingdr aufgeführt worden, wieder ein Kohs
Jenfeuer, und auf dem norddfilichen TZhurme des Schloffe®
Cronburg ein ampenfeuer angeslnber merden foll, auf
melchen Stellen die Feuer im Zahre 1772 brannten ; (o
mird hiedurch bekannt gemacht ;
Daß am 13. April 1850 auf den auf Nackehoveb fd bes
findenden beiden Thfırmen ein Kohlenfeuer, und ın dem
nordifllihen Schlofthurme zu Cronburg ein Lampen
feuer angezündet wird,
Mit diefen Feuern wird 68 nad) der Verordnung vom
aıfien März 1705 und dem Placat vom fen Februar
1779 verhalten; fo daß fe im Sommer (oder von Ofern
big Michaelis) ı Stunde nach Untergang der Sonne big
%u ihrem Aufgange, im Winter hingegen (oder von Mis
chaclig die Oftern) Z Stunve nach Sonnenuntergang bi
zum Hufgange derfelben Leuchten werden,
Zur Nachricht wird ferner gemelder, daß man eine in
Sabre ı771 über die Lape diefer Feuer verfertigte Chatte,
weiche zugleich Unmerkungen Über dagsenige enthält,
was von denen, die des Nachte nach Auleitung diefer
drei Feuer nach der Helfingdrer NMbhede hineinfegeln mols
Jen, zu beobachren ift, auf der Königl. Zollkammer im
Derefunde für 24 Schilling daänifch erhalten Fann, Kos
penhagen in der Weftindifch ; Guineifchen Nente und Ges
necal-ZoUkammer den ırten Zanuarli 1800,
Hanfeen, MNalling,
Frelfen, Tönder Lund. Nofenfiand Soiffe, Oldenburg,
Stoud,
Kornerup, Gevollm,
Um die von Zeit zu Zeit zunehmenden Prerdediebs
fräle auch dadurch zu hemmen, daß felbige noch um fo
en u gerichtlicher Beahndung, welche nach dem
andesgefeken die unabbittliche Strafe des Strangs if,
gebracht werden, und zugleich um die zum Berhehlen
und wohlfeilın Ankauf der geftohlaen Pferde mürkfame
Gemwinnfucht auf erlaubtere Wege des Erwerbs zu leiten,
hat auf dem jüngfien Landtage die Mitterfchaft beliebt,
demjenigen eine Belohnung von Einhundert Rehir, N31eL
au bemilligen, welcher von dem heutigen Tage an, wegen
eines in den ritterfehaftlıchen Ghrhern des Hersoglichs
Mecklenburg: Schweriüfchen Landesantheils während der
Tegtverfloffenen dren Jahre begangenen , oder Fünftig bes
gangen werdenden Prerdediebflals, entweder eınen Yfers