mach Ein Hochweißer Rath unter den 24. December Tebtverwichenen
Nahrs eine Hheilfame erneuerte 'Berordnung wieder die Bor; und Aufkäuferen,
der zur Stadt Fommenden Sebensmitteln und deren fonftige Berthenrung erlaffen, die
zu Yedermanns Wifenfchaft Sffentlich im Druck erfchienen, und auch bereits an der
Wette größeften Theils hekandt gemacht worden; Als werden alle und jede Händler,
die bishero mit Bieh, Hüner und allerhand Geflügel, Wild, Fifchen oder andere
VBiktualien, fie haben Namen wie fie wollen, ipr Nahrungsgewerbe betrieben, und das
mit auf eine oder andere Art ich ferner befaffen wollen, angewiefen , innerhalb Bierzehn
Tagen, vom heutigen daro gerechnet, zur gewöhnlichen Zeit an die Wette zu erfcheiz
nen, ihre Namen anzeichnen zu Faffen, und, nachdem fie fich den vorgefchriebenen
Bedingungen zu unterwerfen angelobet, Erlaubnißfcheine entgegen zu nehmen, mit
der Berwarnung, daß diejenigen in und aufferhalb der Stadt wohnende Aufkäufer,
welche binnen diefer gefeßten Frift fich nicht an der Wette gemeldet, und weder auf
die von €, Hochweifen Rat) verordnete Infiruction einfchreiben laffen, noch dar:
auf einen beglaubten Schein erhalten, und vorzumweifen haben eben fowohl, als die,
welche die angelobten Gefeße übertreten, unfehlbar gewärtigen follen, daß fie zum
MBerkauf ihrer Waaren nicht zugelaffen, fondern damir an allen Orten, wo man fie an:
trift, infonderheit in den Thören, an den Wafferbäumen und in der Stadt angehalten,
und ibre Waaren an der Wette confifeiver, werden, Aetum £übeck an der Wette, den
€
22ften Yanuyarii 1785.
Vi dem Magifiratder Gouvernement$ Stadt
Fa Revalımerden citivet mittolft Öffentlid) auss
gelegten Proclamatis alle und jede, welche an des
dafelbft inı ledigen Stande und ohne Hinterlafe
fung eine8s Teftaments verftorbenen Küyers
Adolph SFriedridhh Gäütner Nachlaffe entweder
ex capite debiti oder jure haereditario eine Anfors
derung und Anfyrache machen zu Fönnen (ich ges
frauen , biemit und Kraft diefes zum erften,
andern und drittenmale und alfo peremtorie daß
fie zwifchen nun und dem 8. Apırl des nächfibe-
vorfiehenden 1785fen Yabhres, und längftens an
jeßt befagtem Lage ben dem Stadt » Secretario
dafelbft (ih gebührend angeben , ihre refpedive
Schuldforderungen oder Erbanfprüche regifiriven
Jaffen, und zugleich dermaßen, wie foldhe von
ihnen ex documentis oder fonft rechtlicher Art
nach verificiret meıden Fönnen , mittelft doppelt
einjureigender inlage "deduciren follen , ims
maßen derjenige, welcher fi Hierunter verabs
fäumen wird, mit feinem etwanigen eredito oder
Erbanfprache nicht weiter gehIret werden (ol,
WWornach einjeder den diefes angehet, ich zu
richten hat. Reval, Natdhaus den 8. Octob.
1784 In fidem fubfßripfi
N Arnold Paul Lütkens
(L, 5.) Ciuit, Reual, Secrs,
in fidem
Lt. WOLDT.
n dem Ndlichen Gerichte Bafthorfty Herzoge
tYums Lauenburg, werden von nun an hine
Fünftig, auf Alerhöchfte Confefion alljährlich
zwey Krahm - und Viehmärkte, der erfie 14 Tage
vor Pfingft- Montag, und der andere 8 Tage
nach Michoelis$ abgehalten werden, und wird
dies Yahı das erfte Krahm- und Biehmarkt den
Montag nach Philippi Facobi, den 2. Mayy
und das andere den Donnerfiag nach den 19ten
pofß Trinie, den 6, Dctob. zu Bafthorft vorkome
men; da fich denn diejenigen die mit Krahms
und dergleichen Waaren, auch mit Bieh hande
len, jedoch diefe unter Dbrigkeitl. Sefundheitse
Baffe dafelbft anfinden , und foldhes Handels
halber alle Begänftigung gewärtigen Fnnen,
DBafihorft den 14. Yanuar 1785.
Adeliche Gerichte dafelbft,
on Gottes Guaden Adolph Friedrich
>) Herzog iu Mecklenburg 20, Da vers
fchiedener Urfachen wegen, und felbft zum Beften
der Dienfipflichtigen Eingefeffenen des Fürfilih
Maßeburgfchen , in der Bogtey Schlagsdorffy
nahe bey der Stadt Nakeburg belegenen Dorfes
Ziethen, nöthig befunden worden, fid) von denen
Mermögens » Umftänden gedachter Hausleute
näher zu informiren, fo werden aNe und jeder