Qübeetiche YMnzeigen
von allerhand Sachen, deren Bekanntmachung dem gemeinen Wefen
nödthig und nüßlich if
4ofte8 Stück, Sonnabend$ den 18. May 1799.
MANDAT.
Das Herumlaufen und Aufallen gefährlicher
Hunde betreffend,
Demnach die Vorfälle und Befhwerden über das
Binfallen der Häufig owohl Hiefelbft in der Stadt,
alg au vor den Thören Herumtaufenden beißigen
und, wie zu beforgen fehet, oft wohl gar mit der
Qurh behafteten, alfo Höchft gefährlichen Hunde,
aller Warnungen und Erinnerungen, die von Zeit
zu Zeit erfolget find, ohngeachtet, fi dennoch der;
geftaft gemehret und Ueberhand genommen, daß
Tolcherwegen, zur Abwendung aller Unglücksfälle,
die leicht daraus ent(tehHen fönnen, eine wiederholte
andringendere Verfügung erforderlich jeyn will,
Als haben Wir Zürgermeiftere und Rath
diefer Stadt, in dem feßen Zuirauen zu allen dens
jenigen, welchen e$ unmöglich gleichgültig feyn Fann,
wenn aud) nur ein einiger ihrer Mirmenfhen durch
ihr Berfhulden oder Fahrläßigleit unglücklich ges
machet werden follte, jedermännigli Hiedurch wohl
meinentlid) und obrigfeitlidh erinnern, vornemlich
allen, welche, Hunde zu Halten, ihres Sewerbes,
oder Sicherheit halber, oh genöthiget finden, ernfis
ti gebieten wollen, auf ihre Hunde, befonders
die beißigen, wohl Acht zu Haben, und fobald fie
im gering/ten verdächtig werden, alfofort diejelben,
wie auch die Hunde, die von mwürhigen gebiffen wors
den, erfchießen oder fonft tödten zu Saffen; imma fr
fen eg einem jeden frey bleibet, einen dergleichen
beißenden oder von der Ruth ergriffenen und tollen
Hund zur Nothwehr zu erfhlagen ;
Mie denn auch die Wetteknechte auf die tolle
Hunde fleißig aufmerffam zu feyn, und deren Lods
hingen befördern zu Helfen, angewiefen; die Was
chen aber allenthalben befuget werden follen, fowohl
wenn fie um Hülfe gerufen werden, al auch wenn
fie e8 felbft wahrnehmen, die tollen Hunde mit den
Gewehren oder fonft durchzuftoßen und zu tödten,
Ueberhaupt find auch von den Herren des Berichts
die Grohuerknechte Hierunter zur Warhtfamleit und
Yhuldigen Beobachtung ihrer Pflidt anzuhalten,
Damit aber allem Unmwefen und etwaniger
Gefahr noch weiter vorgebeuget werden Möge, wird
gleichfalls Hieburch verordnet, daß Hinführo fchledyi
gerdings, wie folches ohne das fih nicht geziemet,
jedoch mit Befchwerde hin und wieder wahrgenoms
men worden, Feine Jagdhunde in den Saßffen und
Häufern diefer Stadz umherlaufen dürfen, fondern
in den Sirällen gefüttert werden müfßen,
Stichergeftalt wird den KnohHenhauern, Freys
Ychlachtern und SGahrbereitern hey Strafe der Werte
Hiemittelft anbefohlen, Hinkünfig zu Feiner Zeit
und durchaus nicht in den Schranken und Sahrküs
hen Hunde bev fi zu haben,
@o wie denn auch vor den Thören und auf
dem Lande alle beifige Hunde am Tage angeleget,
pder fonft einge[perret und behindert werden müfe
fen, daß fie nicht umherlaufen und die Vorbeypa fs
‚fivende anfallen oder befhädigen tönnen, widrigens
falls der Signer folder Hunde, und wenn desfalls
Ungelegenheit oder Schade entftehet, dazu antmwmors
ten und wegen feines Ungehorfams gebührend bes
firafet werden folle.
Zu Aufredhthaltung und Bollftreckung diefes
Mandati, wie au die Hiebevor fhon ergaungenen
MNotificationen, find die Herren des Berichts, der
Wette, Kriegscommiffarii und des Marfialles com:
mittirer, die nöthige Befehle zu ftellen, und wieder
die Contravenienten mit naddrücliher Ahndung
zu verfahren, Wornadh fie denn ein jeder zu ads
ten, und für Schaden und Ungelegenheit zu Hüten
Hat, Actum et decretum in Seuatu Lubecenß pur
blicatumque füb Sigillo d, 5. Februarii 1783.
(L. S,
NOTIFICATION,
a das freve Umbherlaufen der Hunde vor den
Thören zeithero viele gerechte Defchwerden
veran!aßt Hat, au daraus bey anbrechender Huns
deswurh allgemeine Gefahr entfieht; fo wird vom
den Wohlverordneten Herren des Marftale fdmes
lien Sinwohnern vor den hören Hierdurh wies
derholt anbefoHlen, ihre Hunde den Tag über ars