Full text: Lübeckische Anzeigen 1799 (1799)

  
Qübeetiche YMnzeigen 
von allerhand Sachen, deren Bekanntmachung dem gemeinen Wefen 
nödthig und nüßlich if 
4ofte8 Stück, Sonnabend$ den 18. May 1799. 
MANDAT. 
Das Herumlaufen und Aufallen gefährlicher 
Hunde betreffend, 
Demnach die Vorfälle und Befhwerden über das 
Binfallen der Häufig owohl Hiefelbft in der Stadt, 
alg au vor den Thören Herumtaufenden beißigen 
und, wie zu beforgen fehet, oft wohl gar mit der 
Qurh behafteten, alfo Höchft gefährlichen Hunde, 
aller Warnungen und Erinnerungen, die von Zeit 
zu Zeit erfolget find, ohngeachtet, fi dennoch der; 
geftaft gemehret und Ueberhand genommen, daß 
Tolcherwegen, zur Abwendung aller Unglücksfälle, 
die leicht daraus ent(tehHen fönnen, eine wiederholte 
andringendere Verfügung erforderlich jeyn will, 
Als haben Wir Zürgermeiftere und Rath 
diefer Stadt, in dem feßen Zuirauen zu allen dens 
jenigen, welchen e$ unmöglich gleichgültig feyn Fann, 
wenn aud) nur ein einiger ihrer Mirmenfhen durch 
ihr Berfhulden oder Fahrläßigleit unglücklich ges 
machet werden follte, jedermännigli Hiedurch wohl 
meinentlid) und obrigfeitlidh erinnern, vornemlich 
allen, welche, Hunde zu Halten, ihres Sewerbes, 
oder Sicherheit halber, oh genöthiget finden, ernfis 
ti gebieten wollen, auf ihre Hunde, befonders 
die beißigen, wohl Acht zu Haben, und fobald fie 
im gering/ten verdächtig werden, alfofort diejelben, 
wie auch die Hunde, die von mwürhigen gebiffen wors 
den, erfchießen oder fonft tödten zu Saffen; imma fr 
fen eg einem jeden frey bleibet, einen dergleichen 
beißenden oder von der Ruth ergriffenen und tollen 
Hund zur Nothwehr zu erfhlagen ; 
Mie denn auch die Wetteknechte auf die tolle 
Hunde fleißig aufmerffam zu feyn, und deren Lods 
hingen befördern zu Helfen, angewiefen; die Was 
chen aber allenthalben befuget werden follen, fowohl 
wenn fie um Hülfe gerufen werden, al auch wenn 
fie e8 felbft wahrnehmen, die tollen Hunde mit den 
Gewehren oder fonft durchzuftoßen und zu tödten, 
Ueberhaupt find auch von den Herren des Berichts 
die Grohuerknechte Hierunter zur Warhtfamleit und 
Yhuldigen Beobachtung ihrer Pflidt anzuhalten, 
Damit aber allem Unmwefen und etwaniger 
Gefahr noch weiter vorgebeuget werden Möge, wird 
gleichfalls Hieburch verordnet, daß Hinführo fchledyi 
gerdings, wie folches ohne das fih nicht geziemet, 
jedoch mit Befchwerde hin und wieder wahrgenoms 
men worden, Feine Jagdhunde in den Saßffen und 
Häufern diefer Stadz umherlaufen dürfen, fondern 
in den Sirällen gefüttert werden müfßen, 
Stichergeftalt wird den KnohHenhauern, Freys 
Ychlachtern und SGahrbereitern hey Strafe der Werte 
Hiemittelft anbefohlen, Hinkünfig zu Feiner Zeit 
und durchaus nicht in den Schranken und Sahrküs 
hen Hunde bev fi zu haben, 
@o wie denn auch vor den Thören und auf 
dem Lande alle beifige Hunde am Tage angeleget, 
pder fonft einge[perret und behindert werden müfe 
fen, daß fie nicht umherlaufen und die Vorbeypa fs 
‚fivende anfallen oder befhädigen tönnen, widrigens 
falls der Signer folder Hunde, und wenn desfalls 
Ungelegenheit oder Schade entftehet, dazu antmwmors 
ten und wegen feines Ungehorfams gebührend bes 
firafet werden folle. 
Zu Aufredhthaltung und Bollftreckung diefes 
Mandati, wie au die Hiebevor fhon ergaungenen 
MNotificationen, find die Herren des Berichts, der 
Wette, Kriegscommiffarii und des Marfialles com: 
mittirer, die nöthige Befehle zu ftellen, und wieder 
die Contravenienten mit naddrücliher Ahndung 
zu verfahren, Wornadh fie denn ein jeder zu ads 
ten, und für Schaden und Ungelegenheit zu Hüten 
Hat, Actum et decretum in Seuatu Lubecenß pur 
blicatumque füb Sigillo d, 5. Februarii 1783. 
(L. S, 
  
NOTIFICATION, 
a das freve Umbherlaufen der Hunde vor den 
Thören zeithero viele gerechte Defchwerden 
veran!aßt Hat, au daraus bey anbrechender Huns 
deswurh allgemeine Gefahr entfieht; fo wird vom 
den Wohlverordneten Herren des Marftale fdmes 
lien Sinwohnern vor den hören Hierdurh wies 
derholt anbefoHlen, ihre Hunde den Tag über ars
	        
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